Geflügelpest („Vogelgrippe“)

Wichtige Informationen zur Geflügelpest („Vogelgrippe“); Allgemeinverfügungen, Maßnahmen, Regelungen und Antworten auf die häufigsten Fragen

Information

Geflügelpest in Deutschland

In den letzten Jahren gab es in München vermehrt Ausbrüche von mit Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza, HPAI) infizierten Wildvögeln. 2023 wurden im 1. Halbjahr in Deutschland bisher zirka 1088 Fälle (197 bei gehaltenen Vögeln, 891 bei Wildvögeln) von HPAI nachgewiesen, vorwiegend durch den Subtyp H5N1. Davon traten 46 Fälle (Stand 16. Juni 2023) bei Wildvögeln im Stadtgebiet der LHM auf.

Aktuelles zur Geflügelpest in München (Stand 6. September 2023)

Das Geflügelpestgeschehen ist in diesem Jahr nicht zum Erliegen gekommen (das heißt „endemisch“); es ist das bislang schwerste registrierte Geflügelpest-Geschehen bei Wildgeflügel in Europa. Auch in Deutschland hat es bislang ein noch nie dagewesenes Ausmaß erreicht. Es wurden weiter anhaltende Nachweise vom hochpathogenen aviären Influenza Virus (HPAIV) des Typs H5N1 an den Küsten Deutschlands und Europas mit existenziell bedrohlichen Populationseinbrüchen bei koloniebrütenden Seevögeln (aktuell insbesondere Möwen) beobachtet. Die Gefahr einer Ausbreitung von Norddeutschland nach Süddeutschland ist aktuell insbesondere auch über die aktuell besonders stark betroffene Möwenpopulation denkbar. Diese Tiere halten sich nicht nur an großen Gewässern sondern auch regelmäßig im Binnenland auf. So muss damit gerechnet werden, dass es trotz der umfangreichen Präventionsmaßnahmen auch in Bayern jederzeit zu Ausbrüchen der Geflügelpest kommen kann.

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) kommt in seiner aktuellen Risikoeinschätzung für das Auftreten von HPAIV in Bayern zu der Einschätzung, dass die Gefahr einer Einschleppung der Seuche in die Geflügelbestände, bei Einhaltung der rechtlich vorgegebenen Schutzmaßnahmen, lediglich noch als moderat zu betrachten ist. Aus diesem Grund wurde die Allgemeinverfügung vom 24. November 2022 mit Wirkung zum 7. Juli 2023 aufgehoben. Da die Seuche mittlerweile ganzjährig in der Wildvogelpopulation vertreten ist, ist weiterhin besondere Vorsicht beim Handel mit Lebendgeflügel im Reisegewerbe walten zu lassen. Die Allgemeinverfügung vom 24. Oktober 2022 bezüglich der Restriktionen im Reisegewerbe bleibt daher weiterhin bestehen.

Im Gebiet der Landeshauptstadt München sind über 600 Geflügelhalter*innen angesiedelt. Überwiegend handelt es sich hierbei um Hobbygeflügelhaltungen. Neben den Hobbyhaltungen gibt es im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München allerdings auch gewerbliche Hausgeflügelbestände. Daher muss das Risiko einer Einschleppung des Erregers in bayerische Nutz- und Hausgeflügelbestände beziehungsweise die Geflügelbestände im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München minimiert werden.

Alle Geflügelhalter*innen werden deshalb weiterhin gebeten, auch aus Eigenverantwortung ihre Bestände zu schützen, indem Schutzmaßnahmen strikt eingehalten werden. Es wird insbesondere auf das Merkblatt „Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen“ des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) verwiesen.

Merkblatt Schutzmaßnahmen Geflügelpest (PDF, 78 KB)

Die genannten Schutzmaßregeln sollen die Einschleppung der Geflügelpest in die Hausgeflügelbestände vermeiden.

