Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und Flüchtlinge

Sie leben hier seit 3 oder 5 Jahren als anerkannte Asylberechtigte, Flüchtling oder Resettlement-Flüchtling und möchten eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Beschreibung

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung in Deutschland leben und arbeiten können.

Sie können eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn Sie

  • vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Anerkennung als Asylberechtigte*r oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention besitzen und das 16. Lebensjahr vollendet haben
    oder
  • von Deutschland als Resettlement-Flüchtling aufgenommen wurden und das 16. Lebensjahr vollendet haben
    und
  • seit 5 Jahren im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis sind. Bei guter wirtschaftlicher und sprachlicher Integration ist die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis bereits nach 3 Jahren im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis möglich.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) überprüft, ob die Gründe für die Anerkennung als Asylberechtigte*r oder der Flüchtlingseigenschaft noch vorliegen. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann nur erfolgen, wenn die Gründe für die Anerkennung weiterhin vorliegen.


Für die Antragstellung und die Terminvereinbarung nutzen Sie den Online-Antrag oder senden uns Ihre Unterlagen und Ihren Antrag per Post zu. Nachdem wir alles geprüft haben, bekommen Sie einen Termin bei uns. Sie können auch ohne Termin während der Öffnungszeiten bei uns vorsprechen.

Voraussetzungen

  • Sie sind in München gemeldet.
  • Sie besitzen einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz (Reiseausweis für Flüchtlinge).
  • Sie leben seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland. Bei einer Aufenthaltszeit von 5 Jahren gelten erleichterte Voraussetzungen. Auf die erforderlichen Aufenthaltszeiten werden die Zeiten des Asylverfahrens angerechnet.
  • Sie besitzen
    • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Anerkennung als Asylberechtigter) oder
    • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative (Anerkennung als Flüchtling) oder
    • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement-Flüchtling).

      Ihre Aufenthaltserlaubnis ist nach wie vor gültig und die Gründe für die Anerkennung als Asylberechtigter oder der Flüchtlingseigenschaft liegen weiter vor.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert. Bei einem Bezug von Sozialleistungen muss bei einem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 3 Jahren eine weit überwiegende (mehr als 75 Prozent) und bei 5 Jahren eine überwiegende (mehr als 50 Prozent) Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln vorliegen.
  • Sie sind ausreichend krankenversichert.
  • Sie beherrschen die deutsche Sprache (Niveau C1) oder verfügen bei einer Aufenthaltszeit von 5 Jahren über hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A2).
  • Sie haben Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen. Hiervon ausgeschlossen sind Unterkünfte zur Vermeidung von Obdachlosigkeit.
  • Sie haben keine Vorstrafen.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Niederlassungserlaubnis
  • Gültiger und anerkannter Pass oder Passersatz (Reiseausweis für Flüchtlinge)
  • Aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)

Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt

  • Sie sind verheiratet oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, dann können die Nachweise zum Lebensunterhalt und zur Altersversorgung auch von der*dem Partner*in sein.

Bei Arbeitnehmer*innen

  • Gehaltsabrechnungen (Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
  • Bestätigung über das Arbeitsverhältnis
  • Erklärung zum Lebensunterhalt
  • Arbeitsvertrag/ Ausbildungsvertrag

Bei Selbständigen/ Freiberuflichen

  • Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid) und
    • Bei Selbständigen: aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung der Steuerberatung oder aktuelle betriebswirtschaftliche Abrechnung,
    • Bei Freiberuflichen: aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung der Steuerberatung, Honorarvertrag, Auftragsrechnungen sowie Kontoauszüge zu den Auftragsrechnungen
  • Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder die Versicherungs-Police einer privaten Krankenversicherung)
  • Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
  • Erklärung zum Lebensunterhalt

Nachweise über Leistungen wie Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Betreuungsgeld und Unterhalt können ebenfalls beigefügt werden.

Nachweis über ausreichenden Wohnraum und die monatlichen Kosten:

  • Erklärung über die häusliche Gemeinschaft
  • Bei Mietwohnungen: Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und Kontoauszüge über die Miethöhe oder eine Wohnraumbescheinigung
  • Bei Eigentumswohnungen: Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und gegebenenfalls ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld/ Hausgeld.

Nachweis über Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland:

  • Sprachzertifikat Niveau C 1 (3 Jahre Aufenthaltszeit) oder Zertifikat Niveau A 2
    (5 Jahre Aufenthaltszeit) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen
    Oder
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs
    Oder
  • Zeugnis von einem deutschen Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulabschluss
    Oder
  • sonstiger Sprachnachweis
    und
  • Zertifikat „Leben in Deutschland“

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

20 Wochen

Gebührenrahmen

  • Gebührenfrei
  • Kosten für den Versand des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT): 5,70 Euro

Fragen & Antworten

Wenn Sie seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sind (§§ 22-25 AufenthG) und das 16. Lebensjahr vollendet haben können Sie auch eine Niederlassungserlaubnis mit abweichenden Voraussetzungen beantragen:

  • Niederlassungserlaubnis bei einem Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
  • Niederlassungserlaubnis ab 16 Jahren (für Kinder)
  • Allgemeine Niederlassungserlaubnis

Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Formulare und Links“.


Ihre Niederlassungserlaubnis ist weiterhin auch dann gültig, wenn Ihr bisheriger Reisepass abgelaufen ist und Sie bereits einen neuen Reisepass erhalten haben. Sie müssen hierfür Ihren alten und neuen Reisepass sowie Ihre bisherige Niederlassungserlaubnis vorzeigen (Passübertrag).


Ihr Aufenthaltstitel erlischt in der Regel, wenn:

  • Sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen, zum Beispiel:
    • Schulbesuch im Ausland
    • Arbeiten im Ausland
    • Pflege eines Familienangehörigen im Ausland
    • Heirat im Ausland
    • Niederlassen im Ausland
  • Sie ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen (Ausnahme: Sie erfüllen einen vorgeschriebenen Wehrdienst in Ihrem Heimatland und reisen innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung wieder nach Deutschland ein).


Rechtliche Grundlagen

§ 26 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz, § 9 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten

Telefon

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45595

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

Öffnungszeiten

  • Mo. 07:30 - 12:00
  • Di. 08:30 - 12:00
    14:00 - 18:00
  • Mi. 08:30 - 16:00 (Nur mit Termin)
  • Do. 08:30 - 15:00
  • Fr. 07:30 - 12:00
  • Sa. geschlossen
  • So. geschlossen

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