Verordnung des Landratsamtes München über die Erklärung der Wälder im Südosten Münchens im Bereich der Landeshauptstadt München und den Landkreisen München und Ebersberg zu Bannwald

vom 10. April 1989

Bekanntmachung:                            19.05.1989 (MüABl. S. 143)

Änderungen:                                      24.01.1997 (MüABl. S. 394)
04.02.1998 (MüABl. S. 63)

Aufgrund von Art. 11, 37 und 38 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.982 (BayRS 7902-1-E), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1983 (GVBl. S. 1102), erlässt das Landratsamt München folgende

Rechtsverordnung:

§ 1 Bannwald

Die Wälder im Südosten Münchens im Bereich der Landeshauptstadt München und den Landkreisen München und Ebersberg werden mit den in § 2 angegebenen Grenzen zu Bannwald erklärt.

§ 2 Grenzbeschreibung

Die Grenzen des Bannwaldes sind rot in einer Karte, Maßstab 1 : 5000, ausgefertigt durch das Landratsamt München am 10.04.1989 und durch Schraffur in einer Karte, Maßstab 1 : 25000 (Anhang A + B)*), eingetragen. Die Karte, Maßstab 1 : 5000, ist bei der Landeshauptstadt München und den Landratsämtern München und Ebersberg niedergelegt. Sie wird dort als Bestandteil dieser Verordnung archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich. Die Karte, Maßstab 1 : 25000, wird als Bestandteil dieser Verordnung veröffentlicht und dient zur Orientierung über die Lage des Bannwaldes. In Zweifelsfällen über den genauen Geltungsbereich der Verordnung ist die archivmäßig verwahrte Karte, Maßstab 1 : 5000, maßgebend.

§ 3 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

*) Anhang:        1 Karte Maßstab 1 : 25000
1 Karte Maßstab 1 : 5000

 

München, 10. April 1989

Landratsamt München

Dr. Gillessen

Landrat



*) Von einem Abdruck der Karten wurde abgesehen