Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Was verändert sich mit dem neuen Gesetz? Alle Informationen rund um die Änderungen, das beschleunigte Verfahren für Unternehmen und mehr.
Unternehmen
Arbeitgebende können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzen wird. Folgende Informationen beziehungsweise Schritte sind dabei wichtig:
- Unternehmen und Ausländerbehörde vereinbaren, dass ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird. Die Vereinbarung enthält ein Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) und Fristen. Weiterhin werden die benötigten Dokumente und die Kommunikationswege während des Verfahrens beschrieben.
- Die Ausländerbehörde berät Arbeitgebende, unterstützt sie, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen entscheiden.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung, die sie der Auslandsvertretung und dem Arbeitgebenden zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Die Fachkraft bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung in ihrem Heimatstaat zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung (das der Arbeitgebende weitergeleitet hat) mit den weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
- Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei zeitlich zusammenhängender Antragstellung (innerhalb von sechs Monaten) auch Eheleute sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
- Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411 Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75 Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
- Wichtig ist, dass das beschleunigte Fachkräfteverfahren keine Erfolgsgarantie umfasst. Sollte die Anerkennung der Berufsqualifikation scheitern oder das Visum aus anderen rechtlichen Gründen nicht erteilt werden können, wird die Gebühr nicht erstattet.
Weitere Informationen der Ausländerbehörde München zum beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie hier.
Was verändert sich mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Fachkräfte
- Definition Fachkraft: Als Fachkraft gelten künftig Personen mit Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass ihre ausländische Qualifikation durch die in Deutschland zuständigen Stellen anerkannt ist.
- Arbeitsmarkteinstieg: Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird erleichtert: Die qualifizierte Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag beziehungsweise ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) entfällt in den meisten Fällen. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz Bewerbende aus Deutschland oder der EU zur Verfügung stehen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft allerdings weiterhin die Arbeitsbedingungen.
- Beschäftigungsmöglichkeiten: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, die zu ihrer erworbenen Qualifikation passt. Das bedeutet, dass künftig eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Ausgeschlossen sind Helfer- und Anlernberufe, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Für die Blaue Karte EU ist stets eine der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung erforderlich, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt.
- Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung: Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, das heißt nicht-akademischer Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auch diesen Fachkräften den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt.
- Die Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monaten. Voraussetzung ist, dass die ausländische Qualifikation durch die jeweils zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, der Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und entsprechende Deutschkenntnisse für die angestrebte Tätigkeit vorhanden sind. In der Regel sind dabei mindestens Deutschkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gefordert. Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dadurch können Arbeitgebende und die ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen. Die Probebeschäftigung wird auch für Fachkräfte mit anerkannter akademischer Ausbildung ermöglicht, die wie bisher ebenfalls für bis zu sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen dürfen.
- Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen: Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden ausgebaut. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der jeweils zuständigen Stelle in Deutschland durchgeführt wurde, in dem Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden (Anerkennungsbescheid). Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sind unter anderem der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse. Dies sind in der Regel mindestens hinreichende Deutschkenntnisse (entspricht Sprachniveau A2). Die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis kann nun beispielsweise zu diesem Zweck um sechs Monate auf einen Höchstzeitraum von zwei Jahren verlängert werden. Nach Ablauf des Höchstzeitraums der Aufenthaltserlaubnis kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, des Studiums oder der Erwerbstätigkeit erteilt werden.
- Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland: Künftig können ausländische Fachkräfte bereits nach vier Jahren (vorher fünf Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland erhalten. Die bestehenden Vergünstigungen für Personen mit einer Blauen Karte EU bleiben hiervon unberührt.
- Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes: Für Studieninteressierte ist es heute schon möglich, zur Studienplatzsuche einzureisen. Nach der neuen Regelung können zukünftig auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Vorausgesetzt werden dabei Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung.
- Deutschsprachkurs zur Vorbereitung auf die Ausbildung: Mit einer Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung darf zur Vorbereitung ein Deutschsprachkurs oder ein berufsbezogener Deutschsprachkurs besucht werden.
- Erweiterte Wechselmöglichkeiten für internationale Studierende in Deutschland: Internationale Studierende haben bereits die Möglichkeit, auch bevor sie ihr Studium abgeschlossen haben, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln. Sie können zum Beispiel, anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und dafür eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer beruflichen Ausbildung erhalten. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz baut diese Wechselmöglichkeiten aus: Unter besonderen Voraussetzungen und nach Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, kann bereits während eines Studienaufenthalts oder eines Aufenthalts zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einhergeht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung.
- Niederlassungserlaubnis für fertige Auszubildende in Deutschland: Fertige ausländische Auszubildende können durch das neue Gesetz, ebenso wie Hochschulabsolvierende, bereits nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
- Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Wichtig ist, dass Sie zunächst Ihre ausländische Qualifikation anerkennen lassen. Grundlegende Information zum Anerkennungsverfahren und zur Zuwanderung nach Deutschland erhalten Sie bei der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“. Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie im Bereich "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen".
- Sprachkenntnisse: Insbesondere für die Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes oder zur Suche eines Arbeitsplatzes als Fachkraft mit Berufsausbildung, aber auch für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen sind Sprachkenntnisse erforderlich. Weitere Informationen zu Lernangeboten finden Sie im Bereich "Deutsch lernen".
- Informationen zum Visum/ Aufenthalt: Befinden Sie sich noch in Ihrem Heimatland, so sind für die Erteilung des notwendigen Visum die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Die Adressen der deutschen Institutionen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Weltkarte. Wenn Sie bereits in Deutschland leben, müssen Sie bei Fragen zu Aufenthalt und Visum die Ausländerbehörden kontaktieren.