Aufenthaltserlaubnis – Flüchtlingseigenschaft und Reiseausweis für Flüchtlinge
Wenn Ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde, erhalten Sie einen Aufenthalt und einen Reiseausweis für Flüchtlinge.
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt für drei Jahre. Der Reiseausweis für Flüchtlinge wird für drei Jahre ausgestellt. Die Verlängerung erfolgt für drei Jahre.
Mit der Aufenthaltserlaubnis haben Sie einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, das heißt eine unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit sind erlaubt.
Mit der Aufenthaltserlaubnis haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.
Sie sind verpflichtet in dem Bundesland zu wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde, wenn der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ab dem 1.1.2016 erlassen wurde und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden.
Hinweis:
Eine Wohnsitzbeschränkung besteht nicht, wenn Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20, 22 SGB II für eine Einzelperson verfügt oder
- eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder
- in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht.
Da es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln muss, reichen Minijobs und geringfügige Beschäftigungen nicht aus, um eine Wohnsitzbeschränkungsfreiheit zu begründen.
Wenn eine Wohnsitzbeschränkung besteht, kann diese auf Antrag aufgehoben werden. Dafür müssen die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 5 AufenthG vorliegen. Der Antrag muss bei der Ausländerbehörde gestellt werden, die für Ihren aktuellen Wohnort zuständig ist.
Schutzberechtigte Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, haben das Recht auf privilegierten Familiennachzug. Das bedeutet, dass kein Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und ausreichenden Wohnraums als Voraussetzung für die Einreise der Familienangehörigen notwendig ist. Dies gilt für den Nachzug der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder.
Hierfür muss der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Schutzberechtigung bei der für den Aufenthaltsort der Familienangehörigen zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, besteht kein Anspruch auf den Nachzug, sondern die Auslandsvertretung entscheidet nach Ermessen.
Für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten aus Syrien sollte der Antrag über das Webportal des Auswärtigen Amtes elektronisch gestellt werden
Solange das Asylverfahren läuft, kann grundsätzlich kein Familiennachzug erfolgen.
Auslandsreisen sind mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge jederzeit möglich. Bitte beachten Sie die Visa- und Einreisebestimmungen des jeweiligen Auslandsreiseziels.
Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht in das jeweilige Herkunftsland zu reisen.
Voraussetzungen
Der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge muss die Formulierung „ Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt “, enthalten.
Benötigte Unterlagen
- Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
- Anmeldebestätigung über den Wohnsitz in München bei Zuzug nach München
- Zwei biometrische Passfotos für die Ausstellung des Reiseausweises und für die Beantragung des elektronischen Aufenthaltstitels (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
- Vollständig ausgefüllte Antragsformulare (Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge)
- Gehaltsnachweise der letzten drei Monate oder Bescheid über den Leistungsbezug nach dem SGB II oder dem AsylbLG
Rechtliche Grundlagen
§ 25 Abs. 2 Satz 1, Alternative 1 AufenthG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthV, § 12a AufenthG, § 44 AufenthG, § 44a AufenthG, § 3 Abs. 1 AsylG, §§ 29 ff AufenthG
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten
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Adresse
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Montag 7.30 – 12 Uhr
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