Aufenthaltserlaubnis – Beschäftigung bei Berufserfahrung
Wenn Sie eine Fachkraft mit Berufserfahrung aus einem Drittstaat sind, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung bei Berufserfahrung beantragen.
Beschreibung
Sie kommen aus einem Drittstaat (nicht EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz), sind eine Fachkraft mit Berufserfahrung und möchten in Deutschland eine Beschäftigung ausüben? Dann benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufserfahrung.
Visumverfahren
Wenn Sie einem Drittstaat ( nicht der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz) angehören, brauchen Sie für die Einreise zum Zweck der Beschäftigung in der Regel ein Visum, welches Sie bei der Deutschen Auslandsvertretung beantragen müssen.
Das Visum ist für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nicht erforderlich.
Nach der Einreise
Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antrag und Termin
Sie müssen vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums/ Aufenthaltstitels Ihre Aufenthaltserlaubnis beantragen. Können Sie zu diesem Zweck visafrei einreisen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Gültigkeitsdauer:
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für vier Jahre. Wenn Sie einen Arbeitsvertrag von weniger als vier Jahren haben, dann gilt die Aufenthaltserlaubnis so lange wie der Arbeitsvertrag (plus drei Monate).
Voraussetzungen
- Sie weisen eine mindestens zweijährige und Ihrer Qualifikation angemessene Berufserfahrung nach, die Sie innerhalb der letzten fünf Jahre erworben haben und die Sie zur Ausübung des angestrebten Berufs befähigt.
- Sie haben ein Jahresbruttogehalt von derzeit mindestens 40.770 Euro. Ist Ihr Arbeitgeber tarifgebunden und beschäftigt Sie nach den tariflichen Arbeitsbedingungen entfällt diese Voraussetzung.
- Eine der folgenden Qualifikationen:
- eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat
- einen ausländischen Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder
- einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.
Der Nachweis über das Vorliegen der Qualifikation hat auf Ihren Antrag und Ihre Kosten zu erfolgen. Der Nachweis erfolgt bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Wenn Sie in Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie tätig werden, ist der Nachweis einer Qualifikation nicht erforderlich.
- Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- Angemessene Altersversorgung (ab dem 45. Lebensjahr erforderlich)
- Ohne Altersvorsorge beträgt das Mindestgehalt für das Jahr 2024 jährlich 49.830 Euro brutto.
- Das Gehalt kann niedriger sein, wenn bereits aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen (Vermögen oder Rentenversicherungen) eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt ist.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Gültiges Visum zur Einreise zur Ausübung der qualifizierten Beschäftigung (soweit erforderlich nur bei Erstantrag).
- Nachweis der erworbenen Qualifikation von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- Nachweis über die erworbene Berufserfahrung
- Ausführlicher Lebenslauf
- Soweit vorhanden: Arbeitszeugnisse oder Bestätigungen der Arbeitgebenden
- Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung:
- bei Mietwohnungen eine aktuelle Bestätigung Vermieter*in oder Kontoauszüge über die Miethöhe
- bei Eigentumswohnungen ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld.
- Arbeitsvertrag (nur bei Erstantrag)
- Vollständig ausgefüllte Versicherung der Ausübung der Beschäftigung (nur bei Erstantrag, bitte zusammen mit dem Arbeitsvertrag hochladen)
- Vollständig ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Letzte drei Gehaltsnachweise aus der Beschäftigungszeit (nur bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- Angemessene Altersversorgung (ab dem 45. Lebensjahr erforderlich, wenn das Gehalt nicht mindestens jährlich 49.830 Euro beträgt)Das Gehalt kann niedriger sein, wenn Nachweise über Vermögen oder Rentenversicherungen aus öffentlichen oder privaten Quellen im In- oder Ausland vorgelegt werden.
- Schriftliche Einverständniserklärung der zur Personensorge berechtigten Personen (Eltern), wenn unter 18 Jahren alt
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Fragen & Antworten
Ja, ein Arbeitsplatzwechsel ist möglich.
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV sind, ist für einen Arbeitsplatzwechsel immer die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.
Es muss sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Die Ausübung eines reglementierten Berufs ist nicht möglich.
Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung.
Beispiel: Ärzt*innen benötigten eine Anerkennung, um ihren Beruf in Deutschland ausüben zu dürfen. Ingenieur*innen dürfen auch ohne Anerkennung als Ingenieur*in tätig werden. Er*Sie darf sich jedoch nicht als Ingenieur*in bezeichnen. Erst mit der Anerkennung ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen.
Rechtliche Grundlagen
§ 18 AufenthG, § 19c Absatz 2 AufenthG, § 6 BeschV
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
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