Meldung einer im Ausland geschlossenen Ehe
Haben deutsche Staatsangehörige im Ausland eine Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen, können Sie diesen in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Beschreibung
Eine ordnungsgemäße ausländische Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde gilt als Nachweis der Heirat/Verpartnerung. Bei einer Lebenspartnerschaft muss aber im Einzelfall deren Wirkung für den deutschen Rechtsbereich geprüft werden. Es kann vorkommen, dass nach deutschem Gesetz die Namensführung der Eheleute/Lebenspartner*innen anders beurteilt wird als in der ausländischen Urkunde dargestellt. Dann empfiehlt es sich, einen Antrag auf Nachbeurkundung zu stellen.
Nach deutschem Recht muss die Eheschließung beim Standesamt des Heiratsortes beurkundet werden. Bis 2009 wurden bei deutschen Standesämtern auch Lebenspartnerschaften begründet und im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet. Aus dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister werden Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunden ausgestellt, die in Deutschland für und gegen jede*n beweiskräftig sind.
Ausländische Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunden unterliegen der freien Beweiswürdigung deutscher Behörden und Gerichte. Da es in Deutschland seit 1. Oktober 2017 die „Ehe für alle“ gibt, ist die Beurteilung, welche Rechtsfolgen eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft hat, für viele Behörden schwierig.
Auch wenn in einer ausländischen Urkunde die Namensführung der Beteiligten aus Sicht des deutschen Rechts falsch wiedergegeben ist, kann es zu Problemen kommen.
In diesem Fall ist es sinnvoll, die Ehe/Lebenspartnerschaft beim deutschen Standesamt nachbeurkunden zu lassen. Dabei werden alle Daten geprüft und bei Bedarf fehlende Erklärungen zum Namen nachgeholt.
Es besteht aber keine Pflicht zur Nachbeurkundung!
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ist möglich, wenn mindestens einer der beiden Beteiligten durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer*innen und ausländische Flüchtlinge.
Antragsberechtigt sind die Eheleute/Lebenspartner*innen, wenn beide schon verstorben sind, deren Eltern und Kinder.
Benötigte Unterlagen
Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um vorab Ihre Unterlagen einzureichen. Dies können sein:
- Geburtsurkunde der Eheleute/ Lebenspartner*innen
- Ausländische Ehe-/ Lebenspartnerschaftsurkunde
- Gerichtsbeschluss über eine Auflösung der Ehe/ Lebenspartnerschaft
- Fremdsprachige Urkunden werden in mehrsprachiger Form oder zusammen mit einer Übersetzung (öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer*innen)
Fragen & Antworten
- Wenn Sie in Deutschland wohnen, ist das Standesamt am Wohnort zuständig.
- Wenn Sie im Ausland wohnen, ist das Standesamt an Ihrem letzten Wohnort in Deutschland zuständig.
- Wenn Sie noch nie in Deutschland gewohnt haben, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Bei Wohnsitz im Ausland können Sie den Antrag auch bei der deutschen konsularischen Vertretung stellen. Von dort wird er an das zuständige Standesamt weitergeleitet.
Rechtliche Grundlagen
§ 34 PStG