Änderung im Geburtenregister

Wenn die Daten Ihrer Geburtsurkunde nicht korrekt sind, können Sie hier die notwendige Änderung im Geburtenregister beantragen.

Beschreibung

In eine Geburtsurkunde werden Daten eingetragen, die sich aus dem Geburtenregister ergeben. Die Urkunde beweist die Richtigkeit dieser Daten am Ausstellungstag. Deshalb ist es wichtig, dass das Geburtenregister bei Bedarf aktualisiert wird. Hierbei kann zwischen zwei Varianten unterschieden werden:
  • Wird in Deutschland ein Verfahren durchgeführt, das eine Änderung von Daten im Geburtenregister zur Folge hat, informieren sich die beteiligten Behörden gegenseitig. Sie als betroffene Person müssen sich nicht selbst darum kümmern.
  • Wird im Ausland für eine Person, die in einem deutschen Geburtenregister als Kind eingetragen ist, eine Änderung durchgeführt, müssen Sie das Standesamt des Geburtsortes selbst informieren.
Beispiele für Änderungen:
  • Vaterschaftsanerkennung im Ausland
  • Namensänderung im Ausland
  • Adoption im Ausland
Beispiele für Berichtigung:
  • Schreibfehler des Standesamtes
  • Die Schreibweise des Namens im Reisepass weicht vom Geburtenregister ab
  • Bei der Anmeldung der Geburt wurden falsche Angaben gemacht

Benötigte Unterlagen

Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um sich beraten lassen und vorab Ihre vorhandenen Unterlagen einzureichen. Die erforderlichen Nachweise sind je nach Einzelfall unterschiedlich. Bitte reichen Sie alle Dokumente ein, die Ihnen über die betreffende Änderung vorliegen, gegebenenfalls mit Übersetzung in die deutsche Sprache.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Wenn Sie Ihr Anliegen mit dem Kontaktformular eingereicht haben, wird das Standesamt sich bei Ihnen melden, Ihren Wunsch besprechen und mit Ihnen einen Termin vereinbaren.

Gebührenrahmen

Ist der Fehler im Geburtenregister vorsätzlich oder grob fahrlässig entstanden können Kosten in Höhe von 10 bis 220 Euro entstehen.

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

  • § 27 Personenstandsgesetz (Folgebeurkundung im Geburtenregister)
  • §§ 47, 48 Personenstandsgesetz (Berichtigung)


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