Aufenthaltserlaubnis – Chancenkarte

Die Chancenkarte ist für ausländische Personen, die in Deutschland eine Arbeit oder Maßnahmen zur Anerkennung einer Berufsqualifikation suchen.

Beschreibung

Gültigkeitsdauer

Mit einem Visum oder der Chancenkarte können Sie sich bis zu 12 Monate in Deutschland aufhalten, um einen Arbeitsplatz zu suchen oder Maßnahmen zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation durchzuführen (Such-Chancenkarte). Die Chancenkarte kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für den Anschlusstitel nicht vorliegen und ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung im Inland vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Folge-Chancenkarte).

Arbeitserlaubnis

Mit der Such-Chancenkarte dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche eine Nebenbeschäftigung ausüben. Zudem ist eine Probebeschäftigung von zwei Wochen erlaubt. Die Probebeschäftigung muss qualifiziert sein (keine Hilfstätigkeiten), auf eine Ausbildung abzielen oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Anerkennung der Berufsqualifikation stehen.

Visumverfahren
Drittstaatsangehörige benötigen für die Einreise nach Deutschland grundsätzlich ein Visum.

Dieses muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. EU-/ EWR-Bürger*innen brauchen kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis.

Nach der Einreise

Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

Sie müssen vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums/ Aufenthaltstitels eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wenn Sie ihne Visum einreisen dürfen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreisebei der Ausländerbehörde beantragen.

Für die Beantragung senden Sie uns bitte das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post zu. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin.

Wechsel in die Chancenkarte

Sie können die Chancenkarte auch beantragen, w enn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten. Dies ist aber nur möglich, wenn Sie aktuell im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Ausbildung oder zur Erwerbstätigkeit sind.

Voraussetzungen

Such-Chancenkarte

Sie haben folgende Qualifikation:

Sie sind Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischem Abschluss:

  • Ausbildungszeugnis/ Ausbildungszertifikat
    Bei ausländischer Berufsausbildung: Kopie des Ausbildungszeugnis/ Ausbildungszertifikats sowie die Anerkennung der Berufsausbildung
  • Hochschulabschlusszeugnis Bei ausländischem Zeugnis: beglaubigte deutsche oder englische Übersetzung und zur Anerkennung einen Auszug aus anabin(H+ bei Hochschule und Abschluss) oder eine      Zeugnisbewertung der Kultusminister Konferenz(KMK)

Oder Sie haben eine der folgenden Qualifikationen:

  • Eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat.
  • Einen ausländischen Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist.
  • Einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.

Der Nachweis über das Vorliegen der Qualifikation hat auf Ihren Antrag und Ihre Kosten zu erfolgen. Der Nachweis erfolgt bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Sofern Sie einen Bescheid der Anerkennungsstelle über die teilweise Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Qualifikation haben, entfällt diese Voraussetzung.

  • Sie haben einfache Deutschkenntnisse (Niveau A 1) oder Englischkenntnisse auf dem Niveau B2.
  • Sie haben mindestens 6 Punkte nach dieser Tabelle.

Folge-Chancenkarte

Wenn Sie die Voraussetzungen für den Anschlusstitel zur Erwerbstätigkeit nicht erfüllen, kann die Such-Chancenkarte um bis zu zwei weitere Jahre als Folge-Chancenkarte verlängert werden. Erforderlich ist ein Arbeitsvertrag oder eine konkrete Arbeitsplatzzusage für eine inländische qualifizierte Beschäftigung.

