Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF)

Sie mieten eine EOF-Wohnung oder eine „Soziales Vermieten leicht gemacht“-Wohnung? Dann können Sie Ihre Miete senken. Stellen Sie dazu einen Antrag auf Mietzuschuss.

Beschreibung

Die Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF) ist ein Mietzuschuss für Mieter*innen von geförderten Wohnungen, die im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gebaut wurden.
Durch diese Zusatzförderung reduzieren Sie Ihre Mietkosten. Für Wohnungen aus dem Programm „Soziales Vermieten leicht gemacht“ (SVLG) zahlt die Landeshauptstadt München freiwillig einen sogenannten Belegrechtszuschuss.
Dieser orientiert sich an der EOZF, sodass die Informationen auf dieser Seite grundsätzlich für beide Mietzuschüsse gelten.

Die Höhe des Mietzuschusses hängt vom jährlichen Gesamteinkommen Ihres Haushaltes ab. In der EOZF gibt es drei Einkommensstufen. Haushalte in Stufe I bekommen die volle Zusatzförderung. In Stufe II und III reduziert sich die Förderung. Übersteigt Ihr Gesamteinkommen alle Stufen, ist keine Zusatzförderung möglich.

Beim Belegrechtszuschuss für Wohnungen aus dem Programm „Soziales Vermieten leicht gemacht“ gelten die identischen Einkommensstufen I bis III. Da der Quadratmeterpreis von SVLG-Wohnungen teurer ist als von EOF-Wohnungen, gibt es beim Belegrechtszuschuss aber noch eine zusätzliche Stufe IV. Erst wenn das Einkommen Ihres Haushalts alle vier Einkommensstufen überschreitet, erhalten Sie keinen Belegrechtszuschuss mehr.

Nachfolgend ein Beispiel (EOZF) mit einem Mietpreis von 10 Euro pro Quadratmeter (qm) (netto/kalt):

  • Einkommensstufe I
    • Bei einem Mietzuschuss von 4 Euro pro qm verbleibt eine Restmiete von 6 Euro pro qm
  • Einkommensstufe II
    • Bei einem Mietzuschuss von 3 Euro pro qm verbleibt eine Restmiete von 7 Euro pro qm
  • Einkommensstufe III
    • Bei einem Mietzuschuss von 2 Euro pro qm verbleibt eine Restmiete von 8 Euro pro qm

Nutzen Sie für weitere Informationen das EOZF-Infoblatt oder das Infoblatt zum Belegrechtszuschuss.

Der EOZF-Bescheid gilt für zwei Jahre. Es ist wichtig, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf des Bescheides einen neuen EOZF-Antrag stellen. So vermeiden Sie Lücken im EOZF-Mietzuschuss. Das Gleiche gilt für den Belegrechtszuschuss.

Hinweis:
Wohngeld können Sie zusätzlich beantragen.

Voraussetzungen

  • Mieter*in einer einkommensorientiert geförderten Wohnung (EOF) oder einer Wohnung aus dem Programm „Soziales Vermieten leicht gemacht“ (SVLG)
    • Schauen Sie dazu in Ihren Mietvertrag oder fragen Sie Ihre Vermieter*innen.
  • Einhaltung der Einkommensgrenze
    • EOZF: Es gibt drei Einkommensstufen. Haushalte in Stufe I bekommen die volle Zusatzförderung. In Stufe II und III reduziert sich die Förderung. Übersteigt das Gesamteinkommen alle Stufen, ist keine Zusatzförderung möglich.
    • Belegrechtszuschuss: Es gibt vier Einkommensstufen. Haushalte in Stufe I erhalten den höchsten Mietzuschuss. In den Stufe II, III und IV reduziert sich der Zuschuss. Übersteigt das Gesamteinkommen alle Stufen, ist kein Mietzuschuss möglich.
  • Für eine Vorprüfung können Sie diesen Rechner nutzen. 
    • Bitte beachten Sie, dass das Ergebnis nur zur groben Orientierung dient. Verbindlich ist nur die Einkommensberechnung des Amtes für Wohnen und Migration.
  • Oder Sie nutzen zur Orientierung die Übersichten in unseren Infoblättern

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf EOZF-Mietzuschuss oder Belegrechtszuschuss. Diesen stellen Sie am besten online.
  • Mietvertrag (vollständige Kopie mit Unterschrift von Vermieter*in und Mieter*in)
  • Einkommensnachweise:
    • Gehaltsabrechnungen aller Haushaltsangehörigen der letzten drei Monate mit Sonderzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Verdienstbescheinigung
    • Bescheide über Leistungen nach SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch), SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch), Arbeitslosengeld, BaföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz), Rentenbescheid, Elterngeldbescheid
    • gegebenenfalls Bestätigung über Schwangerschaft
    • gegebenenfalls Bestätigung über Schwerbehinderung
    • gegebenenfalls Nachweis über Kindergeldbezug
  • Bankverbindung

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Die EOZF-Anträge und die Anträge auf Belegrechtszuschuss prüfen wir der Reihe nach (nach Eingangsdatum), damit alle Bürger*innen gleichbehandelt werden. Aufgrund der Menge der eingehenden Anträge kommt es derzeit leider zu einer Bearbeitungszeit von circa 9 Monaten.

