Grundsteuer

Wenn Sie in München Grundbesitz haben, müssen Sie Grundsteuer bezahlen. Wir können Änderungen schneller berücksichtigen, wenn Sie uns diese direkt mitteilen.

Die Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 nach dem neuen Bayerischen Grundsteuergesetz festgesetzt. Bis dahin gilt das alte Bundesrecht.

Kontakt und Informationen zur Grundsteuer 2025 finden Sie auf unserer Webseite:
Überblick über die Grundsteuerreform 2025

Voraussetzungen

Festsetzungsverfahren

Es gibt zwei Arten von Grundsteuer:

  • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Grundsteuer B für alle sonstigen Immobilien

Das Festsetzungsverfahren wird teilweise vom Staatlichen Finanzamt und teilweise von der Landeshauptstadt München durchgeführt.

Das Finanzamt bestimmt für ein Objekt die steuerpflichtige Person. Weiterhin setzt es den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag für das betreffende Objekt fest.

Die Landeshauptstadt München multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz von aktuell 535 Prozent (bis Ende 2024). Der errechnete Betrag wird als Grundsteuer im Grundsteuerbescheid ausgewiesen. Gibt es mehrere Eigentümer*innen, so wählt die Stadt München eine*n Gesamtschuldner*in aus.

Hinweis:
​Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Für die Steuerpflicht sind die Verhältnisse am 1. Januar eines Jahres ausschlaggebend. Wenn Sie Ihr Objekt innerhalb des Jahres verkaufen, bleiben Sie bis zum Ende des Jahres Steuerschuldner*in.Entscheidend ist der Tag des Nutzen- und Lastenwechsels.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Am Jahresanfang versendet die Stadt München jedes Jahr über 30.000 Bescheide an neue Steuerpflichtige. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung Ihrer Anliegen daher am Jahresanfang etwas länger dauern kann.

Fragen & Antworten

Sie zahlen die Grundsteuer in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai.,15. August und 15. November.

Wenn Sie einen Antrag auf Jahreszahlung stellen, ist die Grundsteuer in einer Summe zum 1. Juli eines Jahres zu zahlen. Die Umstellung ist allerdings erst für das nächste Jahr möglich. Der Antrag muss bis zum 30. September gestellt werden.

Ihr Steuerbescheid gilt solange, bis sich Änderungen ergeben, die sich auf die Festsetzung der Steuer auswirken.

Bitte beachten Sie, dass auch ein Widerspruch keine zahlungsaufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass Sie die Forderungen bezahlen müssen, bis der Bescheid aufgehoben oder geändert ist.

Auch wenn Sie das Grundstück verkaufen, besteht die Zahlungspflicht so lange, bis Sie einen Aufhebungsbescheid erhalten.

Aufgrund der Grundsteuerreform erhalten Sie Anfang 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid.

Wenn Sie Ihr Grundstück oder Gebäude verkaufen, senden Sie uns das ausgefüllte Formular Anzeige Eigentumswechsel zu.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Für die Steuerpflicht sind die Verhältnisse am 1. Januar eines Jahres ausschlaggebend. Wenn Sie Ihr Objekt innerhalb des Jahres verkaufen, bleiben Sie bis zum Ende des Jahres Steuerschuldner*in. Entscheidend für den Wechsel der Steuerpflicht ist der Tag des Nutzen- und Lastenwechsels (nicht der Notartermin).

Die Stadt München ist an die Feststellungen des Finanzamts im Grundsteuermessbescheid gebunden. Einwände können Sie daher nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.

Zuständiges Finanzamt für das Stadtgebiet München:

Finanzamt München
Bearbeitungsstelle Höchstädt
Traubenberg 3
89420 Höchstädt
(Tel.: 089 1252-0)

Auch wenn für ein steuerpflichtiges Objekt ein Nießbrauch eingetragen ist, ist der*die Eigentümer*in steuerpflichtig.

Selbstverständlich kann die nießbrauchberechtigte Person die Grundsteuer schuldbefreiend einzahlen. Liegt eine entsprechende Vollmacht für die nießbrauchberechtigte Person vor, kann diese als Empfangsbevollmächtigte eintragen werden.

Bitte informieren Sie uns, wenn ein Erbfall eintritt. Wenn Sie uns einen Erbschein zusenden, können wir eventuell im Vorgriff einen Eigentumswechsel auf eine erbberechtigte Person durchführen.

Die Festsetzung der Grundsteuer unterliegt dem Steuergeheimnis. Wir können Ihnen daher telefonisch und schriftlich nur Auskunft erteilen, wenn Sie uns eine Vollmacht des*der Steuerpflichtigen vorlegen.

Die Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 nach dem neuen Bayerischen Grundsteuergesetz festgesetzt. Bis dahin gilt das alte Bundesrecht.

Überblick über die Grundsteuerreform ab 2025

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