Allgemeinverfügungen der Landeshauptstadt München zur Geflügelpest

Die Anordnung von verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen, sowie des Wildgeflügelfütterungsverbot und des Verbotes von Geflügelmärkten/-schauen und ähnlichen Veranstaltungen wird ab 7. September 2023 aufgehoben.

Hier finden Sie die Aufhebung der Allgemeinverfügung Biosicherheitsmaßnahmen vom 24. November 2022.

Zum Schutz der Münchner Geflügelhaltungen werden ab 25. November 2022 verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen, sowie ein Wildgeflügelfütterungsverbot und ein Verbot von Geflügelmärkten/-schauen und ähnlichen Veranstaltungen angeordnet.

Hier finden Sie die Allgemeinverfügung Biosicherheitsmaßnahmen vom 24. November 2022.

Zum Schutz der Münchner Geflügelhaltungen werden ab 25. Oktober 2022 Restriktionen im Reisegewerbe angeordnet. 

Hier finden Sie die Allgemeinverfügung Geflügelpest vom 24. Oktober 2022.

Die Biosicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest werden ab 21. Mai 2022 aufgehoben.

Hier finden Sie die Allgemeinverfügung zur Aufhebung von Biosicherheitsmaßnahmen vom 18. Mai 2022.

Zum Schutz der Münchner Geflügelhaltungen vor der Geflügelpest werden ab sofort verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen angeordnet.

Hier finden Sie die Allgemeinverfügung Biosicherheitsmaßnahmen Geflügelpest vom 10. Dezember 2021.

Aufhebung der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 2. Februar 2021

Hier finden Sie die Allgemeinverfügung zur Aufhebung von Biosicherheitsmaßnahmen vom 30. Juni 2021.

Wichtige Hinweise für Tierhalter*innen

Das neue Tiergesundheitsrecht, das seit 21. April 2021 in Kraft ist, nimmt Tierhalter*innen mehr in die Pflicht Biosicherheitsmaßnahmen immer einzuhalten. Zum Schutz der Haus- und Nutzgeflügelbestände, auch Hobbyhaltungen, ist es wichtig, die Schutzmaßnahmen (wie die Sicherung der Ställe oder die getrennte Verwendung von Gerätschaften) und Biosicherheitsmaßnahmen (wie getrennte Futterlagerung und Tränken) in ihren Geflügelbeständen einzuhalten und so vor dem Eintrag des Geflügelpestvirus zu schützen. Das Betreten der Geflügelhaltung darf nur mit gereinigten und sauberen Gegenständen (wie beispielsweise Schuhen, Schutzkleidung oder Schaufel) erfolgen.

Entscheidend ist es, den Kontakt zu Wildvögeln oder deren Ausscheidungen zu verhindern. Somit muss strikt darauf geachtet werden, dass das Futter, die Tränken und das Einstreu vor Verunreinigung durch Wildvögel geschützt werden. Außerdem ist das Vorhandensein einer physischen Barriere zwischen Geflügel und wildlebenden Wasservögeln (zum Beispiel Gewässer oder Flächen auf denen sich Wildgänse, Enten oder Schwäne aufhalten) nach wie vor sehr wichtig.

Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts

Das Friedrich-Loeffler-Institut erstellte am 8. August 2023 eine Risikobewertung zum Auftreten des hochpathogenen aviären Influenzavirus H5 in Deutschland. Zusammenfassend wird in diesem Bericht das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen weiterhin als moderat eingestuft.

Früherkennung bei Tierverlusten und Leistungsminderung

Übersteigt die Sterblichkeit in einem Bestand von mehr als 100 Tieren 2 Prozent am Tag oder betragen die Verluste bei Beständen bis zu 100 Tieren mindestens drei Tiere pro Tag, müssen Halter*innen durch eine*n praktische*n Tierarzt*ärztin unverzüglich das Vorliegen der Geflügelpest ausschließen lassen. Gleiches gilt, wenn es zu erheblichen Veränderungen bei der Legeleistung oder der Gewichtszunahme kommt.