Der Bescheid gilt für zwei Jahre. Er ist ab dem ersten Tag des Monats gültig, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben (Bewilligungszeitraum). Wenn Sie erst später Miete bezahlen oder die Wohnung beziehen, erhalten Sie den Mietzuschuss für zwei Jahre ab dem Beginn der Mietzahlung oder dem Bezug der Wohnung.

Gebührenrahmen

Für die Bearbeitung des Antrages fallen keine Gebühren an.

Fragen & Antworten

Ihren  Antrag Antrag auf EOZF oder Belegrechtszuschuss stellen Sie am besten online unter www.muenchen.de/eozf-antrag

Der Onlineantrag führt Sie bequem durch den Antragsprozess und zeigt Ihnen, welche Dokumente wir zur Bearbeitung brauchen. Diese Dokumente können Sie beispielsweise mit Ihrem Handy fotografieren und direkt hochladen. Antrag abschicken und fertig.

Liegen Ihnen noch nicht alle Dokumente vor, können Sie ihren Antrag auch speichern und später weiter ausfüllen. 

Der Onlineantrag hilft uns, Ihren Antrag schneller zu bearbeiten.

Einen Papierantrag finden Sie bei Bedarf unter Links & Downloads.

Wenn Sie in einer EOF-Wohnung leben, steht das im Regelfall in Ihrem Mietvertrag. Auch die Vermieter*innen wissen, ob Ihre (künftige) Wohnung eine EOF-Wohnung oder eine Wohnung aus dem Programm „Soziales Vermieten leicht gemacht“ (SVLG) ist.

Wenn Sie in München eine Wohnung aus dem EOF-Programm oder dem SVLG-Programm suchen, müssen Sie einen Wohnungsantrag stellen. Eine Wohnung können Sie dann über die Internetplattform SOWON suchen. Weitere Informationen.

Um einen Termin für ein persönliches Gespräch bei uns im Haus (Werinherstraße 87, 81541 München) zu vereinbaren, schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

Wählen Sie dort den Betreff „Terminwunsch“ aus. Sie können im Kontaktformular auch direkt Ihren Sachverhalt schildern und Dokumente übermitteln. Ihre Anfrage wird so schnell wie möglich bearbeitet. Bei Bedarf rufen wir Sie zurück.
Zudem können Sie telefonisch unter 089 233-49188 einen Termin anfragen.

Nach erfolgreicher Vereinbarung eines Termins, erhalten Sie eine Bestätigung. Bitte bringen Sie diese zum vereinbarten Termin mit.

Die EOZF oder den Belegrechtszuschuss erhalten Sie in der Regel monatlich im Voraus auf Ihr Konto. Bei der ersten Zahlung nach Erhalt eines Bescheides kann bis zu 10 Wochen dauern. Das ist so, weil mehrere städtische Stellen beteiligt sind. Wir können die Auszahlung leider nicht beschleunigen.

Der Bescheid gilt für zwei Jahre. Er ist ab dem ersten Tag des Monats gültig, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben (Bewilligungszeitraum). Wenn Sie erst später Miete bezahlen oder die Wohnung beziehen, erhalten Sie die Zusatzförderung für zwei Jahre ab dem Beginn der Mietzahlung oder dem Bezug der Wohnung.

Bitte stellen Sie bereits vor Ablauf des Bescheides Ihren neuen Antrag auf EOZF oder Belegrechtszuschuss. Damit vermeiden Sie Lücken im Mietzuschuss.

Die Höhe der Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen Ihres Haushaltes. Ihr Bescheid gilt für zwei Jahre (siehe oben). Während der zwei Jahre ändert sich die Zusatzförderung normalerweise nicht. Wenn Ihr Mietverhältnis endet, wird die Zusatzförderung eingestellt.

Vermieter*innen dürfen die Miete erhöhen. Bei EOF-Wohnungen führt das im Regelfall aber nicht zu einem höheren EOZF-Mietzuschuss.

Wird die Miete einer SVLG-Wohnung teurer, erhöht sich sowohl Ihr Belegrechtszuschuss als auch die von Ihnen zu zahlende Restmiete. Die höhere Miete berücksichtigen wir erst ab dem Monat, in dem Sie uns über die Mieterhöhung informiert haben. Bitte teilen Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Ihre Miete erhöht wird.

Bitte verwenden Sie hierzu das Formular„Änderung Bankverbindung“. Sie können uns das ausgefüllte Formular über das Kontaktformular zusenden.

Rechtliche Grundlagen

Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG); Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB).

Landeshauptstadt München

Sozialreferat
Soziale Wohnraumversorgung

Post

Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Soziale Wohnraumversorgung

Werinherstraße 89
81541 München

Fax: +49 89 233-48722

Adresse

Werinherstraße 87
81541 München

Lagehinweis: Haus 24, 1. OG
Raum: Haus 24, 2.OG

Persönliche Vorsprachen sind nur mit Termin möglich. Bitte fragen Sie einen Termin über das Kontaktformular oder telefonisch 089 233-49188 an. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Fragen & Antworten.

Telefonische Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 9 bis 12 Uhr
Mittwoch zusätzlich: 15 bis 17 Uhr

Barrierefreiheit

  • Vorhanden:Stufenloser Zugang
  • Nicht vorhanden:Behindertenparkplätze

Gebärdendolmetscher nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, 089 233-40001.

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