Integrationskurse

Zugewanderte, die wenig oder noch kein Deutsch sprechen, aber dauerhaft hier leben und einen gültigen Aufenthalt haben, können an Integrationskursen teilnehmen.

Beschreibung

Im Integrationskurs lernen die Teilnehmenden die deutsche Sprache und bekommen einen Überblick zur Geschichte, Rechtsordnung und Kultur des Landes.

Wer erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen hat, hat nicht nur Vorteile im Alltag, sondern kann auch früher eingebürgert werden. Die Wartezeit verkürzt sich dadurch von acht auf sieben Jahre.

In vielen Fällen sind die vermittelten Sprachkenntnisse auch Voraussetzung für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Wir können Sie zu einem Integrationskurs verpflichten, wenn Sie sich noch nicht auf Deutsch verständigen können und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis beantragen:

  • zur Erwerbstätigkeit (§§ 18, 21 AufenthG),
  • zum Familiennachzug (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a AufenthG),aus humanitären Gründen (§ 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder 25b AufenthG),
  • für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte (§ 38a AufenthG)
  • bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden (§ 23 Absatz 2 oder Absatz 4 AufenthG)

Voraussetzungen

Wenn Sie von von der Ausländerbehörde einen Berechtigungs- oder Verpflichtungsschein erhalten haben, können Sie sich aussuchen, bei welchem Anbieter Sie den Kurs belegen möchten.

Wenn Sie keinen Anspruch auf einen Integrationskursplatz haben, aber freiwillig teilnehmen möchten, können Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Alle Informationen zum Kostenbeitrag für den Integrationskurs finden Sie hier.

Fragen & Antworten

Wenn Sie von von der Ausländerbehörde einen Berechtigungs- oder Verpflichtungsschein erhalten haben, können Sie sich aussuchen, bei welchem Anbieter Sie den Kurs belegen möchten.
Einen Anbieter für Integrationskurse in Ihrer Nähe finden Sie im Internetangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe Link unter „weitere Informationen“). Sie können aber auch in der Ausländerbehörde eine ausgedruckte Liste erhalten.
Sobald Sie einen Anbieter, mit einem passendem Integrationskurs gefunden haben, melden Sie sich dort mit Ihrem Verpflichtungs- oder Berechtigungsschein an. Die Einzelheiten der Abrechnung klärt der Kursanbieter mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Den Antrag auf freiwillige Zulassung zum Integrationskurs können Sie direkt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bei dem von Ihnen ausgewählten Kursanbieter stellen.

Der Integrationskurs dauert in der Regel 700 Stunden. Er besteht aus einem Sprachkurs (600 Stunden) und einem Orientierungskurs (100 Stunden).
Im Sprachkurs werden wichtige Themen aus dem alltäglichen Leben behandelt, zum Beispiel Einkaufen, Wohnen, Arbeit, Freizeit, Medien, E-Mails schreiben, Formulare ausfüllen.
Im Orientierungskurs sprechen Sie zum Beispiel über deutsche Rechtsordnung, Geschichte, Kultur, Werte, Rechte und Pflichten in Deutschland.
Der Abschlusstest besteht aus einer Sprachprüfung und einem Test über den Stoff aus dem Orientierungskurs.

Das Kursangebot in München ist vielfältig. Neben Vollzeitkursen gibt es auch Teilzeitkurse, Wochenendkurse, Kurse mit Kinderbetreuung oder Alphabetisierungskurse.

Rechtliche Grundlagen

Aufenthaltsgesetz
Integrationskursverordnung

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Telefon

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

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