Anzeige von Kaminen und Öfen

Wenn Sie einen Kamin oder Ofen in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung installieren wollen, muss dieser vor der Nutzung über dieses Formular angezeigt werden.

Beschreibung

Im Münchner Stadtgebiet dürfen neue oder ausgetauschte Kamine oder Öfen für feste Brennstoffe wie Holz, die lediglich zur Beheizung des Aufstellraums dienen, nur genutzt werden, wenn diese nachweislich die Grenzwerte der Münchener Brennstoffverordnung beziehungsweise der 1. BImSchV (Stufe 2) einhalten. Die Grenzwerte liegen für Kohlenmonoxid bei 1250 mg/m3 und für Staub bei 40 mg/m3.

Die Anlagen müssen vor Inbetriebnahme per E-Mail (brennstoffverordnung.rku@muenchen.de) oder per Post beim Referat für Klima- und Umweltschutz (Adresse sieh Kontaktfeld unten) zusammen mit einem Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte (Typprüfung des Herstellers) über das Formblatt „Anzeige Neuanlage“ angezeigt werden.

Der Weiterbetrieb von Altanlagen (Errichtung und Inbetriebnahme vor 2015) ist über das Formblatt „Weiterbetrieb Altanlage“ mitsamt den erforderlichen Nachweisen per E-Mail oder per Post beim Referat für Klima- und Umweltschutz anzuzeigen.

Kaminen und Öfen müssen vor der ersten Nutzung beim Referat für Klima- und Umweltschutz angezeigt werden.

Benötigte Unterlagen

Unterlagen für die Anzeige von Neuanlagen:

1.     Ausgefülltes Formblatt „Anzeige Neuanlage“

2.     Nachweis Einhaltung der oben genannten Grenzwerte (Typprüfung des Herstellers)

Unterlagen für die Anzeige des Weiterbetriebs von Altanlagen:

1.     Ausgefülltes Formblatt „Weiterbetrieb Altanlage“

2.     Nachweismöglichkeiten:

a.     Nachweis Einhaltung der oben genannten Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid oder

b.     Nachweis Nachrüstung/ Installation Staubfilter und Nachweis Einhaltung der oben genannten Grenzwert für CO oder

c.     Nachweis Nachrüstung/ Installation Staubfilter und Nachweis von einem eingemauerten Ofeneinsatz im Sinne des Paragraf 4 Absatz 5 Münchner Brennschutzverordnung (schriftliche Bestätigung durch bevollmächtigte*n Bezirksschornsteinfeger*in)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit beträgt einen Monat ab Eingang der Anzeige mit den jeweiligen Nachweisen.

Die Anforderungen gelten als nachgewiesen/ erbracht, wenn sich das Referat für Klima- und Umweltschutz nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige schriftlich (per Post oder E-Mail) äußert.

Es erfolgt keine gesonderte Bestätigung der Anzeige, wenn die jeweiligen Anforderungen/Nachweise ordnungsgemäß erbracht wurden.

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Fragen & Antworten

Eine Prüfstandbescheinigung gibt Auskunft über die Emissionswerte der angezeigten Einzelraumfeuerungsanlage.

Im Regelfall ist sie beim Händler erhältlich.

Bei Rückfragen wenden Sie sich an brennstoffverordnung.rku@muenchen.de

Rechtliche Grundlagen

Münchner Brennstoffverordnung
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

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Post

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Bayerstraße 28a
80335 München

Fax: +49 89 233-47759

Adresse

Bayerstraße 28a
80335 München

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