Benötigte Unterlagen

Such-Chancenkarte

  • Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Ein aktuelles biometrisches Passfoto  (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
  • Gültiges Visum zur Einreise (falls erforderlich)
  • Nachweis über Krankenversicherung (Versicherungskarte Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder die Versicherungs-Police einer privaten Krankenversicherung)
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt: Zum Beispiel durch Kontoauszüge, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte, Stipendiumsbescheinigung, Arbeitsvertrag (Nebenjob)
  • Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung Bei Mietwohnungen eine aktuelle Bestätigung Vermieter*in oder Kontoauszüge über die Miethöhe; bei Eigentumswohnungen ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld.
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung der zur Personensorge berechtigten Personen (Eltern) 

Wenn Sie Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung sind:

  • Nachweis über die Qualifikation als Fachkraft
  • eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung, Mindestdauer 2 Jahre, oder
  • eine als gleichwertig anerkannte ausländische Berufsqualifikation (Anerkennungsbescheid) oder
  • Hochschulabschlusszeugnis: Bei ausländischem Zeugnis müssen Sie eine beglaubigte deutsche oder englische Übersetzung vorlegen und zur Anerkennung einen Auszug aus anabin (H+ bei Hochschule und Abschluss) oder eine Zeugnisbewertung der Kultusminister Konferenz (KMK) 

Wenn Sie eine andere Qualifikation haben:

  • Bestätigung der KMK, dass ihre im Ausland erworbene Qualifikation dort anerkannt ist, wenn Sie einen Teilanerkennungsbescheid über Ihre Qualifikation haben, ist diese Bestätigung nicht erforderlich
  • Nachweise über Deutschkenntnisse (Niveau A1) oder Englischkenntnisse (Niveau B2)
  • Nachweis über die erforderlichen 6 Punkte aus der Punktetabelle z. B.: 
  • Bescheid über die teilweise Anerkennung Ihrer Qualifikation
  • Nachweise über deutsche Sprachkenntnisse Niveau A2/B1/B2
  • Nachweise über englische Sprachkenntnisse Niveau C1
  • Nachweise zur erworbenen Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse, Lebenslauf)
  • Nachweise über Voraufenthaltszeiten im Bundesgebiet (Kopie der Aufenthaltstitel, Kopie des Passes mit Visa und Einreisestempeln)

Folge-Chancenkarte:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
  • Nachweis über Krankenversicherung (Versicherungskarte Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder die Versicherungs-Police einer privaten Krankenversicherung)
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt:
    Zum Beispiel durch Kontoauszüge, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte, Stipendiumsbescheinigung, Arbeitsvertrag (Nebenjob)
  • Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung
    Bei Mietwohnungen eine aktuelle Bestätigung Vermieter*in oder Kontoauszüge über die Miethöhe; bei Eigentumswohnungen ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld.
  • Arbeitsvertrag oder Nachweis über das konkrete Arbeitsplatzangebot
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis 
  • Vollständig ausgefüllte Versicherung der Ausübung der Beschäftigung (bitte zusammen mit dem Arbeitsvertrag hochladen)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

10 - 12 Wochen

Gebührenrahmen

Erwachsene: 100 Euro

Minderjährige: 50 Euro

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Eine erneute Erteilung einer Chancenkarte ist nur möglich, wenn Sie sich nach Ende der Geltungsdauer mindestens so lange im Ausland oder erlaubt in Deutschland aufhalten, wie Sie sich vorher auf Grundlage der Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Sobald Sie entweder ein Arbeitsplatzangebot zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung gefunden haben oder selbständig/ freiberuflich tätig werden wollen, können Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken beantragen.

Ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe kann der Seite des Bundesinstituts für Berufsbildung entnommen werden.

Die Gleichwertigkeit kann durch das Anerkennungsverfahren festgestellt werden. Nähere Informationen können Sie der Seite make-it-in-germany entnehmen.

Sie können auch auf der Seite Anerkennung in Deutschland informieren, wo Sie Ihren Abschluss anerkennen lassen können. Für eine Beratung zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen können Sie sich an die Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen wenden.

Eine Beschäftigung ist eine nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Erwerbstätigkeit umfasst sowohl die Beschäftigung als auch die selbständige und freiberufliche Tätigkeit.

Rechtliche Grundlagen

§ 20a AufenthG, § 20b AufenthG

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Post

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Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-27501

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

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