Wasserrechtliche Erlaubnis – Versickerung von Niederschlag
Wenn Sie den Bau oder die Änderung einer Anlage zur gezielten Versickerung von Niederschlagswasser planen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Beschreibung
Generell bedarf jede gezielte Versickerung von Niederschlagswasser einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Häufig entfällt die Erlaubnispflicht allerdings aufgrund der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV)
Für eine schnelle Klärung, ob die Versickerung erlaubnispflichtig ist, kann die Checkliste in unserem Antragsformular (PDF) genutzt werden. Alternativ: BEN LFU
Die zwei häufigsten Gründe, weshalb es keine Befreiung von der Erlaubnispflicht gibt:
- Die an der einzelnen Versickerungsanlage angeschlossene Fläche übersteigt 1.000 m².
- Für das Baugrundstück liegt ein Altlastenverdacht vor.
Auskunft, ob ein Altlastenverdacht vorliegt, erhalten Sie mit dem Technischen Formblatt von unserem Erschließungsbüro oder vom RKU.
Verwenden Sie unser Antragsformular PDF zur beantragung. Anforderungen zu Form und Inhalt entnehmen Sie bitte unserem Leitfaden Grundstücksentwässerung (PDF). Umfasst das Bauvorhaben auch die Erstellung oder Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage (GEA), so ist der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der GEA einzureichen.
Voraussetzungen
Fragen & Antworten
Im Münchner Stadtgebiet ist für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Versickerung von Niederschlagswasser in den meisten Fällen die Münchner Stadtentwässerung zuständig. Hiervon ausgenommen sind:
- Regenwasserversickerung im Wasserschutzgebiet
- Einleitung des Regenwassers in ein Oberflächengewässer
- Regenwasserversickerung bei öffentlichen Straßen
In diesen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Referat für Klima- und Umweltschutz (RKU), Sachgebiet Wasserrecht (Link am Ende dieser Seite).
Bei Altlastenverdacht ist zudem eine Stellungnahme zur NW-Versickerung beim RKU einzuholen.
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