Förderung von Neubaustandards & Passivhaus (FKG)

Wenn Sie den Neubau eines Wohngebäudes planen, können Sie eine Förderung beantragen. Auch ein Passivhaus im Bestand kann gefördert werden.

Beschreibung

Gefördert wird die Neuerrichtung (Neubau) von Wohngebäuden im  Effizienzhausstandard EH 40 oder Passivhaus, sowie die Sanierung von Wohngebäuden zum Passivhausstandard bzw. EnerPHit-Standard. Maximal sind 60 % der Investitionskosten (gebäudebezogen für Baukonstruktion und Anlagentechnik) förderfähig.

Die Fördersumme berechnet sich nach der Wohnfläche und ist auf einen bestimmten Maximalbetrag je Wohneinheit gedeckelt. Die Fördersätze und Maximalbeträge je Wohneinheit unterscheiden sich je nach erreichtem Standard und liegen zwischen 240 und 300 € je m2 Wohnfläche sowie zwischen 24.000 und 30.000 € je Wohneinheit. Eine detaillierte Auflistung finden Sie in der Richtlinie.

Folgende Energiestandards können gefördert werden:

  • EH 40, EH 40EE, EH 40NH und EH 40Plus
  • Passivhaus Premium, Passivhaus Plus, Passivhaus Classic
  • EnerPHit Premium, EnerPHit Plus, EnerPhit Classic (für Bestandsbauten)

Kombinierbare Bonusmaßnahmen: Energetische Fachplanung und Baubegleitung für Neubaustandards & Passivhaus, Passivhaus-Zertifizierung und Nachwachsende Rohstoffe.

Voraussetzungen

Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:

Im FKG gilt:

  • Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
  • Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, o.ä. auf die antragstellende Person ausgestellt sein und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
  • Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“.
    Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an
    die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme und Anlagentechnik, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
  • Antragsberechtigt sind u.a. Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellten Personen z.B. Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind in der FAQXXzu finden.
  • Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.

Darüber hinaus gilt für Neubaustandards & Passivhaus:

  • Der Einsatz von fossilen Brennstoffen (z. B.: Heizöl, Erdgas, Kohle) oder gasförmige oder flüssige Biomasse oder Wasserstoff führt zum Förderausschluss.  Hinweis: Dies gilt nicht für den Strom elektrisch angetriebener Wärmepumpen und SWM-Fernwärme.
  • Der Einbau von Fenster- und Türrahmen aus Tropenholz führt zum Förderausschluss.

Benötigte Unterlagen

Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.

Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt „Vollmacht bevollmächtigte Person“ einzureichen.

Nach Fertigstellung der Maßnahme(n) ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und dabei folgende Unterlagen im Förderportal hochzuladen.

Für Effizienzhaus im Neubau:

  • Ausweisdokuments der antragstellenden Person
  • Nachvollziehbare Zusammenstellung der beheizten oder gekühlten Wohnfläche nach WoFlV 2004•
  • Berechnung gemäß GEG inklusive der detaillierten U-Wert-Berechnungen für die einzelnen Bauteile und einer Beschreibung des anlagentechnischen Systems.
  • Pläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan), auf deren Grundlage die Effizienzhaus-Berechnung erstellt wurde. Die Bauteile der thermischen Gebäudehülle, die der Berechnung zugrunde gelegt wurden, sind in den Plänen so zu markieren, dass die Zuordnung gemäß Bauteiltabelle nachvollzogen werden kann.
  • Ausgefülltes Formblatt „Erklärung Effizienzhaus im Neubau“.
  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für ein Effizienzhaus (Wohngebäude) des „Spitzenverband für Gebäudetechnik“ (VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V., www.vdzev.de/broschueren/formularehydraulischer-abgleich).
  • Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen.
  • Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und Investitionskosten.
  • Sonstige Unterlagen, soweit für den Effizienzhaus-Nachweis relevant, zum Beispiel:- Wärmebrücken-Nachweis, sofern ein Wärmebrückenzuschlag Δ UWB < 0,10 W/(m2 K) angesetzt wurde (Gleichwertigkeitsnachweis bzw. detaillierte Wärmebrückenberechnung)- Thermische Simulation der Solarkollektoranlage
  • Nachweise produktspezifischer anlagentechnischer Kennwerte
  • Messprotokoll der Luftdichtheitsmessung
  • Bei Nah-/Fernwärme: gegebenenfalls Zertifikat des Primärenergiefaktors nach Arbeitsblatt FW-309 AGFW
  • Nachweise zur Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes
  • Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen der EE-Klasse
  • Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen der NH-Klasse• Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen der Plus-Klasse
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n).

    Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Effizienzhaus im Neubau.

    Für Passivhaus im Neubau:
  • Ausweisdokuments der antragstellenden Person
  • Zertifizierung der Passivhausplanung und -ausführung, einschließlich der Erklärung der bauleitenden Person mit Bestätigung der Ausführung entsprechend der PH-Projektierung
  • Nachvollziehbare Zusammenstellung der beheizten oder gekühlten Wohnfläche nach WoFlV 2004
  • Pläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan), auf deren Grundlage die Passivhaus-Zertifizierung erstellt wurde.
  • Rechnungen über alle Gewerke, die zur Herstellung der energetischen Eigenschaften zur Erreichung des Passivhaus-Standard erforderlich sind, mit Angabe des Datums der Auftragserteilung, des Leistungszeitraums und des Leistungsumfangs.
  • Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und Investitionskosten.• GEG-Berechnung• PHPP-Berechnung (EXCEL-Datei)• Ausgefülltes Formblatt „Erklärung Passivhaus im Neubau“. 
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n).

    Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Passivhaus im Neubau.

    Für Passivhaus, EnerPHit im Bestand:
  • Ausweisdokuments der antragstellenden Person
  • Zertifizierung der Passivhausplanung und -ausführung, einschließlich der Erklärung der bauleitenden Person mit Bestätigung der Ausführung entsprechend der PH-Projektierung
  • Nachvollziehbare Zusammenstellung der beheizten oder gekühlten Wohnfläche nach WoFlV 2004
  • Pläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan), auf deren Grundlage die Passivhaus-Zertifizierung erstellt wurde.
  • Rechnungen über alle Gewerke, die zur Herstellung der energetischen Eigenschaften zur Erreichung des Passivhaus-Standard erforderlich sind, mit Angabe des Datums der Auftragserteilung, des Leistungszeitraums und des Leistungsumfangs.
  • Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und Investitionskosten.
  • GEG-Berechnung
  • PHPP-Berechnung (EXCEL-Datei)
  • Ausgefülltes Formblatt „Erklärung Passivhaus im Neubau“. Das Formblatt kann unter „Dokumente und Links“ heruntergeladen werden.
  • Ausgefülltes Formblatt „Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und Investitionskosten“.
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n).
    Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Passivhaus, EnerPHit im Bestand.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Nach Antragstellung und Bestätigung der Mittelreservierung kann die Baumaßnahme umgesetzt werden. Innerhalb einer Frist von 3 Jahren müssen die beantragten Baumaßnahmen fertiggestellt und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) hochgeladen werden. Eine Fristverlängerung von 3 auf 5 Jahre kann online über das Förderportal beantragt werden. 

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet. Die Prüfung der Unterlagen wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass noch Unterlagen fehlen oder Anforderungen nicht eingehalten sind, gibt es die Möglichkeit zur Nachbesserung. In diesem Fall erhält die antragstellende Person über das Förderportal eine Nachricht mit der Aufforderung, die notwendigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist vollständig einzureichen.

Wenn die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, wird ein Bescheid erstellt. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt 6 - 10 Wochen nach Erhalt des Förderbescheids.

Gebührenrahmen

keine

Fragen & Antworten

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (z. B. Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) erfolgt die Antragstellung durch die Hausverwaltung. Der Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n) ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.

  • Ja, die Aufstockung eines Bestandsgebäudes (mit einer oder mehreren kompletten Wohneinheit/en) kann als Neubaustandard & Passivhaus gefördert werden.
  • Die Sanierung des Bestandsgebäude kann über Einzelmaßnahmen oder Sanierungsstandards (BEG-gekoppelt) gefördert werden. Hierzu sind getrennte Förderanträge nötig.

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