Vaterschaftsanerkennung ohne Sorgerechtserklärung vor Geburt/Geburtsbeurkundung des Kindes

Wenn Sie Vater eines Kindes sind und mit der Mutter nicht verheiratet sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.

Beschreibung

Für eine Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes notwendig. Die Erklärung der Mutter muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden.
Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.

Für die Vaterschaftsanerkennung können Sie sich an folgende Stellen wenden:

  • das Jugendamt (gebührenfrei), hier können Termine jederzeit vereinbart werden. Neben der Vaterschaftsanerkennung können Sie hier auch eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht (Sorgeerklärung) beurkunden.
  • das Standesamt (gebührenfrei). Termine zur Vaterschaftsanerkennung können im Standesamt München frühestens 4 Wochen vor Gerburt vereinbart werden.
    Wichtiger Hinweis:
    Zur schnelleren Abwicklung Ihres Vorsprachetermins im KVR bitten wir das Informationsblatt Vaterschaftsanerkennung ausgedruckt und unterschrieben (von beiden Elternteilen) mitzubringen. Dieses Formblatt ist nur beim Besuch im Kreisverwaltungsreferat nötig. Das Sozialreferat verlangt dieses Formblatt nicht.

    Bitte beachten Sie: Das Standesamt nimmt keine Sorgeerklärung vor.
  • einen Notar (gebührenpflichtig)


Gut zu wissen:

  • Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt rechtswirksam anerkannt worden ist, wird der Vater im Geburtsregister des Kindes beurkundet und in der Geburtsurkunde aufgeführt.
  • Erfolgt die Anerkennung erst zu einem späteren Zeitpunkt (nachdem das Kind geboren und bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde), wird das Geburtsregister ergänzt und eine neue Geburtsurkunde ausgestellt.
  • Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.

Benötigte Unterlagen

Für die Anerkennungserklärung des Vaters:

  • Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis des Vaters
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel im Mutterpass)


Für die Zustimmungserklärung der Mutter:

  • Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis der Mutter
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
  • Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel im Mutterpass)

Für weitere Zustimmungserklärungen (zum Beispiel von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):

  • Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis des/ der Zustimmenden
  • beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
  • eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter

Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Bei fremdsprachigen Urkunden benötigen wir eine beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland ansässigen vereidigten Übersetzer.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Fragen & Antworten

Sollten Sie neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht (Sorgeerklärung) abgeben wollen, sollten Sie die Vaterschaftsanerkennung beim Stadtjugendamt beurkunden lassen. Bitte verwenden Sie für die Terminvereinbarung und zum Hochladen Ihrer Unterlagen das Kontaktformular des Stadtjugendamtes

Rechtliche Grundlagen

§ 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (Vaterschaft)
§§ 1594, 1598 Bürgerliches Gesetzbuch (Anerkennung der Vaterschaft)
§ 44 Personenstandsgesetz (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft)

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Vaterschaftsanfechtungen

Wenn Sie von der Vertretung Ihres Kindes ausgeschlossen sind, kann das Stadtjugendamt wegen Anfechtung der Vaterschaft zum Ergänzungspfleger bestellt werden.

Beurkundung der Mutterschaftsanerkennung

Haben ein oder beide Elternteile nicht (nur) die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die urkundliche Anerkennung der Mutterschaft erforderlich sein.