In Geflügelbeständen, in denen ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, haben Tierhalter*innen unverzüglich durch eine*n praktische*n Tierarzt*ärztin das Vorliegen einer Infektion mit aviären Geflügelpestviren ausschließen zu lassen, wenn über einen Zeitraum von mehr als 4 Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder ein Rückgang der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 Prozent eintritt.

Falls es in Ihrem Geflügelbestand zu einer Häufung von Erkrankungs- oder Todesfällen kommt, so ist dies dem Städtischen Veterinäramt München unverzüglich zu melden.

Allgemeine Vorgaben für die Geflügelhaltung

Eine Geflügelhaltung ist beim Städtischen Veterinäramt anzumelden. Für die Anmeldung gibt es ein entsprechendes Formblatt zur Anzeige von Tierhaltung (PDF, 11 KB).

Die Zuteilung der Betriebsnummer für das Stadtgebiet München erfolgt durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding. Die Betriebsnummern werden auf Antrag zugeteilt.

Alle Hühner- und Truthühnerhalter*innen in Bayern sind verpflichtet, ihren Tierbestand jedes Jahr zum Stichtag 1. Januar bei der Bayerischen Tierseuchenkasse zu melden. Bei einer verzögerten Abgabe oder Versäumen bitten wir die Meldung unverzüglich nachzuholen. Das Formular „Anmeldeformular bei Neugründung eines Tierbestandes“ ist auf der Homepage der Bayerischen Tierseuchenkasse abrufbar.

Häufige Fragen zu Geflügelpest

Die Geflügelpest wird auch als Vogelgrippe oder aviäre Influenza bezeichnet.

Sie wird durch Viren verursacht und führt bei infizierten Vögeln meistens zum Tod. Die Vogelgrippe ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse), wildlebende Wasservögel und andere Vögel betroffen sein können.

Das Auftreten des gefährlichen Virus stellt eine Gefahr für das heimische Geflügel dar. Singvögel und Tauben erkranken in der Regel nicht an Geflügelpest.

In Bayern wurden nach Aussage des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bis Juli 2023 15 Nachweise der HPAI in Nutzgeflügelbeständen und 232 Fälle bei Wildvögeln angezeigt. Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München sind bisher im 1. Halbjahr 2023 46 Wildvögel positiv auf den Geflügelpestvirus getestet worden.

Bislang wurden keine Infektionen des Menschen mit H5N1 in Deutschland nachgewiesen.

Geflügel und Eier können weiterhin ohne Einschränkung gekauft und verzehrt werden. Diese Lebensmittel sollen - wie allgemein empfohlen -  stets gut erhitzt und durchgegart werden.

Eine Übertragung auf Hunde und Katzen ist sehr unwahrscheinlich. Wir empfehlen während des Auftretens von Geflügelpest Hunde und Katzen im Uferbereich (beispielsweise Isarauen, Münchner Seen) nicht frei laufen zu lassen.

Grundsätzlich findet die Ansteckung über den direkten Tier zu Tier Kontakt statt. Jedoch können die Viren auch über Ausscheidungen, Fahrzeuge, Personen, Futter oder Wasser übertragen werden.

Falls Sie einen toten Wasservogel oder vermehrt andere Vögel finden, teilen Sie es bitte dem städtischen Veterinäramt mit.

Beim Fund eines toten Singvogels, ist es nicht erforderlich das städtische Veterinäramt zu kontaktieren. In solchen Fällen ist eine Vogelgrippe unwahrscheinlich. Das gefunden Tier kann über den Hausmüll entsorgt werden.

In beiden Fällen sollten Sie unbedingt vermeiden, die Vögel zu berühren. Möchten Sie zum Beispiel einen Singvogel selbst entsorgen, tragen Sie bitte Einmalhandschuhe.

  • Kreisverwaltungsreferat

    Hauptabteilung III
    Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
    Veterinärwesen
    Städtisches Veterinäramt

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