Namensänderungen für Kinder

In bestimmten Fällen ist es möglich, den Familiennamen eines Kindes an eine veränderte Familiensituation anzupassen.

Beschreibung

Der Familienname Ihres Kindes richtet sich nach deutschem Recht, wenn es die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seine Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist. Hat es eine andere Staatsangehörigkeit, gilt das Recht dieses Landes.

Die Namenserklärung für Ihr Kind wird mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, bei dem das Geburtsregister des Kindes geführt wird. Für den Fall, dass das Kind im Ausland geboren ist, gibt es besondere Zuständigkeitsregelungen.
 

Die Namenserklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Dazu können Sie sich an das Standesamt oder einen Notar wenden. Namenserklärungen werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung beurkundet!

Voraussetzungen

Die Namenserklärung wird durch die Sorgeberechtigten abgegeben. Die Zustimmung des Kindes ist erforderlich, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat.

Benötigte Unterlagen

Bitte verwenden Sie unser Kontaktformular, um die gewünschte Namensänderung zu beschreiben. Das Standesamt kann Sie dann über Ihre Möglichkeiten und die notwendigen Unterlagen beraten und wird gegebenenfalls einen Vorsprachetermin mit Ihnen vereinbaren.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Beurkundung einer Namenserklärung: 30 Euro
Mehrere Erklärungen in einer Beurkundung: 60 Euro
 

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Welchen Familiennamen bekommt das Kind normalerweise?
Wenn die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Familiennamen führen, bekommt das Kind diesen Namen (§ 1616 BGB)
Sind die Eltern nicht verheiratet und hat die Mutter allein das Sorgerecht, bekommt das Kind ihren Familiennamen (§ 1617 a BGB).
Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt und führen unterschiedliche Familiennamen, bekommt das Kind einen der beiden Namen (§ 1617 BGB).

Das Kind heißt wie die Mutter. Wie kann es den Namen des Vaters bekommen?
(§1617a BGB)
War die Mutter bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, ist sie zunächst allein sorgeberechtigt und das Kind bekommt ihren Familiennamen. Die Mutter kann dem Kind aber auch den Namen des Vaters geben. Dabei braucht man die Einwilligung des Vaters und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes.
Ist der Vater allein sorgeberechtigt, kann er dem Kind den Familiennamen der Mutter erteilen.

Welche Möglichkeit gibt es, wenn die Eltern die gemeinsame Sorge begründen?
(§1617b Abs. 1 BGB)
Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei Geburt, sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Ihre Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen. Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.

Welche Möglichkeit gibt es, wenn das Kind in einer Patchworkfamilie lebt?
(§1618 BGB)
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
•    Ihr Kind lebt im Haushalt von Ihnen und Ihre*r/ Ihrem Ehepartner*in, die*der nicht Vater oder Mutter des Kindes ist
•    Sie haben das Sorgerecht für Ihr Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil
•    Sie und Ihr*e Ehepartner*in führen einen gemeinsamen Familiennamen.
In dieser Situation entsteht häufig der Wunsch, dass das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird. Der Elternteil und die*der neue Ehepartner*in, die*der nicht der Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht man bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils. Wenn das Kind älter als fünf Jahre alt ist, muss es selbst einwilligen.

Welche Möglichkeit gibt es, wenn sich der Name der Eltern ändert?
(§1617c BGB)
Haben Sie nachträglich einen Ehenamen bestimmt, hat sich Ihr Ehename geändert oder führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert,
so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung erforderlich.

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