Parkausweis für Handwerksbetriebe
Wenn Handwerksbetriebe für ihre Tätigkeit ein Fahrzeug zum Transport oder als Werkstattwagen benötigen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken beantragen.
Beschreibung
Neuantrag
Wenn Sie als Handwerksbetrieb für Ihre Tätigkeit ein Transport- oder Werkstattfahrzeug benötigen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. In diese können wir bis zu drei Fahrzeuge eintragen. Dasselbe Fahrzeug kann in mehrere Parkausweise eingetragen werden. Der Ausweis gilt immer nur für das Fahrzeug, in welchem dieser beim Parken ausgelegt wird.
Bei Verwendung des Parkausweises muss ein Arbeitsstättennachweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt werden („Muster Arbeitsstättennachweis“, siehe Links & Downloads).
Umschreibung
Wenn sich Ihre Fahrzeuge bzw. Kennzeichen ändern, kann eine Umschreibung des Parkausweises für die Restlaufzeit beantragt werden
Verlängerung
Etwa 6 Wochen vor Ablauf der Parklizenz sollten Sie die Verlängerung beantragen. Hier benötigen wir wieder einen vollständigen Antrag. Eine automatische Verlängerung ist leider nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen auch bei einer persönlichen Vorsprache den Parkausweis nicht mitgeben können.
Voraussetzungen
- Der Handwerksbetrieb ist in der Handwerksordnung (Anlage A oder B) aufgelistet oder die Tätigkeit ist vergleichbar (zum Beispiel Wartungsdienst, Installation Großgeräte)
- Der Einsatz des Fahrzeugs als Werkstattwagen oder zum Transport von Werkzeug und Materialien ist unbedingt erforderlich
Benötigte Unterlagen
- Gewerbeanmeldung, Handwerkskarte oder Eintragung in der Handwerksrolle
- Gegebenenfalls ausführliche Tätigkeitsbeschreibung
- Pro Fahrzeug: Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Bei Online-Antrag auf Umschreibung müssen Sie folgende Unterlagen hochladen.
- Pro Fahrzeug: Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Fragen & Antworten
Die ermäßigte Gebühr ist nur möglich, wenn mehrere Anträge gleichzeitig gestellt werden und sich der Aufwand für die Prüfung dadurch verringert. Wird aber nachträglich ein weiterer Ausweis benötigt, ist eine erneute Überprüfung – zu den regulären Verwaltungsgebühren – erforderlich.
Der Handwerkerparkausweis gilt ausschließlich für das Parken am Einsatzort während der Arbeitszeit.
Parkerleichterungen dürfen nur zum Transport von Werkzeug oder Arbeitsmaterialien für die Dauer der handwerklichen Tätigkeit in Anspruch genommen werden und auch nur dann, wenn in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Mit dem Parkausweis ist es möglich, das Fahrzeug unentgeltlich in Kurzparkzonen aber auch im eingeschränkten Haltverbot, inklusive der Bewohnerparkplätze, abzustellen. Gehwegparken ist nur unter der Voraussetzungen möglich, dass eine Durchgangsbreite von 1,5 Meter für die Fußgänger*innen verbleibt.
Schwerbehindertenparkplätze, Feuerwehranfahrtszonen und Bereiche mit absolutem Halteverbot (Zeichen 283 StVO) dürfen auf keinen Fall benutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer*innen dürfen weder gefährdet noch erheblich behindert werden.
Rechtliche Grundlagen
Straßenverkehrsordnung (§46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 11)
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention
Verkehrsüberwachung
Parkausweise, Fahrtenbuchauflagen, Abschleppverf.
Termin
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention
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Parkausweise, Fahrtenbuchauflagen, Abschleppverf.
Ruppertstraße 19
80466 München
Adresse
Implerstraße 13
81371 München
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Barrierefreiheit
- Vorhanden:Stufenloser Zugang
- Vorhanden:Behindertenparkplätze