Aufenthaltserlaubnis – Jugendliche und junge Volljährige

Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts zwischen 14 und 26 Jahren können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich gut integriert haben.

Beschreibung

Am 31. Dezember 2022 ist das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Geduldete Personen können unter vereinfachten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach erhalten. 

Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal drei Jahre erteilt und verlängert. Bevor Ihre Duldung oder Ihr Aufenthaltstitel abläuft, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen und den minderjährigen ledigen Kindern soll eine Aufenthaltserlaubnis auch bei kürzerer Aufenthaltsdauer erteilt werden, soweit eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden.

Für die Beantragung senden Sie uns bitte Ihr Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post zu. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin.

Voraussetzungen

  • Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
  • Gültiger Nationalpass oder zumindest geklärte Identität
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG oder seit mindestens 12 Monaten Besitz einer Duldung
  • Ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren im Bundesgebiet
  • Altersgrenze: mindestens 14 Jahre und höchstens 26 Jahre alt
  • Erfolgreicher Schulbesuch von drei Jahren oder Erwerb eines inländischen Schul- oder Berufs-schulabschlusses
  • Sicherung des Lebensunterhalts
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
  • Einfügen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland
  • der Antrag auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden
  • Sind minderjährige Kinder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG, können die Eltern und minderjährigen Geschwister ebenfalls eine
  • Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag und Angabe Ihrer ID
  • gültiger Reisepass, Passersatz oder ein anderes identitätsklärendes Dokument
  • gegebenenfalls Nachweise über die unternommenen Anstrengungen zur Klärung Ihrer Identität und Beschaffung eines gültigen Ausweis- und Reisedokuments
  • letzte drei Schulzeugnisse oder Nachweis über Schulabschluss oder Berufsabschluss
  • aktuelle Bestätigung über das Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsab-rechnungen oder Immatrikulationsbescheinigung
  • bei Leistungsbezug Nachweis über Sozialleistungen (Leistungsbescheid)
  • Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und Kontoauszüge über die Miethö-he oder eine Wohnraumbescheinigung
  • bei Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften die Angaben zur Höhe der Unterkunftsgebühr (Gebührenbescheid)

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Mindestens 10 Wochen

Gebührenrahmen

  • Ersterteilung: 100 Euro
  • Verlängerung: 93 Euro
  • Ersterteilung Kind: 50 Euro
  • Verlängerung Kind: 46,50 Euro

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§ 25a AufenthG, § 104c AufenthG, §§ 60a, 60c AufenthG, § 10 AufenthG

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten

Telefon

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

Servicetelefon Ausländerbehörde
Montag 7.30 bis 15.30 Uhr
Dienstag 7.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 7.30 bis 15.30 Uhr
Donnerstag 7.30 bis 15.30 Uhr
Freitag 7.30 bis 13 Uhr

Ähnliche Leistungen

Reiseausweis für Flüchtlinge

Wenn Sie geflüchtet sind und einen Aufenthaltstitel besitzen, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis ausstellen.

Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Asylbewerber*innen, die kein oder geringes Einkommen haben, erhalten wirtschaftliche Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Bezahlkarte für Asylbewerber*innen

Wenn Sie als Asylbewerber*in eine Bezahlkarte erhalten haben, müssen Sie uns über Zahlungen an Dritte informieren.

Aufenthaltserlaubnis – Aufnahmezusage des Bundes

Wenn Ihnen eine Aufnahmezusage vorliegt, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.

Asyl beantragen

Ausländer*innen, die sich auf das Asylrecht berufen (Asylbewerber*innen), müssen ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylgesetz festgelegt ist.

Aufenthaltserlaubnis – Humanitärer Aufenthalt ohne Schutzstatus

Aufenthaltserlaubnis für abgelehnte Asylbewerber*innen, auf Anordnung der obersten Landesbehörde oder wenn die Ausreise unmöglich ist.

Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Wenn Sie zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind, aber nicht abgeschoben werden können, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung.

Aufenthaltserlaubnis – Flüchtlingseigenschaft und Reiseausweis für Flüchtlinge

Wenn Ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde, erhalten Sie einen Aufenthalt und einen Reiseausweis für Flüchtlinge.

Reiseausweis für Staatenlose

Wenn Sie staatenlos sind, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis für Staatenlose ausstellen.

Gesundheitsberatung für Flüchtlinge

In Unterkünften bieten wir Gesundheitsberatungen durch besonders geschultes Personal an. Unsere Mitarbeiter*innen kommen dazu in die Unterkünfte.