Namensänderung in einer Lebenspartnerschaft

Sie können nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder diesen nach Auflösung der Lebenspartnerschaft wieder ablegen.

Nach der Begründung der Lebenspartnerschaft können Sie einen ihrer beiden Nachnamen zum Ehenamen oder Familienamen bestimmen. Sie können auch einen Doppelnamen führen.

Besteht die Lebenspartnerschaft nicht mehr, können Sie Ihren früheren Namen wieder annehmen.

Voraussetzungen

Die Namenserklärung muss öffentlich beglaubigt werden und wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam. Zuständig ist:

  1. Das Standesamt, bei dem Ihre Lebenspartnerschaft begründet wurde.
  2. Falls Ihre Lebenspartnerschaft vor 2009 bei einem Notar begründet wurde, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk sich das Notariat befindet.
  3. Das Standesamt, bei dem Ihre im Ausland begründete Lebenspartnerschaft auf Antrag nachbeurkundet wurde.
  4. Wenn 1 - 3 nicht zutrifft, das Standesamt, das in dessen Amtsbezirk wohnen.
  5. Wenn Sie im Ausland wohnen, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie zuletzt gewohnt haben.
  6. Wenn nichts davon zutrifft, das Standesamt I in Berlin.

Benötigte Unterlagen

  • Ausweise der Lebenspartner*innen
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Fremdsprachige Urkunden werden in mehrsprachiger Form oder zusammen mit einer Übersetzung (öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer*innen)
  • Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein, insbesondere Ihre Geburtsurkunden oder Nachweise über frühere Ehen oder Lebenspartnerschaften

Bitte nutzen Sie unser

Kontaktformular

, um sich zur gewünschten Namensführung beraten zu lassen.


 

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Wenn Sie Ihr Anliegen mit dem Kontaktformular einreichen, wird das Standesamt sich bei Ihnen melden, Ihren Wunsch besprechen und Ihnen einen Vorsprachetermin anbieten.

Gebührenrahmen

Beurkund einer Namenserklärung: 30 Euro
Mehrere Erklärungen in einer Beurkundung: 60 Euro
Bescheinigung über die Namensänderung: 12 Euro

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Wenn Sie bei der Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft Ihre Familiennamen behalten haben, können sie nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Lebenspartnerschaft nicht widerrufen werden.

Sie können einen Geburtsnamen der Partner*innen oder einen der aktuell geführten Familiennamen zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Beispiel: Hase geb. Wolf ist verpartnert mit Hirsch geb. Hund. Alle vier Namen können gewählt werden.

Nach deutschem Recht ist die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens nur durch beide Lebenspartner*innen gemeinsam möglich.

Während der Lebenspartnerschaft kann der Lebenspartnerschaftsname nicht abgelegt werden. Besteht die Lebenspartnerschaft nicht mehr, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Geburtsname oder der Name wieder angenommen werden, der vor der Lebenspartnerschaft geführt wurde.

Zuerst bestimmen Sie einen Lebenspartnerschaftsnamen. Das ist der gemeinsame Familienname der beiden Partner*innen.

Wenn Ihr Familienname nicht Lebenspartnerschaftsname geworden ist, können Sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Hierdurch dürfen im Regelfall keine „Dreifachnamen“ entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Lebenspartnerschaftsname werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Diese Möglichkeit haben Sie auch noch, wenn die Lebenspartnerschaft bereits aufgelöst ist, so lange Sie den gemeinsamen Familiennamen führen.

Nach deutschem Recht ist ein zusammengesetzter Familienname für beide Partner*innen nicht zulässig.

Sie können diesen auch wieder ablegen.

Nach deutschem Gesetz ist die Lebenspartnerin* einer Mutter nicht automatisch auch Mutter des Kindes. Sie muss das Kind adoptieren. Mit der Adoption erhält das Kind den Lebenspartnerschaftsnamen der beiden Mütter.

Dasselbe gilt bei der Adoption eines Kindes durch den Lebenspartner des Vaters.

Die Namenserklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Sie können sich dazu an ein Standesamt oder einen Notar wenden. Wohnen Sie im Ausland, wenden Sie sich bitte an die konsularische Vertretung vor Ort.

Rechtliche Grundlagen

§ 3 LPartG, § 42 PStG

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