Förderung von Heizungstausch (BEG-gekoppelt) (FKG)

Wenn Sie einen Heizungstausch in einem bestehenden Wohngebäude planen, können Sie eine Förderung beantragen.

Beschreibung

Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern in bestehende Wohngebäude als Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete sowie Maßnahmen für Gebäude- und Wärmenetze. Der Fördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Kosten für alle Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik.

Folgende bauliche Maßnahmen können gefördert werden:

  • Solarthermische Anlagen
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz

Kombinierbare Bonusmaßnahmen : Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen.

Voraussetzungen

Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:

Im FKG gilt:

  • Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
  • Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, o.ä. auf die antragstellende Person ausgestellt sein und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
  • Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“.
    Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an
    die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
  • Antragsberechtigt sind u.a. Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellten Personen z.B. Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind in der FAQXXzu finden.
  • Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.

Darüber hinaus gilt für den Heizungstausch:

  • Maßnahmen können nur bei Bestandsbauten gefördert werden.
  • Diese Maßnahmen sind Bestandteil einer gebäudespezifischen Energieberatung, die mit Hilfe eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erstellt wurde. Im iSFP ist eine Schritt-für-Schritt Sanierung darzustellen, mit dem nach Durchführung aller Maßnahmen spätestens im Jahr 2035 mindestens der Energiestandard EH55 erreicht wird. Für Denkmal geschützte Gebäude gelten die Anforderungen der BEG EM. Weitere Informationen dazu sind in der FAQzu finden.
  •  Die Maßnahmen sind an eine Förderung aus der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ gebunden. Die FKG-Förderung ist nur möglich, wenn eine erfolgreiche Bundesförderung (BEG EM) derselben Maßnahmen erfolgt ist.
  • Die Antragstellung ist nur für ein ganzes Gebäude möglich, nicht für einzelne Wohneinheiten.
  • Eine Förderung im FKG ist ausgeschlossen, wenn im Rahmen der BEG EM der „Klimageschwindigkeitsbonus“ und/oder der „Einkommensbonus“ für mindestens eine Wohnung des Gebäudes beantragt wird.

Benötigte Unterlagen

Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.

Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt „Vollmacht bevollmächtigte Person “ einzureichen.

Nach Fertigstellung der Maßnahme(n) ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und dabei folgende Unterlagen im Förderportal hochzuladen:

  • Ausweisdokuments der antragstellenden Person
  • Bescheid der Bundesförderung
  • „Technischer Projektnachweis“ (TPN) über die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Kosten der Bundesförderung bzw. Fachunternehmererklärung
  • Rechnungen zu den getätigten Ausgaben
  • Formblatt „ Erklärung Einzelmaßnahmen – Heizungstausch “.
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n).

Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste EM – Heizungstausch.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Nach Antragstellung und Bestätigung der Mittelreservierung kann die Baumaßnahme umgesetzt werden. Innerhalb einer Frist von 3 Jahren müssen die beantragten Baumaßnahmen fertiggestellt und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) hochgeladen werden. Eine Fristverlängerung von 3 auf 5 Jahre kann online über das Förderportal beantragt werden.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet. Die Prüfung der Unterlagen wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass noch Unterlagen fehlen oder Anforderungen nicht eingehalten sind, gibt es die Möglichkeit zur Nachbesserung. In diesem Fall erhält die antragstellende Person über das Förderportal eine Nachricht mit der Aufforderung, die notwendigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist vollständig einzureichen.

Wenn die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, wird ein Bescheid erstellt. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt 6 - 10 Wochen nach Erhalt des Förderbescheids.

Gebührenrahmen

keine

Fragen & Antworten

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (z. B. Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) erfolgt die Antragstellung durch die Hausverwaltung. Der Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n) ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. Der Beschluss muss einen Passus

enthalten, dass alle Wohnungseigentümer auf eine Beantragung auf den

„Klimageschwindigkeits-Bonus“ sowie den „Einkommens-Bonus“ gemäß BEG EM verzichten.

Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen vor Antragstellung ist ausnahmsweise dann nicht förderschädlich, wenn eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung vereinbart wird, die sich ausdrücklich auf die Reservierung der Fördermittel des FKG des Referats für Klima- und Umweltschutz der Landeshauptstadt München bezieht.

Lieferungs- und Leistungsverträge mit aufschiebender bzw. auflösender Bedingung sind unaufgefordert mit Verwendungsnachweis einzureichen.

Die Umsetzung der baulichen Maßnahmen muss nach Antragstellung liegen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Ja, zum Zeitpunkt des eingereichten FKG-Antrags muss eine gebäudespezifische Energieberatung in Form eines iSFP vorliegen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Förderanträge, die beim Bund gem. BEG EM Richtlinie vom 09.12.2022 gestellt wurden und deren Antragsdatum im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 liegt, wird aus Kulanz die Möglichkeit gewährt, einen Förderantrag für FKG-EM zu stellen. Voraussetzung ist auch hier, dass noch kein Auftrag für die Maßnahme erteilt wurde.

Die Stadt München gibt keine Empfehlung über einzelne Energieberater. Als neutrale Anerkennungsstelle gilt die »Deutsche Energie-Agentur (dena)«, mit ihrer Expertenliste. In Bayern bieten außerdem die »Bayerische Architektenkammer«, die »Bayerische-Ingenieurkammer-Bau« sowie der »GIH e.V.«, der Interessenverband der Gebäudeenergieberater in Bayern, Listen von Energieberatern an.

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