Vormundschaft und Pflegschaft bei Minderjährigen
Ausübung der vollen oder teilweisen elterlichen Sorge und gesetzlichen Vertretung für ein Kind durch das Jugendamt anstelle der Eltern.
Beschreibung
Vormundschaft und Pflegschaft bedeutet die gesetzliche Vertretung für Kinder oder Jugendliche, wenn Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigte die elterliche Sorge nicht ausüben können.
In folgenden Fällen tritt eine Vormundschaft ein:
- wenn die elterliche Sorge durch das Amtsgericht entzogen wurde beziehungsweise der Elternteil an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert ist und eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist.
- wenn die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter ihr Kind nicht selbst vertreten kann, weil sie noch minderjährig ist
- wenn die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter stirbt und sie die alleinige elterliche Sorge hatte.
- wenn die elterliche Sorge im Adoptionsverfahren infolge der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption des Kindes durch Adoptiveltern ruht.
Eine Ergänzungspflegschaft
- tritt ein, wenn die Eltern (oder der Vormund) an der Regelung einer bestimmten Angelegenheit für das Kind rechtlich gehindert sind oder eine Interessenskollision vorliegt.
- wird insbesondere auch in gerichtlichen Verfahren wegen Abstammungs- und Unterhaltssachen eingerichtet.
Der Vormund oder die Vormundin beziehungsweise der Pfleger oder die Pflegerin ist ausschließlich dem Kindeswohl verpflichtet. Er oder sie übernimmt die parteiliche und eigenverantwortliche Interessens- und Rechtsvertretung der Kinder und der Jugendlichen, um auch unter schwierigen Lebensumständen die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen zu unterstützen. Dabei wird insbesondere auf die berufliche und schulische Qualifikation zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes nach Volljährigkeit unter Berücksichtigung der individuellen Interessen, Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes beziehungsweise Jugendlichen geachtet.
Eine Vormundschaft bedeutet die vollständige gesetzliche Vertretung des Kindes. Eine Pflegschaft enthält nur Teile der gesetzlichen Vertretung bzw. der elterlichen Sorge, beispielsweise das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden.
Vormundschaft bedeutet die vollständige gesetzliche Vertretung für Minderjährige, wenn die elterliche Sorge nicht ausgeübt werden kann.
Eine Pflegschaft enthält nur Teile der gesetzlichen Vertretung oder der elterlichen Sorge wie das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen zu entscheiden.
Eine Vormundschaft oder Pflegschaft kann nicht beim Jugendamt beantragt werden.
Voraussetzungen
Eine Vormundschaft oder Pflegschaft tritt in folgenden Fällen ein:
-
Das Amtsgericht hat den Eltern die elterliche Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls ganz oder teilweise entzogen und dem Jugendamt übertragen.
-
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Eltern die elterliche Sorge ganz oder teilweise nicht ausüben können und sie dem Jugendamt übertragen, beispielsweise
- wegen unbekanntem Aufenthaltsort der Eltern
- nach Tod des alleine sorgeberechtigten Elternteils
- wegen Kollision der Interessen von Eltern und Kind (wie in Abstammungs- und Unterhaltsverfahren oder Vermögensangelegenheiten) -
Die Mutter des Kindes ist minderjährig und vor Geburt des Kindes wurde kein anderer Vormund durch das Amtsgericht bestimmt.
-
Die Eltern des Kindes haben bei einem Notar in die Adoption ihres Kindes eingewilligt.
Benötigte Unterlagen
Meist geht einer Vormundschaft oder Pflegschaft des Jugendamts ein Verfahren und ein Beschluss des Amtsgerichts (Abteilung für Familiensachen) voraus. Das Amtsgericht informiert das Jugendamt, wenn es zum Vormund oder Pfleger für ein Kind bestimmt wurde. Das Jugendamt nimmt dann Kontakt zu dem Kind und den Eltern auf.
Bei Vormundschaft für ein Kind einer minderjährigen Mutter:
Sobald das Jugendamt über die Geburt des Kindes informiert wurde (durch die Geburtsklinik, die Familie, das Standesamt oder andere Stellen), ist es als Vormund für das Kind zuständig. Es ist in diesen Fällen kein Beschluss des Amtsgerichtes notwendig.
Rechtliche Grundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Buch 4. Familienrecht, Abschnitt 3:
§§ 1773 bis 1813
Sozialgesetzbuch, 8. Buch (SGB VIII):
§§ 53 bis 58
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