Gebäudebrüter in München
Hier erhalten Sie Informationen zu Gebäudebrütern und den rechtlichen Rahmenbedingungen.

Hinweis
Das Töten von Gebäudebrütern oder das Entfernen ihrer Nester ohne Genehmigung ist verboten.
Häufige Fragen
Gebäudebrüter sind Tierarten, die ihre Nist- und Ruheplätze bevorzugt in oder an Gebäuden bauen.
Je nach Tierart nutzen sie dabei Fassadenspalten, Hohlräume, Nischen, Dachstühle oder Dachüberstände, um geschützte Brutstätten zu etablieren.
Auch außerhalb der Brutzeit werden diese Orte von einigen Arten als Schlaf- und Zufluchtsort genutzt.
In München sind vor allem folgende Vogel- und Fledermausarten als Gebäudebrüter anzutreffen:
- Vögel:
- Mauersegler
- Mehlschwalbe
- Haussperling
- Fledermäuse:
- Breitflügelfledermaus
- Kleine Bartfledermaus
- Zwergfledermaus
- Weißrandfledermaus
Diese Tiere sind ein wichtiger Teil des städtischen Ökosystems und tragen zur biologischen Vielfalt in München bei.
Bauvorhaben in München müssen den Artenschutz ganzjährig und eigenverantwortlich berücksichtigen. Gemäß § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind europäische Vogelarten sowie bestimmte Fledermausarten besonders geschützt.
- Verbot von Störungen: Es ist verboten, die Fortpflanzungs- und Ruhestätten während der Brutzeit (März bis August) zu entfernen oder zu beschädigen.
- Ständige Brutstätten: Einige Arten sind standorttreu, und ihre Fortpflanzungsstätten dürfen auch außerhalb der Brutzeit nicht entfernt oder beschädigt werden.
Die Brutzeit der meisten Vogelarten erstreckt sich von März bis August. Deshalb sollten Bauarbeiten, die Nistplätze betreffen könnten, idealerweise außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden.
Besonderer Hinweis: Auch in den Herbst- und Wintermonaten können besonders geschützte Arten wie Fledermäuse betroffen sein.
Vor Beginn von Bauarbeiten ist eigenverantwortlich sicherzustellen, dass keine geschützten Tierarten oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten beeinträchtigt werden.
Bereits in der Planungsphase ist das Gebäude durch qualifizierte Gutachter*innen auf das Vorkommen gebäudebewohnender Arten zu untersuchen. Architekt*innen und Bauplaner*innen sind im Rahmen der Grundlagenermittlung nach der "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)" verpflichtet, den Artenschutz zu berücksichtigen.
Bei Hinweisen auf Nester, Spaltenquartiere oder sonstige Quartiere von Vögeln oder Fledermäusen (beispielsweise durch anwesende Tiere oder auch Kotspuren) ist unverzüglich die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München einzubeziehen, um erforderliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen (insbesondere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen, Schaffung von Ersatzquartieren) oder Ausnahmen abzuklären.
In den meisten Fällen ist der Aufwand für die erforderlichen Artenschutzmaßnahmen überschaubar. Typische Schutzmaßnahmen umfassen die zeitliche Steuerung von Bauarbeiten außerhalb der Brut- und Nutzungszeiten oder eine Gerüstgestaltung, die den Einflug in bestehende Quartiere ermöglicht.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind häufig sogenannte CEF-Maßnahmen (Maßnahmen zur kontinuierlichen Sicherung der ökologischen Funktion: Continuous Ecological Functionality) erforderlich. CEF-Maßnahmen sind rechtzeitig vor Baubeginn durchzuführen, damit sie ihre ökologische Funktion zu Beginn der Maßnahme bereits erfüllen (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG). In der Regel handelt es sich dabei um künstliche Nisthilfen oder künstliche Quartiere für Fledermäuse, die beispielsweise an Nachbargebäuden installiert werden, um Brutausfälle zu vermeiden.
Artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kommen erst dann in Betracht, wenn alle erforderlichen und fachlich anerkannten CEF-Maßnahmen durchgeführt wurden und nicht ausreichen. In den Ausnahmegenehmigungen, erteilt durch die Höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung von Oberbayern, sind in der Regel weitere Maßnahmen als Auflagen enthalten.
Wenn Sie ein Gutachten zu Gebäudebrütern benötigen, können Sie sich unter anderem an die folgenden Fachleute wenden:
- Biolog*innen: Biolog*innen mit einem Schwerpunkt auf Ornithologie (Vogelkunde) sind qualifiziert, Gutachten über Gebäudebrüter zu erstellen. Sie verfügen über das nötige Wissen über die Lebensweise und den Schutz dieser Vögel.
- Umweltgutachter*innen: Fachleute, die sich auf Umwelt- und Naturschutz spezialisiert haben, können ebenfalls Gutachten erstellen. Sie sind mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut und wissen, wie man die Lebensräume der Gebäudebrüter schützt.
- Zertifizierte Naturschutzverbände: Viele Naturschutzorganisationen bieten Dienstleistungen an, um Gutachten zu erstellen oder die Lebensräume von Gebäudebrütern zu bewerten. Diese Organisationen haben oft erfahrene Mitarbeiter*innen, die sich intensiv mit der Thematik auseinandersetzen.
Da wir als Behörde aufgrund rechtlicher Bestimmungen (Wettbewerbsgebot, Korruptionsprävention, etc.) keine Sachverständigen/ Unternehmen nennen dürfen, empfehlen wir hierzu eine Internetrecherche.
Falls es notwendig ist, gegen den Artenschutz zu verstoßen, muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 BNatSchG beantragt werden. Die zuständige Behörde dafür ist die Höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung von Oberbayern.
Sie können die Genehmigung per E-Mail unter naturschutzrecht@reg-ob.bayern.de beantragen.
Weitere Informationen zur artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung finden Sie hier.
Für Fragen und weitere Beratung stehen Ihnen folgende Stellen zur Verfügung:
- Referat für Klima und Umweltschutz
Untere Naturschutzbehörde
E-Mail: naturschutz.rku@muenchen.de - Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V
Kreisgruppe München
E-Mail: info@lbv-muenchen.de
Telefon: 089 20 02 70 83
Bei Bedarf an einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung können Sie sich direkt an die Höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung von Oberbayern (naturschutzrecht@reg-ob.bayern.de) wenden.
Das Vergrämen oder Töten von geschützten Tieren, sowie das Entfernen oder Beschädigen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung, kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten nach den §§ 69 und 71 des Bundesnaturschutzgesetzes geahndet werden.
Wenn das Anbringen von Nisthilfen eine freiwillige Maßnahme ist und nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Zuge einer Sanierung erfolgen muss, kann unter bestimmten Voraussetzungen hierfür eine finanzielle Förderung beantragt werden.
Weitere Informationen zu den Förderprogramm finden Sie hier.