Bekleidung beantragen

Finanzielle Unterstützung für die notwendige Erstausstattung mit Bekleidung und Schuhen, nicht aber für Nachbeschaffung.

Beschreibung

Leistungsberechtigt:

  • Personen, die laufende Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beziehen
  • Personen, die keine laufenden Leistungen nach dem SGB XII erhalten, aber zum entsprechenden Personenkreis des SGB XII gehören und nicht in der Lage sind, den Bedarf an Erstausstattung für Bekleidung aus eigenen Kräften und Mitteln selbst zu decken.

Leistungsangebot:

  • Die Aufwendungen zur Nachbeschaffung von Bekleidung und Schuhen sind im monatlichen Regelbedarf enthalten- es werden keine zusätzliche Leistungen für Nachbeschaffung gewährt
  • Für die Erstausstattung von Bekleidung und Schuhen (z.B. nach Haftentlassung, bei Wohnungsbrand...) wird (bei Antragstellung vor der Beschaffung) zusätzlich eine einmalige Geldleistung gewährt


Besondere Anlaufstellen

Benötigte Unterlagen

  • Begründung
  • Leistungsbescheid nach dem SGB XII bzw. Nachweise über Einkommen und Vermögen

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Besonders zeitnah

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)

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