Kurzzeitkennzeichen beantragen
Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen, die nur für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands zulässig sind. Sie gelten maximal fünf Tage.
Sollte die endgültige Zulassung des Fahrzeuges während der Laufzeit des Kurzzeitkennzeichens erfolgen, müssen die Kurzzeitkennzeichenschilder vorgelegt werden.
Falls Sie für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung haben, dürfen Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle innerhalb des Gebietes der Stadt München oder eines angrenzenden Zulassungsbezirks durchgeführt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt im gesamten Bundesgebiet möglich.
Neu- und Gebrauchtfahrzeuge ohne EG-Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis dürfen das Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb der Stadt München verwenden.
Das Kurzzeitkennzeichen ist ab Tag der Beantragung maximal 5 Tage gültig.
Voraussetzungen
- Sie wohnen (mit Hauptwohnsitz) , oder
- das Fahrzeug zuletzt zugelassen war, oder
- das Fahrzeug gekauft wurde (Kaufvertrag als Nachweis erforderlich), oder
- sich das Fahrzeug aktuell befindet. Als Nachweis benötigen Sie eine Bestätigung der Prüforganisation oder des Fahrzeughändlers, bei dem das Fahrzeug vorgefahren beziehungsweise abgestellt wurde. In München können Sie das Fahrzeug auch direkt bei der Zulassungsbehörde an der Eichstätter Straße 2 vorfahren.
- Der Prüfbericht über die letzte gültige Hauptuntersuchung ist - soweit vorhanden - im Original vorzulegen.
- Das Fahrzeug muss abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) sein.
Benötigte Unterlagen
- Es ist immer der Originalausweis vorzulegen.
- Vollmacht des Antragstellenden im Original, bei Nicht-EU-Angehörigen zusätzlich Nennung eines Empfangsberechtigten. Bei Vorlage dieser Vollmacht reicht bei in München gemeldeten Personen eine Kopie des Ausweises des Antragstellenden.
-
Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oder
Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung - Bei Neufahrzeugen müsste das Original-COC vorgelegt werden.
- Bei der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Zulassungsbescheinigung Teil 2 ist eine Kopie der beiden Bescheinigungen ausreichend.
- ausländische Fahrzeugdokumente, Herstellerbescheinigungen und Gutachten im Original
- Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung im Original (sofern vorhanden)
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
Kurzzeitkennzeichen: ab 13,10 Euro zuzüglich Kennzeichenschilder
Ausnahmegenehmigung für Umweltzone (falls erforderlich): 50 Euro
Rechtliche Grundlagen
Fahrzeugzulassungsverordnung
Fragen & Antworten
Das Kennzeichen gehört dem Eigentümer, er kann es entsorgen oder behalten.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II
Bürgerangelegenheiten
Kraftfahrzeugzulassungs- und
Fahrerlaubnisbehörde
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