Förderung von Sanierungsstandard (BEG-gekoppelt) (FKG)

Wenn Sie die Sanierung in einem bestehenden Wohngebäude planen, können Sie eine Förderung beantragen.

Beschreibung

Gefördert wird die Sanierung von Wohngebäuden, die einen Effizienzhaus-Standard des  FKG erreicht (EH 55 oder besser bzw. EH-Denkmal). Der Fördersatz beträgt 20 % der förderfähigen Kosten.

Folgende Effizienzhausstandards können gefördert werden:

  • Sanierung zum EH 40, EH 40 EE oder EH 40 NH
  • Sanierung zum EH 55, EH 55 EE oder EH 55 NH
  • Sanierung zum EH Denkmal, EH Denkmal EE oder Denkmal 55 NH

Kombinierbare Bonusmaßnahmen: Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen und Nachwachsende Rohstoffe.

Voraussetzungen

Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:

Im FKG gilt:

  • Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
  • Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, o.ä. auf die antragstellende Person ausgestellt sein und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
  • Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“. Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
  • Antragsberechtigt sind u.a. Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellten Personen z.B. Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind in der FAQ zu finden.
  • Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.erfolgt ist.

Darüber hinaus gilt für den Sanierungsstandard:

  • Maßnahmen können nur bei Bestandsbauten gefördert werden.
  • Die Maßnahme ist an eine Förderung aus der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG)“ gebunden. Die FKG-Förderung ist nur möglich, wenn eine erfolgreiche Bundesförderung (BEG WG) derselben Maßnahmen erfolgt ist.
  • Die Antragstellung ist nur für ein ganzes Gebäude möglich, nicht für einzelne Wohneinheiten.
  • Der Einsatz von fossilen Brennstoffen (z. B.: Heizöl, Erdgas, Kohle) oder gasförmiger oder flüssiger Biomasse oder Wasserstoff führt zum Förderausschluss. Hinweis: Dies gilt nicht für den Strom elektrisch angetriebener Wärmepumpen und SWM-Fernwärme.
  • Der Einbau von Fenster- und Türrahmen aus Tropenholz führt zum Förderausschluss.

Benötigte Unterlagen

Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.

Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt „Vollmacht bevollmächtigte Person “ einzureichen.

Nach Fertigstellung der Maßnahme(n) ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und dabei folgende Unterlagen im Förderportal hochzuladen:

  • Ausweisdokuments der antragstellenden Person
  • Bescheid der Bundesförderung
  • „Bestätigung nach Durchführung“ über die Umsetzung des geförderten Energiestandards und die förderfähigen Kosten
  • Vollständige Dokumentation mit den für die jeweilige Effizienzklasse in den TMA der Bundesförderung geforderten Nachweisen
  • Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und Investitionskosten
  • Ausgefülltes Formblatt „Erklärung Effizienzhaus im Bestand“. Das Formblatt kann unter „Dokumente und Links“ heruntergeladen werden.
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n).

Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Effizienzhaus im Bestand. Die Checkliste kann unter „Dokumente und Links“ heruntergeladen werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Nach Antragstellung und Bestätigung der Mittelreservierung kann die Baumaßnahme umgesetzt werden. Innerhalb einer Frist von 3 Jahren müssen die beantragten Baumaßnahmen fertiggestellt und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) hochgeladen werden. Eine Fristverlängerung von 3 auf 6 Jahre kann online über das Förderportal beantragt werden.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet. Die Prüfung der Unterlagen wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass noch Unterlagen fehlen oder Anforderungen nicht eingehalten sind, gibt es die Möglichkeit zur Nachbesserung. In diesem Fall erhält die antragstellende Person über das Förderportal eine Nachricht mit der Aufforderung, die notwendigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist vollständig einzureichen.

Wenn die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, wird ein Bescheid erstellt. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt 6 - 10 Wochen nach Erhalt des Förderbescheids. Fenster-

Gebührenrahmen

keine

Fragen & Antworten

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (z. B. Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) erfolgt die Antragstellung durch die Hausverwaltung. Der Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n) ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.

Nein, für eine Förderung von „Effizienzhaus im Bestand“ müssen Sie keinen iSFP vorweisen. Nur wenn Sie Einzelmaßnahmen fördern lassen möchten (also in mehreren Schritten sanieren), dann ist das Vorliegen eines iSFP (der die FKG-Kriterien erfüllt) Fördervoraussetzung.

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