Grund- und Zusatzförderung für Wärmepumpen
Fördermöglichkeiten für Ihre geplante elektrisch angetriebene Wärmepumpe im Förderprogramm "Klimaneutrale Gebäude" sind abhängig von der geplanten Wärmequelle.
Zusatzförderung ab Juni 2025
Die Zusatzförderung gilt erst für Anträge, die ab (voraussichtlich) Juni eingereicht werden. Bei Antragstellung vor Juni 2025 kann nur die Grundförderung gewährt werden.
Welche Förderungen kommen in Frage?
Im Förderprogramm "Klimaneutrale Gebäude" der Stadt München gibt es zwei Förderungen für Wärmepumpen:
- Grundförderung (für alle Wärmepumpenarten)
- Zusatzförderung (für Grundwasser- und Erdwärmepumpen) - NUR BEI ANTRAGSTELLUNG AB JUNI 2025
Ob die Zusatz- oder die Grundförderung oder beides für Sie in Frage kommen erfahren Sie in dieser Grafik.
- Im Förderportal ist nur die Beantragung des Förderobjekts „Wärmepumpe“ notwendig, keine gesonderte Beantragung der Zusatzförderung
- Bei Beantragung muss die Wärmequelle angegeben werden, diese kann bei Falschangabe aber nach Fertigstellung der Maßnahme, bei der Einreichung des Verwendungsnachweises angepasst werden
- Welche Förderung möglich ist, entscheidet sich bei der Prüfung des Verwendungsnachweises
Grundförderung für Wärmepumpen
Für die Grundförderung für Wärmepumpen gelten die Ausführungen auf der Seite "Heizungstausch".
Zusatzförderung für Grundwasser- und Erdwärmepumpen
Voraussetzungen für die Zusatzförderung
Für die Zusatzförderung von Grundwasser- und Erdwärmepumpen gelten die gleichen Voraussetzungen, wie für den Heizungstausch. Zusätzlich ist folgendes zu beachten:
- Sie können die Zusatzförderung beantragen, auch wenn Sie bereits im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) andere Förderungen wie den „Klimageschwindigkeitsbonus“ oder den „Einkommensbonus“ beantragt haben.
- Zusatzförderung und Grundförderung können kombiniert werden. Falls Sie für die Grundförderung nicht berechtigt sind, kann die Zusatzförderung dennoch gewährt werden.
- Wichtig: Es werden nur Kosten berücksichtigt, die auch bei der BEG EM (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen) anerkannt werden. Reichen Sie daher mit dem BEG EM-Verwendungsnachweis alle Rechnungen bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) ein – auch wenn die maximal förderfähigen Investitionskosten laut BEG überschritten werden (beispielsweise 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus).
Wie viel Förderung kann ich erhalten?
Was genau förderfähige Investitionskosten sind, finden Sie im Kapitel 8.2 BEG EM. Bei der Zusatzförderung werden nur die Investitionskosten gefördert, die über der in Kapitel 8.3.1. BEG EM definierten Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben liegen.
Die maximal förderfähigen Beträge sind:
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Sie erhalten 30 Prozent der Kosten, die über der BEG-Grenze liegen.
Achtung: Wenn Ihre Investitionskosten diese Grenze nicht überschreiten, gibt es keine Zusatzförderung.
Benötigte Unterlagen
Diese Infos finden Sie auf der Seite Heizungstausch
Berechnungsbeispiele Zusatzförderung
Beispiel 1: Grundwasserwärmepumpe für ein Gebäude mit einer Wohneinheit
Die förderfähige Investitionskosten betragen 65.000 Euro. Laut BEG liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro.
Die förderfähige Investitionskosten, die oberhalb der BEG-Höchstgrenze liegen, betragen somit 35.000 Euro. Davon können laut FKG-Richtlinie bei einer Wohneinheit maximal 30.000 Euro berücksichtigt werden.
Die Fördersumme für die Zusatzförderung ist: 30 Prozent von 30.000 Euro, somit 9.000 Euro.
Beispiel 2: Grundwasserwärmepumpe für ein Gebäude mit zehn Wohneinheiten
Die förderfähige Investitionskosten betragen 177.000 Euro. Laut BEG liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 137.000 Euro.
Die förderfähige Investitionskosten, die oberhalb der BEG-Höchstgrenze liegen, betragen somit 40.000 Euro. Bei einem Gebäude mit zehn Wohneinheiten können laut FKG-Richtlinie die gesamten 40.000 Euro berücksichtigt werden
Die Fördersumme für die Zusatzförderung ist: 30 Prozent von 40.000 Euro, somit 12.000 Euro.
Beispiel 3: Grundwasserwärmepumpe für ein Gebäude mit zehn Wohneinheiten
Die förderfähige Investitionskosten betragen 135.000 Euro. Laut BEG ist die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten 137.000 Euro.
Die förderfähige Investitionskosten sind geringer als die von der BEG definierten Höchstgrenze der förderfähigen Kosten.
Somit ergibt sich keine FKG-Zusatzförderung.