Niederlassungserlaubnis ab 16 Jahren
Sie wollen eine Niederlassungserlaubnis beantragen? Dann müssen Sie folgendes beachten.
Junge Menschen, die seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, können unter bestimmten Vorausset-zungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie ohne zeitliche oder örtliche Ein-schränkung in Deutschland leben und arbeiten können.
Personenkreis:
Die Niederlassungserlaubnis ab 16 Jahren wird Personen erteilt,
- die im Bundesgebiet geboren
oder - als minderjähriges Kind mit oder zu ihren Eltern nach Deutschland gezogen sind
oder - als minderjährige Person eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-25 AufenthG) erhalten haben
Minderjährige haben einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis, wenn sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Volljährige haben einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis, wenn die Einreise und die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte und seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Für die Antragstellung und die Terminvereinbarung nutzen Sie unseren Online-Antrag oder senden Sie uns Ihre Unterlagen und Ihren Antrag per Post zu. Nachdem wir alles geprüft haben, bekommen Sie einen Termin bei uns.
Voraussetzungen
- Sie sind in München gemeldet.
- Sie haben bereits das 16. Lebensjahr vollendet
- Sie leben seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Deutschland und haben eine gültige Aufenthaltserlaubnis aus familiären, völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, die Ihnen als Kind/ minderjährige Person erteilt wurde (soweit vorhanden werden Asylverfahrenszeiten angerechnet
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert (nicht erforderlich, wenn Sie eine Ausbildung machen, eine Schule besuchen oder studieren)
- Sie haben keine Vorstrafen
Zusätzlich bei Volljährigen:
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1)
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter Antrag auf Niederlassungserlaubnis
- Gültiger und anerkannter Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Nachweise über den fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland in der Regel durch Jahreszeugnisse, Schulbescheinigungen, Ausbildungsvertrag und/ oder Immatrikulationsbescheinigung
- Wenn Sie sich in Ausbildung befinden: aktuelle Bescheinigung über Schulbesuch, Ausbildung oder Studium
Bei Minderjährigen, die sich nicht in Ausbildung befinden, sind Nachweise der Eltern zum Lebensunterhalt vorzulegen.
Ab 18 Jahren:
Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt
Wenn Sie sich nicht in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt, dann benötigen wir zusätzlich von Ihnen oder Ihren Eltern:
Bei Arbeitnehmer*innen
- Gehaltsabrechnungen (Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
- Bestätigung über das Arbeitsverhältnis
- Erklärung zum Lebensunterhalt
Bei Selbständigen/ Freiberuflichen
- Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid) und
o Bei Selbständigen: aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung der Steuerberatung oder aktuelle betriebswirtschaftliche Abrechnung,
o Bei Freiberuflichen: aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung der Steuerberatung, Honorarvertrag, Auftragsrechnungen sowie Kontoauszüge zu den Auftragsrechnungen - Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder die Versicherungs-Police einer privaten Krankenversicherung)
- Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
- Erklärung zum Lebensunterhalt
Nachweise über Leistungen wie Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Betreuungsgeld und Unterhalt können ebenfalls beigefügt werden. Sie müssen Ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialge-setzbuch II oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) sichern. Der Bezug von Leistungen nach BAföG hat keine negativen Auswirkungen auf die Erteilung.
Nachweis über monatliche Wohnkosten:
- Erklärung über die häusliche Gemeinschaft
- Bei Mietwohnungen: Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und Kontoauszüge über die Miethöhe oder eine Wohnraumbescheinigung
- Bei Eigentumswohnungen: Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und gegebenenfalls ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld/ Hausgeld.
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse:
- Fünf Jahreszeugnisse
Oder - Zeugnis von einem deutschen Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulabschluss
Oder - Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen mindestens auf dem Niveau B1
Oder - sonstiger Sprachnachweis
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Sechs bis acht Wochen
Gebührenrahmen
- 113 Euro
- Minderjährige: 55 Euro
- Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige: 22,80 Euro (bis 24 Jahre)
- Asylberechtigte, Personen mit Flüchtlingseigenschaft, subsidiär Schutzberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge und Personen mit Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 AufenthG: 0 Euro
- Kosten für den Versand des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT): 5,50 Euro
Rechtliche Grundlagen
§ 35 Aufenthaltsgesetz
§ 26 Absatz 4, Satz 4 Aufenthaltsgesetz
Fragen & Antworten
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen wir auf dem Antragsformular die Unterschrift der gesetzlichen Vertretung (beispielsweise Ihre Eltern). Während des Termins ist die gemeinsame Vorsprache mit einem sorgeberechtigten Elternteil/ der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
Ihre Niederlassungserlaubnis ist weiterhin auch dann gültig, wenn Ihr bisheriger Reisepass abgelaufen ist und Sie bereits einen neuen Reisepass erhalten haben. Sie müssen hierfür Ihren alten und neuen Reisepass sowie Ihre bisherige Niederlassungserlaubnis vorzeigen. Informationen zum Passübertrag finden Sie hier.
Ihr Aufenthaltstitel erlischt in der Regel, wenn:
- Sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen, zum Beispiel:
- Schulbesuch im Ausland
- Arbeiten im Ausland
- Pflege eines Familienangehörigen im Ausland
- Heirat im Ausland
- Niederlassen im Ausland
- Sie ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen (Ausnahme: Sie erfüllen einen vorgeschriebenen Wehrdienst in Ihrem Heimatland und reisen innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung wieder nach Deutschland ein).
Nähere Informationen dazu gibt es hier.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
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