Namensänderung nach Heirat oder Scheidung

Sie haben geheiratet und möchten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder diesen nach Auflösung der Ehe wieder ablegen?

Nach der Hochzeit können die Eheleute einen ihrer beiden Nachnamen zum Ehenamen oder Familiennamen bestimmen. Sie können auch einen Doppelnamen führen. Nach einer Scheidung können Sie ihren früheren Nachnamen wieder annehmen.

Voraussetzungen

Die Namensführung hängt auch davon ab, welche Staatsangehörigkeit Sie haben. Andere Länder kennen andere Möglichkeiten zur Namensführung. Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um sich hinsichtlich des gewünschten Familiennamens beraten zu lassen.
Um Ihren Namen im Zusammenhang mit einer Ehe zu ändern, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Die Namenserklärung muss öffentlich beglaubigt werden und wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam. Zuständig ist:

  1. Das Standesamt, bei dem Ihre Ehe geschlossen wurde
  2. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, das Standesamt, bei dem Ihre Ehe auf Antrag nachbeurkundet wurde
  3. Wenn 1 und 2 nicht zutrifft, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie wohnen
  4. Wenn Sie im Ausland wohnen, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie zuletzt gewohnt haben
  5. Wenn nicht davon zutrifft, das Standesamt I in Berlin

Benötigte Unterlagen

  • Ausweise der Eheleute
  • Eheurkunde
  • Fremdsprachige Urkunden werden in mehrsprachiger Form oder zusammen mit einer Übersetzung (öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer*innen)
  • Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein, insbesondere Ihre Geburtsurkunden oder Nachweise über frühere Ehen oder Lebenspartnerschaften.
Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um sich zur gewünschten Namensführung beraten zu lassen.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Wenn Sie Ihr Anliegen mit dem Kontaktformular einreichen, wird das Standesamt sich bei Ihnen melden, Ihren Wunsch besprechen und Ihnen einen Vorsprachetermin anbieten.

Gebührenrahmen

Beurkundung einer Namenserklärung: 30 Euro
Mehrere Erklärungen in einer Beurkundung: 60 Euro
Bescheinigung über die Namensänderung: 12 Euro

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Wenn Sie bei der Eheschließung Ihre Familiennamen behalten haben, können sie nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

Sie können den Geburtsnamen eines der Eheleute oder einen der aktuell geführten Familiennamen zum Ehenamen bestimmen. Beispiel: Frau Hase geb. Wolf ist mit Herrn Hirsch geb. Hund verheiratet. Alle vier Namen können als Ehename gewählt werden.

Nach deutschem Recht ist die Wahl eines Ehenamens nur durch beide Eheleute gemeinsam möglich.

So lange die Ehe besteht, kann der Ehename nicht abgelegt werden. Nach einer Auflösung der Ehe, kann der Geburtsname oder der Name, der vor der Eheschließung geführt wurde, wieder angenommen werden.

Zuerst bestimmen Sie einen Ehenamen. Das ist der gemeinsame Familienname des Ehepaars.
Wenn Ihr Familienname nicht Ehename geworden ist, können Sie gegenüber dem Standesamt erklären, dass Sie ihren Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen wollen. Dabei dürfen im Regelfall keine „Dreifachnamen“ entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch einen Bindestrich miteinander verbunden. Diese Möglichkeit haben Sie auch noch, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist, so lange Sie den Ehenamen führen.

Nach deutschem Recht ist ein zusammengesetzter Familienname für beide Eheleute nicht zulässig.

Sie können diesen auch wieder ablegen, aber anschließend nicht wieder annehmen.

Wird ein Kind geboren, dessen Eltern einen Ehenamen führen, erhält es diesen Namen automatisch als Nachnamen. Dasselbe gilt für Kinder, die unter 5 Jahre alt sind, wenn ihre Eltern einen Ehenamen bestimmen. Ältere Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern nur, wenn sie sich dieser Namensführung anschließen.

Die Namenserklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Sie können sich dazu an ein Standesamt oder einen Notar wenden. Wohnen Sie im Ausland, wenden Sie sich bitte an die konsularische Vertretung vor Ort.

Rechtliche Grundlagen

§ 1355 BGB
Art. 10 Abs. 2 EGBGB
§ 41 PStG

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