Beurkundung von Unterhaltsansprüchen
Lebt Ihr Kind nicht mit beiden Elternteilen in einem Haushalt? Dann hat es gegenüber dem haushaltsfernen Elternteil Anspruch auf „Barunterhalt“.
Beschreibung
Lebt ein Kind nicht mit beiden Elternteilen in einem Haushalt, hat es gegenüber dem haushaltsfernen Elternteil Anspruch auf Barunterhalt.Das Kind kann wählen zwischen einem festen (bezifferten) und einem dynamischen Unterhalt. Das gesetzliche Kindergeld wird in der Regel hälftig auf den Barunterhalt angerechnet.
Der betreuende Elternteil des Kindes kann unter besonderen Voraussetzungen für eine Dauer von mindestens drei Jahren nach Geburt des Kindes eigene Unterhaltsansprüche gegenüber dem haushaltsfernen Elternteil geltend machen (= Betreuungsunterhalt).
Die Unterhaltshöhe richtet sich in erster Linie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen und ist zu Zwecken der gerichtlichen Durchsetzung in einer entsprechenden Vollstreckungsurkunde zu fixieren.
Die Titulierung beim Jugendamt ist nur in den beiden obengenannten Konstellationen (Unterhaltsansprüche von Kindern oder betreuenden nicht verheirateten Elternteilen) möglich.
Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes.
Die Höhe der Unterhaltsansprüche richtet sich in erster Linie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des zahlungspflichtigen Elternteils. Zur Beratung können Sie sich an die Erstberatung des Sachgebiets Beistandschaft des Stadtjugendamtes München wenden.
Das Kind hat Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Unterhaltstitel. Wenn der Unterhaltsanspruch abschließend berechnet werden konnte, kann der barunterhaltspflichtige Elternteil diesen konkreten Unterhaltsanspruch seines Kindes vor dem Jugendamt urkundlich anerkennen.
Die Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtungserklärung kann nur
- nach vorheriger Terminvereinbarung und nur
- persönlich vor einer Urkundsperson erfolgen.
Voraussetzungen
Sie verstehen und sprechen ausreichend Deutsch.
Falls nicht, ist für die Beurkundung ein*e Dolmetscher*in notwendig. Diese Person benötigt ein gültiges Ausweisdokument und darf nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägert sein. Können Sie selbst niemanden mitbringen, stellen wir Ihnen kostenfrei ein*e Dolmetscher*in zur Verfügung.
Benötigte Unterlagen
Damit ein Beurkundungstermin vereinbart werden kann, benötigt das Jugendamt vorab folgende Unterlagen (in Kopie) beziehungsweise Angaben von Ihnen:
- Gültiges Ausweisdokument des unterhaltspflichtigen Elternteils (Personalausweis oder Reisepass)
- Familienstand, Telefonnummer, Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse des unterhaltspflichtigen Elternteils (bitte formlos angeben)
- Unterlagen hinsichtlich des zu beurkundenden Unterhalts, beispielsweise Schreiben des betreuenden Elternteils, des Jugendamtes oder einer Rechtsanwaltskanzlei, aus dem konkret hervorgeht, welche Unterhaltsbeträge beziehungsweise Prozentsätze des Mindestunterhalts ab welchem Zeitpunkt beurkundet werden sollen
- Geburtsurkunde des Kindes, sofern es sich um eine Erstverpflichtung handelt.
- Bisheriger Unterhaltstitel zum Beispiel: Urkunde, Gerichtsbeschluss oder Urteil, sofern es sich um eine Abänderung handelt.
- Angaben zu eventuellen öffentlichen Leistungen des Kindes, beispielsweise Unterhaltsvorschuss, Sozialgeld, wirtschaftliche Jugendhilfe.
Diese Aufzählung ist nicht zwingend abschließend, gegebenenfalls können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die Unterlagen können dem Jugendamt über das Online-Formular, per E-Mail (Anhänge nur im PDF-Format) oder per Post übersandt werden. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.
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Wenn uns alle zur Beurkundung nötigen Angaben oder Unterlagen vorliegen, rufen wir Sie an und machen einen gemeinsamen Termin mit Ihnen aus. Bitte nutzen sie dafür unser Kontaktformular.
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