Niederlassungserlaubnis nach Auflösung einer Ehe

Wenn Sie sich von einer Person mit unbefristetem Aufenthaltstitel getrennt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Beschreibung

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung in Deutschland leben und arbeiten können. 

Auf Dauer getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner*innen haben nach fünf Jahren Aufenthalt einen Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Voraussetzung ist, dass der Lebensun-terhalt nach Aufhebung der Ehe durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln der*des ehemaligen Ehepartners*in gesichert ist und diese*r eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt-EU besitzt. Eigene Mittel, die zusätzlich zur Unterhaltssicherung eingesetzt werden können, insbesondere ein voraussichtlich auf Dauer erzieltes eigenes Einkommen, können berücksichtigt werden.

Antragstellung und Termin

Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Voraussetzungen

  • Sie sind in München gemeldet
  • Sie leben seit fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland (frühere Studien- und Ausbildungszeiten werden zur Hälfte angerechnet) und besitzen derzeit eine Aufenthaltserlaub-nis nach § 31 AufenthG.
  • Ihr Lebensunterhalt ist durch Unterhaltsleistungen Ihrer*Ihres ehemaligen Ehepartners*in gesi-chert.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland.
  • Sie besitzen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
  • Sie haben keine Vorstrafen.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger und anerkannter Pass oder Passersatz
  • Biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)

Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt. Bei dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner*innen muss der Lebensunterhalt durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln der ehemaligen Ehepartner*innen gesichert sein. 

  • Familiengerichtliche Entscheidung über eine Unterhaltsverpflichtung
  • Nachweise für regelmäßige Unterhaltsleistungen (Kontoauszüge der letzten drei Monate) 
  • Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder die Versicherungs-Police einer privaten Krankenversicherung)

Bei Arbeitnehmer*innen

  • Gehaltsabrechnungen des*der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartners*in (Ver-dienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
  • Bestätigung über das Arbeitsverhältnis des*der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepart-ners*in
  • Erklärung zum Lebensunterhalt

Bei Selbständigen/ Freiberuflichen

  • Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid) des*der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartners*in und 
  • Bei Selbständigen: aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung der Steuerberatung oder aktu-elle betriebswirtschaftliche Abrechnung, 
  • Bei Freiberuflichen: aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung der Steuerberatung, Honorar-vertrag, Auftragsrechnungen sowie Kontoauszüge zu den Auftragsrechnungen
  • Gewerbeanmeldung des*der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartners*in (falls gewer-berechtlich erforderlich)
  • Erklärung zum Lebensunterhalt

Nachweise über Leistungen wie Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Betreuungsgeld und Erzie-hungsgeld können ebenfalls beigefügt werden. 

Nachweis über die monatlichen Kosten für Wohnraum

  • Erklärung über die häusliche Gemeinschaft
  • Bei Mietwohnungen: Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und Konto-auszüge über die Miethöhe oder Wohnraumbescheinigung
  • Bei Eigentumswohnungen: Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld/ Haus-geld.

Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland:

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs oder Zeugnis von einem inländischen Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulabschluss in deutscher Sprache oder Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen mindestens auf dem Niveau B1, odersonstiger Sprachnachweis


Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

20 Wochen

Gebührenrahmen

  • Niederlassungserlaubnis: 113 Euro
  • Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige: 37 Euro (ab 24 Jahre) oder 22,80 Euro (bis 24 Jahre)
  • Kosten für den Versand des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT): 5,70 Euro

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Ihre Niederlassungserlaubnis ist weiterhin auch dann gültig, wenn Ihr bisheriger Reisepass abgelaufen ist und Sie bereits einen neuen Reisepass erhalten haben. Sie müssen hierfür Ihren alten und neuen Reisepass sowie Ihre bisherige Niederlassungserlaubnis vorzeigen. 

Ihr Aufenthaltstitel erlischt in der Regel, wenn:

Sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen, zum Beispiel:

    • Schulbesuch im Ausland
    • Arbeiten im Ausland
    • Pflege eines Familienangehörigen im Ausland 
    • Heirat im Ausland
    • Niederlassen im Ausland

Sie ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen (Ausnahme: Sie erfüllen einen vorgeschriebenen Wehrdienst in Ihrem Heimatland und reisen innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung wieder nach Deutschland ein).

Es gibt auch noch den Daueraufenthalt-EU. Ob für Sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU empfehlenswert ist, hängt von den individuellen Lebensumständen ab. Die Ausländerbehörde informiert Sie gerne.

Rechtliche Grundlagen

§ 31 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Telefon

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-27501

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

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