Ehefähigkeitszeugnis
Sie wollen im Ausland heiraten? Dann brauchen Sie in vielen Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis.
Beschreibung
Wenn Deutsche oder Personen, die deutschem Recht unterstehen, im Ausland heiraten wollen, brauchen sie in vielen Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis. Falls der fremde Staat stattdessen eine Bescheinigung über die Eheschließungsvoraussetzungen der deutschen Auslandsvertretung verlangt, müssen Sie dort ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Sind beide Verlobte deutsche Staatsangehörige, genügt meist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für beide.
Ob Sie ein Ehefähigkeitszeugnis brauchen, erfahren Sie im ausländischen Standesamt, bei der ausländischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland oder bei der deutschen Vertretung im Eheschließungsstaat.
Wollen Sie in Österreich, der Schweiz oder in Luxemburg heiraten, kann das Ehefähigkeitszeugnis auch direkt durch das dortige zuständige Standesamt/ Zivilstandsamt im Rahmen des dortigen Eheanmeldeverfahrens angefordert werden.
Die Münchner Standesämter stellen ein Ehefähigkeitszeugnis nur aus, wenn die*er deutsche Partner*in mit Haupt- oder Nebenwohnung in München gemeldet ist.
Mit dem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass Ihrer geplanten Ehe nach deutschem Gesetz kein Hindernis entgegensteht. Dazu sind Daten und Unterlagen von beiden künftigen Eheleuten notwendig.
Sie beantragen das Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt an Ihrem Wohnort.
Voraussetzungen
Beide Verlobte müssen volljährig sein.
Benötigte Unterlagen
Gültiger Reisepass oder Personalausweis
Für ledige Deutsche ohne Auslandsbezug:
- Wenn Ihr Hauptwohnsitz nicht in München ist: aktuelle (nicht älter als 6 Monate) Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit von der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes.
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, gegebenenfalls erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes.
Hinweis: Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn einer der künftigen Eheleute
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt
- nicht im Bundesgebiet geboren wurde oder im Ausland adoptiert wurde
- eine frühere Ehe/ Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen hat
- eine frühere Ehe/ Lebenspartnerschaft im Ausland geschieden wurde
Zusätzlich für Deutsche, die im Inland verheiratet waren:
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls erhältlich beim Standesamt des Eheschließungsortes. Die Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft müsste eingetragen sein.
- Wenn in der Eheurkunde die Scheidung oder der Tod des vormaligen Ehegatten nicht eingetragen ist, außerdem: Scheidungs-/Aufhebungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des Ehegatten/Lebenspartners.
- Waren Sie mehrmals verheiratet, geben Sie alle Ehen und Lebenspartnerschaften an. Mögliche Nachweise: ältere Heirats-/Lebenspartnerschaftsurkunden, Familienbuchabschriften, Sterbeurkunden, Scheidungs-/Aufhebungsurteile.
Zusätzlich für ledige ausländische Staatsangehörige:
- Geburtsurkunde mit Angabe der Eltern
- amtliche Bescheinigung über den aktuellen Familienstand, nicht älter als 6 Monate, erhältlich in der Regel am Wohnort der*des ausländischen Eheschließenden im Ausland oder beim zuständigen ausländischen Standesamt oder Registeramt.
- Wenn die Urkunden nicht mehrsprachig sind: zusätzlich Übersetzung durch einen im Bundesgebiet oder bei der deutschen Auslandsvertretung anerkannten und öffentlich beeidigten Übersetzer.
- Reisepass oder Identitätskarte (gut lesbare Kopie)
In allen anderen Fällen, wenn
- Sie nicht im Bundesgebiet geboren oder adoptiert sind,
- Sie ihre letzte Ehe im Ausland geschlossen haben, oder eine frühere Ehe im Ausland geschieden wurde,
- Sie bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten,
- die*der ausländische Eheschließende bereits verheiratet war,
ist leider keine pauschale Auskunft möglich. Bitte benutzen Sie für eine persönliche Auskunft unser Kontaktformular.
Fragen & Antworten
Grundsätzlich ist das Standesamt an Ihrem Wohnort zuständig. Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, können Sie eines der zuständigen Standesämter wählen. Sollte die*der deutsche Verlobte keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, muss das Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt des letzten Wohnsitzes beantragt werden. Bestand niemals oder nur vorübergehend ein Aufenthalt im Inland, so ist der Standesbeamte des Standesamtes I in Berlin, Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin, zuständig.
Nein. Die Standesämter München und München-Pasing haben getrennte Amtsbezirke.
Für die Münchner Stadtbezirke 21 (Pasing – Obermenzing), 22 (Aubing – Lochhausen – Langwied) und 23 (Allach – Untermenzing) ist nur das Standesamt München-Pasing zuständig.
Für alle anderen Stadtbezirke ist nur das Standesamt München zuständig.
Sie dürfen keine Person heiraten, die minderjährig ist, mit der Sie zu nah verwandt sind oder die bereits verheiratet ist. Damit das geprüft werden kann, braucht das Standesamt die Unterlagen von beiden künftigen Eheleuten.
Nicht in allen Ländern wird ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Reicht eine Bescheinigung über Ihren aktuellen Familienstand, beantragen Sie bitte eine Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnsitz.
Wir bitten um Verständnis, dass bei der Vielzahl der Fallgestaltungen gerade mit Auslandsbezug keine Telefonberatung zu den Unterlagen, die Sie im Einzelfall benötigen, möglich ist.