Historisches Kennzeichen für Oldtimer
Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden, können ein Oldtimerkennzeichen erhalten, das am Ende mit einem „H“ gekennzeichnet ist.
Beschreibung
- Wenn das Fahrzeug bisher auf ein Saisonkennzeichen zugelassen oder abgemeldet war, müssen Sie eine neue eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) vorlegen.
- Ab 1.10.2017 haben Sie die Möglichkeit, ein Oldtimer- mit einem Saisonkennzeichen zu kombinieren. Das Kennzeichen darf maximal zwei Buchstaben und drei Zahlen beziehungsweise einen Buchstaben und vier Zahlen enthalten, welche Sie über das Internet reservieren können. Eventuell vorhandene längere Kombinationen müssen gebührenpflichtig umgekennzeichnet werden.
- Wenn das Fahrzeug bisher auf ein rotes Dauerkennzeichen für Oldtimer zugelassen ist, müssen Sie dieses zuvor bei der Behörde widerrufen, die das Kennzeichen ausgestellt hat.
Voraussetzungen
- Sie sind mit Hauptwohnsitz in München gemeldet.
-
Bei juristischen Personen, Handelsunternehmen, Gewerbetreibenden:
München ist der Betriebssitz (Hauptsitz oder Niederlassung) - Das Fahrzeug wurde vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen.
- Ein spezielles Oldtimergutachten (§ 23 StVZO) bestätigt, dass das Fahrzeug gut erhalten ist und weitgehend dem Originalzustand entspricht.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, so ist dies durch einen Sorgerechtsbeschluss oder ein Gerichtsurteil nachzuweisen
- Bei Betreuungen für "Behörden- und Verwaltungsangelegenheiten": Betreuerausweis
- Bei Vertretungen: schriftliche Vollmacht (im Original) sowie Ausweis des Bevollmächtigten (im Original) und Ausweis des Vollmachtgebers (in Kopie)
- Einverständniserklärung des Fahrzeughalters, dass dem/ der Bevollmächtigten die Kfz-steuerlichen Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.
- SEPA Mandat des Fahrzeughalters/ Kontoinhabers
- Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief)
- Kennzeichenschilder
- Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung
- Bei Nutzkraftwagen: Sicherheitsprüfung
- Oldtimergutachten nach § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Rechtliche Grundlagen
Fahrzeugzulassungsverordnung
Straßenverkehrszulassungsordnung
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II
Bürgerangelegenheiten
Kraftfahrzeugzulassungs- und
Fahrerlaubnisbehörde
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