Verordnung des Landratsamtes München über die Erklärung der Wälder im Norden Münchens zu Bannwäldern
vom 4. Februar 1985
Bekanntmachung: 28.02.1985 (MüABl. S. 34)
Aufgrund von Art. 11, 37 und 38 des Waldgesetzes für Bayern (Bayerisches Waldgesetz – BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1982 (GVBl. S. 824), geändert durch Gesetz vom 21.07.1983 (GVBl. S. 508), erlässt das Landratsamt München folgende
Rechtsverordnung:
§ 1 Bannwald
Die Waldreste zwischen Dachau und Oberschleißheim, das Korbinianiholz, das Frauenholz, das Hartelholz, das Schweizerholz, das Berglholz, die Fröttmaninger Heide, das Mallertshofer Holz und das Hacklholz mit den südlich und nördlich angrenzenden Wäldern werden in den in § 2 angegebenen Grenzen zu Bannwald erklärt.
§ 2 Grenzbeschreibung
(1) Die Grenzen des Bannwaldes sind rot in einen Kartensatz, Blatt 1 bis 18, Maßstab 1 : 5000, ausgefertigt durch das Landratsamt München am 10.12.1984 und durch Schraffur in einer Karte, Maßstab 1 : 25000 (Anhang)¬), eingetragen. Die Karte, Maßstab 1 : 5000, ist beim Landratsamt München niedergelegt. Sie wird dort als Bestandteil dieser Verordnung archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
Die Karten Nr. 12 bis 18, Maßstab 1 : 5000, werden auch bei der Landeshauptstadt München – Kreisverwaltungsreferat – und die Karten Nr. 4, Maßstab 1 : 5000, auch beim Landratsamt Freising archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich.
Die Karte, Maßstab 1 : 25000 (Anhang), wird als Bestandteil mit dieser Verordnung veröffentlicht. In Zweifelsfällen über den genauen Geltungsbereich der Verordnung ist die archivmäßig verwahrte Karte, Maßstab 1 : 5000, maßgebend.
(2) Ausgenommen (im Lageplan Maßstab 1 : 5000 nicht eingetragen) vom Geltungsbereich der Verordnung sind die bestehenden Bundesautobahnen A 92 und A 99 mit den in § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 01.10.1974 (BGBl. I S. 2413, ber. S. 2908), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.1980 (BGBl. I S. 649), genannten Bestandteilen.
§ 3 Ausnahmen
(1) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Verordnung ist der notwendige Flächenbedarf für folgende geplante Vorhaben, deren Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt ist:
a) Vierspuriger Ausbau der Bundesstraße B 13 Hochbrück – Lohhof,
b) Trasse der Bundesstraße B 471 neu, Abschnitt Garching – Dachau,
c) Flächenbedarf für den Nordfriedhof der Landeshauptstadt München.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung wird ferner der Flächenbedarf für den geplanten Bau eines weiteren S-Bahngleises zwischen Feldmoching und Unterschleißheim parallel zur bestehenden S-Bahn-Strecke München – Freising ausgenommen.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1985 in Kraft.
München, 4. Februar 1985
Landratsamt München
Dr. Gillessen
Landrat