Einbürgerung

Wenn Sie seit mindestens acht Jahren in Deutschland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Ehegatten und Kinder können mit eingebürgert werden.

Am 2.2.2024 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts im Bundesrat verabschiedet. Drei Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird das Gesetz in Kraft treten. Auf der Internetseite der Bundesregierung erfahren Sie Einzelheiten zu den geplanten Änderungen. 

Voraussetzungen

Für eine Anspruchseinbürgerung müssen in der Regel diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Aufenthaltsgenehmigung für den ständigen Aufenthalt in Deutschland. Befristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke.  Schweizer und deren Familienangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit.
  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • gesicherter Lebensunterhalt (in der Regel kein Bezug von öffentlichen Leistungen wie Arbeitslosengeld II und Grundsicherung)
  • Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
  • grundsätzlich Verlust/Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

Ermessenseinbürgerung
Bei bestimmten Personengruppen (beispielsweise Asylberechtigte, Ehegatten von Deutschen) gelten abweichende Voraussetzungen (zum Beispiel kürzere Mindestaufenthaltszeiten). Zu näheren Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

Benötigte Unterlagen

1. Quick-Check
Sie können zunächst über einen Quick-Check online prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Sollten nach dem durchgeführten Quick-Check noch Unsicherheiten bestehen, können Sie uns Ihre Fragen gerne per Kontaktformular übermitteln.

Im Falle eines negativen Ergebnisses beim Quick-Check, können Sie Ihre Fragen über die Telefonnummer 115 an uns übermitteln. Bitte geben Sie dort sowohl Ihre Telefonnummer als auch Ihre E-Mail Adresse an.

2. Antragstellung
Im Falle eines positiven Ergebnisses beim Quick-Check, reichen Sie bitte den Antrag als Online-Antrag ein.

Falls Sie den Online-Service nicht in Anspruch nehmen möchten, dauert das Verfahren länger. In diesem Fall nutzen Sie bitte unser Kontaktformular und wählen Sie die Kategorie Einbürgerung" und dann das Thema Anforderung von Unterlagen zur Antragstellung" aus. Bitte vermerken Sie im Freitextfeld „genaue Beschreibung“, wenn weitere Familienangehörige mit Ihnen gemeinsam eingebürgert werden sollen.

Wir übermitteln Ihnen dann die für die Antragstellung notwendigen Formulare und eine individuelle Auflistung der erforderlichen Nachweise. Sie können uns Ihren ausgefüllten Einbürgerungsantrag dann wahlweise über das Kontaktformular (Thema Antrag einreichen") oder mit der Post zuleiten.

Diese Ausführungen sind nur zutreffend, wenn Sie in München wohnhaft sind. Andernfalls wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Landratsamt.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

in der Regel 12 bis 18 Monate

Gebührenrahmen

Erwachsene: 255 Euro
Miteinzubürgernde minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen: 51 Euro

Rechtliche Grundlagen

§§ 8-12 b Staatsangehörigkeitsgesetz

Fragen & Antworten

Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse können Sie wie folgt nachweisen:

  • "Zertifikat Deutsch" oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
  • vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
  • Erwerb eines Mittelschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses) 
  • Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
  • erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland können nachgewiesen werden durch:

  • einen erfolgreichen Mittelschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule 
  • eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf 
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie. 

Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse auch durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden. Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen abgelegt werden.

Bei bestimmten Personengruppen (beispielsweise Asylberechtigte, Ehegatten von Deutschen) gelten abweichende Voraussetzungen (zum Beispiel kürzere Mindestaufenthaltszeiten). Zu näheren Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Staatsangehörigkeit, Einbürgerung

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