Verordnung des Landratsamtes Starnberg über die Erklärung des Kreuzlinger Forstes und des Unterbrunner Holzes zu Bannwäldern
vom 30. April 1985
Bekanntmachung: ABl. des Landkreises Starnberg Nr. 18 vom 09.05.1985
Änderungen:
04.10.1985 (ABl. des Landkreises Starnberg Nr.
44 vom 24.10.1985)
22.02.1990 (MüABl. S. 172)
Aufgrund von Art. 11, 37 und 38 des Waldgesetzes für Bayern (Bayerisches Waldgesetz – BayWaldG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1982 (GVBl. S. 824), geändert durch Gesetz vom 21.07.1983 (GVBl. S. 508) erlässt das Landratsamt Starnberg folgende
Rechtsverordnung:
§ 1
Der Kreuzlinger Forst und das Unterbrunner Holz im Bereich der Gemeinden Gauting, Gilching und Krailling (Landkreis Starnberg), Germering (Landkreis Fürstenfeldbruck), Gräfelfing und Planegg (Landkreis München) sowie der Landeshauptstadt München werden in den in § 2 angegebenen Grenzen zu Bannwald erklärt.
§ 2
(1) Die Grenzen des Bannwaldes sind durch Schraffur in einer Karte, Maßstab 1 : 5000, ausgefertigt durch das Landratsamt Starnberg am 30.04.1985 und in einer Karte, Maßstab 1 : 25000 (Anhang)*), eingetragen. Die Karte, Maßstab 1 : 5000, ist beim Landratsamt Starnberg niedergelegt. Sie wird dort als Bestandteil dieser Verordnung archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich. Die Karte, Maßstab 1 : 25000 (Anhang)*), wird als Bestandteil dieser Verordnung mitveröffentlicht.
(2) Soweit sich zwischen den in Abs. 1 genannten Karten Abweichungen ergeben sollten, ist die Karte, Maßstab 1 : 5000, die beim Landratsamt Starnberg archivmäßig verwahrt ist, maßgebend.
(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Verordnung sind der notwendige Flächenbedarf für
a) die Tiefbrunnen im Unterbrunner Holz
b) den Bundesautobahnring München A 99 Westabschnitt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach dem Erscheinen im Amtsblatt für den Landkreis Starnberg in Kraft.
Starnberg, den 30. April 1985
Landratsamt Starnberg
gez. Dr. Widmann