Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG-gekoppelt) (FKG)
Wenn Sie einen FKG-Antrag auf Einzelmaßnahmen gestellt haben, finden Sie hier alle wesentlichen Informationen für die Abwicklung Ihres Antrags.
Beschreibung
Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik von
bestehenden Wohngebäuden als Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete. Der Fördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Kosten für alle Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik.
Kombinierbare Bonusmaßnahmen : Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen.
Die Beantragung der Förderung für Einzelmaßnahmen war zwischen 04.10.2022 und 31.12.2023 möglich. Anträge, die in diesem Zeitraum gestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.Seit dem 07.05.2024 können neue Anträge auf Einzelmaßnahmen über die Fördersäule Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen beantragt werden. Informationen dazu finden Sie auf den entsprechenden Unterseiten. Diese erreichen Sie über das Auswahlmenü auf der Hauptseite.
Voraussetzungen
Sie haben einen Antrag für eine der folgenden Maßnahmen gestellt:
- Dämmung der Gebäudehülle
- Austausch von Fenstern, Außentüren
- RLT-Anlagen mit Wärme-/Kälterückgewinnung
- Digitale Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Netzdienlichkeit der technischen Anlagen von Wohngebäuden "Efficiency Smart Home"
- Solarkollektoranlagen
- Wärmepumpen
- Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
- Heizungsoptimierung
Benötigte Unterlagen
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt „Vollmacht bevollmächtigte Person “ einzureichen.
NachFertigstellung der Maßnahme(n)ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und dabei folgende Unterlagen im Förderportal hochzuladen:
- Ausweisdokuments der antragstellenden Person
- Bescheid der Bundesförderung
- „Technischer Projektnachweis“ (TPN) über die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Kosten der Bundesförderung bzw. Fachunternehmererklärung
- Rechnungen zu den getätigten Ausgaben
- Formblatt „Erklärung Einzelmaßnahmen“.
- Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n).
Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Einzelmaßnahmen.
Fragen & Antworten
Einzelmaßnahmen werden ausschließlich dann gefördert, wenn ein positiver Förderbescheid für die energetische Sanierungsberatung erstellt wurde. Das Risiko der Nicht-Einhaltung der festgelegten Förderbedingungen und der daraus resultierende Förderausschluss trägt die antragstellende Person. Der bisherigen Verwaltungspraxis der Landeshauptstadt München entsprechend kann keine Förderung für Einzelmaßnahmen gewährt werden, wenn die Förderung für die energetische Sanierungsberatung abzulehnen ist. Dies ist auch bei gleich gelagerten Fällen in der Vergangenheit stets so gehandhabt worden.
- Müssen beantragte Einzelmaßnahmen im FKG so umgesetzt werden, wie im energetischen Sanierungsbericht des FKG beschrieben oder kann davon abgewichen werden?
Nicht förderschädlich sind folgende Abweichungen von beantragten Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierungsberatung:
- Unwesentliche inhaltliche Abweichungen der entsprechenden Maßnahme, solange der Zielstandard weiterhin erreichbar bleibt
- Übererfüllung der entsprechenden Maßnahme
- Änderung der Reihenfolge von Maßnahmen
- Änderungen der zeitlichen Umsetzung von Maßnahmen
Im FKG kann der Bonus für energetische Fachplanung und Baubegleitung nur im Zusammenhang mit einem beantragten/geförderten Paket aus Einzelmaßnahmen gewährt werden.
Es werden 20% der Honorarkosten für die Leistungsanteile der energetischen Planung und Bauüberwachung bezuschusst. Der Zuschuss ist begrenzt auf maximal 1.000 € je Bauvorhaben bei Ein- und Zweifamilienhäusern (EZFH) und maximal 400 € je Wohneinheit bei Wohngebäuden ab 3 WE, jedoch begrenzt auf 4.000 € je Antrag.
Die FKG-Förderung der Einzelmaßnahmen, einschließlich des Bonus für Fachplanung und Baubegleitung kann von Seiten der LH München kumuliert werden mit Fördermitteln des Landes oder des Bundes für dieselbe Maßnahme. Die Summe aus der Bundesförderung und der städtischen Förderung ist auf 60 % der förderfähigen Kosten für alle geförderten Maßnahmen gesamt begrenzt. Die Landeshauptstadt München behält sich vor die Fördersumme entsprechend zu reduzieren, sollte die 60 % Grenze überschritten werden.
Die Stadt München gibt keine Empfehlung über einzelne Energieberater. Als neutrale Anerkennungsstelle gilt die »Deutsche Energie-Agentur (dena)«, mit ihrer Expertenliste. In Bayern bieten außerdem die »Bayerische Architektenkammer«, die »Bayerische-Ingenieurkammer-Bau« sowie der »GIH e.V.«, der Interessenverband der Gebäudeenergieberater in Bayern, Listen von Energieberatern an.
Bitte beachten Sie, dass bei Beantragung der Fördermittel für die »Energetische Sanierungsberatung« die Qualifikation der*des Energieberater*in den Anforderungen der FKG-Richtlinie entspricht.