Aufenthaltserlaubnis – Studium

Sie kommen nicht aus einem EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz und möchten in München studieren? Dann benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Beschreibung

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums setzt voraus, dass Sie für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zugelassen worden sind.

Falls Sie an einer privaten Hochschule studieren möchten, informieren Sie sich bitte bei der Hochschule, ob die Hochschule/ Ihr Studiengang staatlich anerkannt ist.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen wie den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses oder eines Studienkollegs sowie das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Voraussetzung bei studienvorbereitenden Maßnahmen ist jedoch, dass Ihnen ein Platz für ein Vollzeitstudium an der entsprechenden Bildungseinrichtung sicher zur Verfügung steht. Informationen zum Promotionsstudium.

Bitte beachten Sie, dass bei anderen Fällen der Studienvorbereitung, einer bedingten Zulassung zum Studium oder bei einem Teilzeitstudium die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums im Ermessen der Ausländerbehörde steht.

Gültigkeitsdauer Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium wird in der Regel für drei Jahre erteilt und kann verlängert werden. Dauert das Studium weniger als drei Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt.

Beschäftigungsmöglichkeiten Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Studium können Sie eine Beschäftigung ausüben, die insgesamt 140 Tage oder 280 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf. Das gilt auch für studentische Nebentätigkeiten. Weitere Information zum Thema „Arbeiten während des Studiums“.

EinreiseSie müssen vor der Einreise ein Visum  bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung  beantragen.

Staatsangehörige von  Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador,Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor dem Beginn des Studiums die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Nach der Einreise Sie müssen zunächst Ihren Wohnsitz in München im Bürgerbüro  anmelden.

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis:

Sie müssen vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums/Aufenthaltstitels eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium beantragen. Können Sie zu diesem Zweck visafrei einreisen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen.

Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. Darin bestätigen wir Ihre Antragstellung.

Voraussetzungen

  • Sie haben einen Schulabschluss mit Hochschulzugang oder einen anerkannten Hochschulabschluss (allgemeine Hochschulzugangsberechtigung).
  • Sie haben eine Zulassung zum Studium an einer Universität oder Hochschule (bedingte Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung) oder zum Studienkolleg in Deutschland.
  • Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Ein aktuelles biometrisches Passfoto   (Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
  • Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Studiums, sofern erforderlich
  • Nur bei Minderjährigen: Zustimmung der zur Personensorge berechtigten Personen (formlos)
  • Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte) von einer gesetzlichen Krankenversicherung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Die Versicherung muss mindestens ein Jahr gültig sein. Eine Reisekrankenversicherung reicht nicht aus.
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes: 
    • Sperrkonto einer deutschen Bank über mindestens 11.208 Euro (bei Ersterteilung) oder 
    • eine Verpflichtungserklärung oder 
    • eine Stipendienbescheinigung oder 
    • eine notariell beglaubigte Erklärung der Eltern, für die Dauer des Studiums den Lebensunterhalt zu sichern, mit Nachweisen über das Einkommen der Eltern der letzten drei Monate
  • Für die Verlängerung ab dem 4. Semester: Leistungsnachweise der bisher erreichten Prüfungsleistungen
  • Für die Verlängerung bei Überschreitung der Regelstudienzeit: Bescheinigung von der Hochschule über ordnungsgemäßes Studium, Erfolgsaussichten und voraussichtliche Dauer bis zum Abschluss
  • Für einen Zweckwechsel und/ oder Hochschulwechsel: Exmatrikulationsbescheinigung des alten Studienfaches und Immatrikulation des neuen Studienfaches
    Weitere Information zum Thema „Hochschul-/ Fachrichtungswechel“.

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

10-12 Wochen

Gebührenrahmen

  • Ersterteilung: 100 Euro
  • Verlängerung um drei Monate: 96 Euro
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 Euro
  • Bei einem Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln, einer deutschen Stiftung oder eines mit EU-Mitteln finanzierten Programms: keine Gebühren

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen Sie nur die Hälfte der Gebühren.

Fragen & Antworten

Informationen erhalten sie an Ihrer Universität, bei der Universität in dem anderen EU-Mitgliedsstaat, bei der Auslandsvertretung des Landes in das Sie einreisen möchten oder online beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Fällt Ihr Auslandsaufenthalt nicht unter die Mobilitätsregelung der REST-Richtlinie, müssen Sie daran denken, rechtzeitig zur Ausländerbehörde zu kommen, um eine längere Frist für eine vorübergehende Ausreise aus Deutschland zu beantragen (Wiedereinreisebescheinigung).

Hier können Sie ebenfalls von den Vorzügen der REST-Richtlinie profitieren. Dafür benötigen Sie einen europäischen Aufenthaltstitel zum Studium nach der REST-Richtlinie und müssen in München an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen, oder an einem Austauschprogramm teilnehmen, für das eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt.

Nähere Informationen erhalten Sie an Ihrer Universität, einer der Universitäten in München und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Sind Sie bereits im Besitz eines europäischen Aufenthaltstitels zum Studium nach der REST-Richtlinie (bis zu 360 Tage), dann müssen Sie nicht bei der Ausländerbehörde München vorsprechen. Es genügt eine Anmeldung Ihres Wohnsitzes im Bürgerbüro. Den Nachweis (Mobilitätsbescheinigung), dass Sie sich mit dem europäischen Aufenthaltstitel erlaubt in Deutschland aufhalten, erhalten Sie von Ihrer Universität im Ausland.

Rechtliche Grundlagen

  • § 16b Abs. 1 AufenthG
  • § 16b Abs. 3 AufenthG
  • Art. 31 REST-Richtlinie

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Internationale Studierende, Wissenschaftler (KVR-II/351Stu)

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