Bezahlkarte für Asylbewerber*innen
Als Asylbewerber*in erhalten Sie die Bezahlkarte, mit der Sie Einkäufe tätigen und bis zu 50 Euro pro Monat abheben können.
Bezahlkarte für Asylbewerber*innen
Das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, führt im Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) die vom Freistaat Bayern beschlossene Bezahlkarte ein. Die Bezahlkarte regelt die Art und Weise der Leistungsgewährung, hat aber keine Auswirkungen auf die Leistungshöhe.
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden nicht mehr in allen Fällen auf Bankkonten überwiesen oder in bar ausgezahlt, sondern über die Bezahlkarte bereitgestellt. Jede*r Familienangehörige ab 14 Jahren erhält eine eigene Karte. Mit dieser Karte kann in allen Geschäften, die Mastercard akzeptieren, bezahlt werden.
Nach der Einführung der Bezahlkarte werden Überweisungen und Lastschriften für die Kartenbesitzer*innen grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Damit Zahlungen an Dritte, wie beispielsweise Handyanbieter, erfolgen können, müssen Leistungsberechtigte per E-Mail (an bezahlkarte.soz@muenchen.de) mitteilen, an wen sie Zahlungen vornehmen möchten. Nach entsprechender Prüfung können diese Zahlungsempfänger*innen freigeschaltet werden.
Fragen und Antworten
Ja, die Bezahlkarte wird voraussichtlich ab Juni 2024 schrittweise eingeführt. Zunächst werden neue Antragsteller*innen mit den Karten ausgestattet. Ab dem 1. Juli 2024 werden dann nach und nach auch die Leistungsberechtigten im laufenden Bezug versorgt.
Nein, das Sozialreferat hat keinen tatsächlichen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Bezahlkarte. Im Einzelfall kann der Geltungsbereich der Karte auch ausgeweitet werden.
Ja, vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wurde vorgegeben, dass die Karteninhaber*innen insgesamt nur 50 Euro pro Person und Monat abheben dürfen. Für Bedarfsgemeinschaften erhöht sich der abhebbare Betrag entsprechend.
Nein, das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration wird die Bezahlkarte nicht allen Personengruppen aushändigen. Zu den ausgenommenen Personengruppen zählen Geflüchtete aus der Ukraine, Familien mit einem Leistungsanspruch aus unterschiedlichen Rechtsgebieten (AsylbLG/SGB II oder SGB XII), Personen mit Erwerbseinkommen oder Ausbildungsvergütung, Fälle innerhalb der Justizvollzugsanstalt (JVA), Fälle mit einem Betreuer, an den die Leistungen überwiesen werden, sowie Personen in Pflegeheimen.
Einzelheiten zur persönlichen Abholung der Karte und zur ersten Auszahlung der Leistungen teilen wir den Leistungsberechtigten in Kürze mit.