Förderung von Photovoltaikberatung und Mieterstrom (FKG)

Wenn Sie sich zum Thema Photovoltaik beraten lassen oder Mieterstrom umsetzen möchten, können Sie eine Förderung beantragen.

Beschreibung

Gefördert werden Beratungs- und Planungsleistungen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude zum Thema Photovoltaik. Die Beratung geht über die reine Planung einer PV-Anlage hinaus.

Die Förderung beträgt 60 % des Beratungshonorars und maximal 3.000 € für Gebäude mit 1-2 Wohneinheiten bzw. 9.000 € für Gebäude ab 3 Wohneinheiten bzw. für Nichtwohngebäude. In Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung der antragstellenden Person ist das Brutto- oder Nettoberaterhonorar der*des Berater*in förderfähig.

Gefördert wird zudem der Einbau des für die Umsetzung von Mieterstrom bzw. Direktverkauf erforderlichen Zähler- und Sicherheitssystems bei neuinstallierten und bestehenden Anlagen bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden oder baulichen Einrichtungen im Zusammenhang mit diesen Gebäuden.

Die Förderung beträgt 4.000 € je neu eingebautem Wandlerzähler bzw. je zurückgebautem Hausanschluss. Sind keine Wandlerzähler eingebaut, so können die Kosten für sonstige zur Umsetzung des Mieterstromkonzepts bzw. Direktverkaufs erforderlichen Komponenten des Zähler- und Sicherheitssystems gefördert werden: maximal 80 % der anrechenbaren Investitionskosten, maximale Fördersumme 6.000 € je PV-Anlage.

Voraussetzungen

Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:

Im FKG gilt:

  • Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.  
  • Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, o.ä. auf die antragstellende Person ausgestellt sein und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
  • Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“. Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen bzw. Berater*innen für die Fördermaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung! 
  • Antragsberechtigt sind u.a. Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellten Personen z.B. Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind in der FAQ XX zu finden. 
  • Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.

    Darüber hinaus gilt für Photovoltaikberatung:

    • Die Grundbausteine einer Photovoltaikberatung umfassen:
    o eine Bestandsaufnahme der Gebäudesituation
    o die Erarbeitung eines Konzepts mit Aufzeigen von Varianten zu Dimensionierung der Anlage, Technik, Wirtschaftlichkeit, Fördermöglichkeiten, etc., welche die Anforderungen und Bedürfnissen der anlagenbetreibenden Person
    o der Einsatz von Batteriespeichern, Wärmepumpen, Warmwasserspeichern mit Heizstab, Ladestationen etc. 
  • Neben diesen Grundbausteinen sind weitere Beratungsthemen im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage förderfähig, beispielsweise eine Rechts- bzw. Steuerberatung, eine Statikprüfung im Bestand, eine Mieterstromberatung, eine Beratung zur Kombination von PV mit Gründach (doppelte Flächennutzung), begleitende Termine bei Wohnungseigentümer*innen- oder Mieter*innenveranstaltungen, Erstellung eines energetischen Quartierkonzepts.
  • Es werden nur Beratungsleistungen gefördert, die eine umfassende Betrachtung der Möglichkeiten einer Energieversorgung durch Photovoltaik bieten. Mehrere Gebäude bzw. Hausnummern, die im baulichen Zusammenhang stehen und sich im Eigentum derselben Person(en) befinden, werden im Sinne des FKG daher als eine Einheit betrachtet, die in ihrer Gesamtheit zu beraten ist. In solchen Fällen wird daher nur eine Beratungsleistung für die gesamte Einheit gefördert.

Benötigte Unterlagen

Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.

Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt „Vollmacht bevollmächtigte Person “ einzureichen.

Nach Fertigstellung der Maßnahme(n) ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und dabei folgende Unterlagen im Förderportal hochzuladen:

Für Photovoltaikberatung:

  • Ausweisdokuments der antragstellenden Person
  • Abschlussberichts der PV-Beratung
  • Rechnungen mit Auflistung der Arbeitsinhalte
  • Formblatt „Selbsterklärung Photovoltaikberater*in“.
  • Wenn die antragstellende Person nicht die*der Gebäudeeigentümer*in ist: Formblatt „Einverständniserklärung Gebäudeeigentümer*in“.
  • Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n)

Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Photovoltaikberatung.

Für Mieterstrom bzw. Direktverkauf:

  • Ausweisdokuments der antragstellenden Person
  • Rechnung(-en) als Nachweis für die eingebauten Wandlerzähler und die zurückgebauten Hausanschlüsse bzw. als Nachweis der Investitionskosten für alternative Komponenten zur Umsetzung des Mieterstromkonzepts bzw. des Konzepts zum Direktverkauf
  • Formblatt „Aufstellung der förderfähigen Investitionskosten zum Mieterstrom bzw. Direktverkauf“.
  • Nachweis über die Registrierung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur
  • Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n)

Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Mieterstrom bzw. Direktverkauf.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Photovoltaikberatung:
Nach Antragstellung und Bestätigung der Mittelreservierung kann die Beratung beauftragt und durchgeführt werden. Innerhalb einer Frist von 3 Jahren müssen die beantragten Baumaßnahmen fertiggestellt und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) eingereicht werden. Eine Verlängerung der Laufzeit des Antrags ist nicht möglich.
Mieterstrom bzw. Direktverkauf:
Nach Antragstellung und Bestätigung der Mittelreservierung kann die Baumaßnahme umgesetzt werden. Innerhalb einer Frist von 3 Jahren müssen die beantragten Baumaßnahmen fertiggestellt und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) eingereicht werden. Eine Fristverlängerung von 3 auf 5 Jahre kann online über das Förderportal beantragt werden.
Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet. Die Prüfung der Unterlagen wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass noch Unterlagen fehlen oder Anforderungen nicht eingehalten sind, gibt es die Möglichkeit zur Nachbesserung. In diesem Fall erhält die antragstellende Person über das Förderportal eine Nachricht mit der Aufforderung, die notwendigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist vollständig einzureichen.
Wenn die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, wird ein Bescheid erstellt.Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt 6 - 10 Wochen nach Erhalt des Förderbescheids.

Gebührenrahmen

keine

Fragen & Antworten

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (z. B. Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) und Pächter*innen (insbesondere der Dachfläche) sowie für Mieter*innen des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, für das die Maßnahme umgesetzt werden soll.

Antwort (wird noch ergänzt)

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) erfolgt die Antragstellung durch die Hausverwaltung. Der Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n) ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.

Antwort (wird noch ergänzt)

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