Unterhaltsvorschuss beantragen
Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinerziehender Mütter und Väter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Beschreibung
Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinerziehender Mütter und Väter, die nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt beziehungsweise Waisenbezüge in Höhe des jeweils geltenden Mindestunterhaltsbetrags nach der Düsseldorfer Tabelle (abzüglich Erstkindergeld) erhalten. Die Leistung wird seit dem 01.07.2017 in 3 Altersstufen gewährt.
Aufgrund der geänderten Mindestunterhaltsbeträge ändern sich die Zahlbeträge ab dem 01.01.2024 wie folgt:
- 1. Altersstufe: 230 Euro
- 2. Altersstufe: 301 Euro
- 3. Altersstufe: 395 Euro
Anspruch hat
- jedes Kind, das mit einem seiner Elternteile, welches ledig, verwitwet oder geschieden ist, lebt und
- monatlich weniger Unterhalt oder Waisenbezüge erhält, als Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) möglich wären und
- wer die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Berechtigung zur Freizügigkeit (EU / EWR-Staatsangehörigkeit); eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (Berechtigung zur Erwerbstätigkeit; Daueraufenthalt) besitzt.
- ab dem 12. Lebensjahr:
- betreuendes Elternteil bezieht keine Leistungen nach dem SGB II oder
- bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II erzielt der betreuende Elternteil Einkommen in Höhe von monatlich mind. 600 Euro brutto oder die Hilfebedürftigkeit des Kindes bzw. der Bedarfsgemeinschaft wird durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss-Leistungen vermieden
Benötigte Unterlagen
- Antrag
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung/-registerauskunft des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel
- Kindergeldnachweis
- Bestätigung des Finanzamtes über die Änderung der Lohnsteuerklasse
- Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil)
- Sorgerechtsentscheidung /-erklärung
- Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z. B. Bestätigung des Rechtsanwalts)
- Unterhaltstitel (z. B. Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
- (Mahn-) Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes inklusive Zustellnachweis (z.B. Rückschein Einschreiben, etc.)
- ggf. Bewilligungs-/ Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen
- ggf. Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt
- ggf. Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind.
- ggf. Nachweise über Einkommen des Kindes
- ab dem 12. Lebensjahr und bei laufendem SGB II-Leistungsbezug: den aktuellen und vollständigen Bescheid des Jobcenters
Fragen & Antworten
Unterhaltsvorschussleistungen werden in drei Schwerpunkt-Sozialbürgerhäusern dezentral erbracht. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wohnort des Kindes im Stadtgebiet München. Innerhalb der Sozialbürgerhäuser erfolgt Aufteilung nach Stadtbezirken und Buchstaben. (siehe unten: Ermitteln der für Sie zuständigen Stelle)
In allen 12 Sozialbürgerhäusern können allgemeine Informationen erfragt und Anträge abgeholt oder auch abgegeben werden.
Ja, genau dafür gibt es ein ganz kurzes und schnelles Angebot in unseren Online-Angeboten:
Hier geht es zur Vorab-Prüfung.
Es geht immer maximal einen Monat rückwirkend - vor dem laufenden Kalendermonat.
Minderjährige Kinder, deren Eltern keinen Unterhalt leisten und die kein eigenes Einkommen haben.
In besonderen Situationen, kann es Ausnahmen geben.
Mit dem Schnell-Check können Sie prüfen, ob ein Anspruch besteht.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn kein eigenes Einkommen erzielt wird.
Um ein Termin zu vereinbaren, ermitteln Sie Ihre zuständigen Stelle. Im Suchfeld geben Sie ihre Wohnanschrift ein.
In der folgenden Seite wird Ihre zuständige Stelle angezeigt.
Im Kontakblock finden Sie den Link zur Terminvereinbarung.
Rechtliche Grundlagen
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz; UVG)
Gesetzlicher Mindestunterhalt: § 1612 a Abs. 1 BGB