Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum

Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen den Boden aufgräbt, etwas lagert oder aufstellt, Bereiche absperrt oder Leitungen verlegt, braucht eine Erlaubnis.

Beschreibung

Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätze für ein Bauvorhaben den  Boden aufgraben, etwas lagern oder aufstellen, einen Bereich absperren oder im Luftraum eine Strom- oder Wasserleitung führen möchte, braucht dazu zwei Arten von Erlaubnissen:

  • Eine Sondernutzungserlaubnis, da öffentlicher Straßengrund besonders genutzt wird.
  • Eine verkehrsrechtliche Anordnung, da der Straßenverkehr beeinträchtigt werden kann.

Für beides sind wir Ihre zentrale Ansprechstelle.
 

Benötigte Unterlagen

Sie können Ihren Antrag per E-Mail, Fax oder per Post einsenden oder ab dem 2. Januar 2025 im Servicebüro im Raum B1.22 abgeben.

Bitte beachten Sie, dass eine direkte Ausstellung Ihres Bescheids bei Abgabe am selben Tag nicht möglich ist.

Sie benötigen für Ihren Antrag in jedem Fall folgende Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular für private oder öffentliche Baumaßnahme
  • MVAS-Zertifikat für die im Antrag genannte und verantwortliche Person vor Ort
  • Verkehrszeichenplan (vierfache Ausfertigung) und gegebenenfalls Markierungsplan

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

  • Kleinere Baustellen sind Maßnahmen ohne Eingriff in die Fahrbahn. Der Fußgänger- und Radverkehr kann auf der verbleibenden Restbreite des Geh- oder Radwegs verkehrssicher geführt werden. Die Antragsbearbeitung hierfür dauert aktuell bis zu 2 Wochen.
  • Mittlere bis große Baustellen übersteigen den Umfang der kleineren Baustellen. Die Bearbeitung liegt derzeit bei 6 bis 8 Wochen.

Die angegebenen Bearbeitungszeiten entsprechen dem Stand vom 20. Dezember 2024.

Die Bearbeitungszeit verkürzt sich, wenn Sie bereits eine Genehmigung haben und nur nachträglich den Zeitraum verlängern oder verschieben müssen. Verlängern kann sich die Bearbeitungszeit hingegen, wenn

  • eine Kollision mit anderen Nutzungen vorliegt
  • die Beteiligung anderer Stellen erforderlich ist,
  • Maßnahmen eine Dauer von 3 Monaten überschreiten,
  • Aufgrabungen durchgeführt werden müssen oder
  • Parkscheinautomaten mit Stromanschluss abgebaut werden müssen (derzeit etwa plus 12 Wochen).

Fragen & Antworten

Wer Baustellen betreibt, muss nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vermeidbare Geräusche verhindern, die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche beschränken und die Nachbarschaft vor Lärmbelästigung schützen. Es gibt Richtwerte für verschiedene Gebiete sowie für Tag- und Nachtzeiten. Bitte informieren Sie sich zu den geltenden Regelungen zum Lärmschutz. ​

Werbung an Bauzäunen ist erlaubnisfrei zulässig, wenn sie sich allein auf das auf der Baustelle tätige Unternehmen bezieht und eine Fläche von maximal einem Quadratmeter nicht übersteigt. Weitergehende Werbemaßnahmen bedürfen einer Genehmigung für Werbeanlagen.

Wer Baustellen in der Fußgängerzone anfahren möchte, benötigt eine Zufahrtserlaubnis für die Fußgängerzone.

Die im Antrag für die Arbeitsstelle genannte, verantwortliche Person vor Ort muss dies bei der Antragstellung vorweisen. Eine Kopie des Zertifikats muss dem Antrag beigelegt werden. Das MVAS-Zertifikat dient als Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen.

Rechtliche Grundlagen

  • Straßenverkehrsordnung
  • Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA21)
  • Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
  • Sondernutzungsrichtlinien
  • Sondernutzungsgebührensatzung
Landeshauptstadt München

Mobilitätsreferat
Temporäre Anordnungen (MOR-GB2.3)1

Post

Landeshauptstadt München
Mobilitätsreferat
Temporäre Anordnungen (MOR-GB2.3)1

Implerstraße 9
81371 München

Fax: +49 89 233-98939988

Adresse

Implerstraße 9
81371 München

Öffnungszeiten

  • Mo. 09:00 - 12:00
  • Di. 09:00 - 12:00
  • Mi. 09:00 - 12:00
  • Do. 09:00 - 14:00
  • Fr. 09:00 - 12:00
  • Sa. geschlossen
  • So. geschlossen

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