Geschäftsordnung des Migrationsbeirats der Landeshauptstadt München
Beschluss der Vollversammlung
des Migrationsbeirat: 24.
Mai 2023
Änderungen:
23.
Juni 2023
08. April 2024
27. Januar 2025
Inhalt:
I. VOLLVERSAMMLUNG
§ 1 Zusammensetzung
§ 2
Aufgaben
II. BERATENDE
AUSSCHÜSSE
§ 3 Bezeichnung
§ 4 Zusammensetzung
§ 5 Ausschussmitgliedschaft
§ 6 Ausschusssprecher*innen
§ 7 Aufgaben
III. AUSSCHUSS FÜR ZUSCHUSSVERGABEN
§ 8 Zusammensetzung
§ 9 Aufgaben
IV. SITZUNGEN DER VOLLVERSAMMLUNG UND DER AUSSCHÜSSE
§ 10 Sitzungsleitung
§ 11 Ladung
§ 12 Tagesordnung
§ 13 Öffentlichkeit
§ 14 Aufgaben der Sitzungsleitung
§ 14a Aussetzung der Sitzung
§ 15 Wortmeldung
§ 16 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 17 Beschränkung der Redezeit und der
Redner*innenzahl, Schluss der Redner*innenliste
und der Beratung
§ 18 Vertagung und Unterbrechung
§ 19 Verweisung
§ 20 Sachanträge
§ 21 Beschlussfassung
§ 22 Wahlen
§ 23 Sitzungsprotokoll
V. DIE*DER VORSITZENDE UND IHRE*SEINE STELLVERTRETUNG
§ 24 Aufgaben
der*des Vorsitzenden
§ 25 Stellvertretung
der*des Vorsitzenden
VI. DER VORSTAND
§ 26 Zusammensetzung
§ 27 Aufgaben
VII. DER ERWEITERTE VORSTAND
§ 28 Zusammensetzung
§
29 Aufgaben
§
30 Beschlussfassung
VIII. Öffentlichkeitsarbeit
§ 31 Zuständigkeit
§ 31a Geschlechtergerechte Sprache
IX. KOMMISSIONEN
§ 32
Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung
X. VERFAHREN
§ 33 Beschlüsse
§
34 Protokolle, Schriftverkehr und Akteneinsicht
XI. MITGLIEDER
DES MIGRATIONSBEIRATS
§ 35 Aufgaben
§
36 Teilnahme an den Sitzungen
§
37 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
§
38 Verschwiegenheitspflicht
XII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 39 Mitgliedschaft
bzw. Mitwirkung des Migrationsbeirates in anderen Gremien
§ 40 Anwendung der Gemeindeordnung
§ 41 Inkrafttreten
__________________________________________________________________________
Der Migrationsbeirat
gibt sich aufgrund des § 9 Abs. 1 der Satzung über den Migrationsbeirat der
Landeshauptstadt München vom 07.09.2022 (MüABl. S.
544) in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 10.08.2022 folgende
Geschäftsordnung:
I. VOLLVERSAMMLUNG
§ 1 Zusammensetzung
Zu der
Vollversammlung werden sämtliche Mitglieder des Migrationsbeirats geladen.
§ 2 Aufgaben
(1) Die
Vollversammlung beschließt in allen durch die Satzung des Migrationsbeirats
zugewiesenen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung.
(2) Die
Vollversammlung bestätigt die Mitglieder der Ausschüsse (§§ 3 bis 7).
(3) Die
Vollversammlung empfiehlt Zuschussvergaben über 5.000 Euro im Einzelfall nach
Vorberatung im Ausschuss für Zuschussvergaben.
(4) Die erste
Vollversammlung des Jahres soll unter anderem dazu dienen, die Öffentlichkeit
über die Arbeit des Migrationsbeirats des vergangenen Jahres zu informieren.
Der Vorstand und die
Ausschusssprecher*innen legen zu diesem Anlass einen Tätigkeitsbericht vor, der
spätestens zwei Wochen nach der ersten Vollversammlung auf der Webseite des
Migrationsbeirats veröffentlicht werden soll.
Dabei soll auch über
die zukünftigen Arbeitsschwerpunkte informiert werden.
(5) Die
Vollversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der
Ausschusssprecher*innen entgegen.
II. BERATENDE AUSSCHÜSSE
§ 3 Bezeichnung
(1) Der
Migrationsbeirat bildet folgende ständige, beratende Ausschüsse:
1. Ausschuss für Bildung, Erziehung, Kinder, Jugend
und Familie (Ausschuss 1);
2. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und
Frauenangelegenheiten (Ausschuss 2);
3. Ausschuss für Kultur, Sport, Religion,
interkulturellen Dialog und interreligiösen Dialog (Ausschuss 3);
4. Ausschuss für Aufenthalts- und Zuwanderungsrecht
mit Rassismus, Diskriminierung und Flüchtlingspolitik (Ausschuss 4);
5.
Ausschuss für Arbeit
und Wirtschaft, Stadtplanung, Mobilität und Umwelt
(Ausschuss 5).
(2) Berührt eine
Angelegenheit den Aufgabenbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese zur
gemeinsamen Beratung der Angelegenheit zusammentreten.
(3)
Frauenangelegenheiten werden als Querschnittsaufgabe in allen Ausschüssen
behandelt und müssen auf die Tagesordnung jeder Ausschusssitzung gesetzt
werden.
§ 4 Zusammensetzung
(1) In jedem
Ausschuss arbeiten acht bis zwölf stimmberechtigte Mitglieder des
Migrationsbeirats. Jedes Mitglied kann nur in einem beratenden Ausschuss
stimmberechtigt sein. Sollten sich weniger als acht oder mehr als zwölf
Mitglieder für die Mitgliedschaft interessieren, entscheidet das Los.
(2) Weitere
Mitglieder können in beratender Funktion an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Die beratenden
und stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse werden durch die
Vollversammlung bestätigt.
§ 5 Ausschussmitgliedschaft
(1) Die Bestätigung
der Mitglieder der Ausschüsse erfolgt in offener Abstimmung durch die
Vollversammlung.
(2) Jedes
stimmberechtigte Mitglied ist verpflichtet, sich für die Mitarbeit in einem
Ausschuss zu melden. Im Verhinderungsfall kann ein Mitglied ein beliebiges
anderes Mitglied, soweit dies nicht selber stimmberechtigtes Mitglied des
gleichen Ausschusses ist, in Textform gegenüber der Geschäftsstelle und dem*der
zuständigen Ausschusssprecher*in benennen. Ein
Mitglied kann zudem jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten. Die Vollmacht
muss dem*der Ausschusssprecher*in vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit
in der Sitzung vorgelegt werden. Bei späterer Vorlage ist keine
Berücksichtigung der Vollmacht in der Sitzung mehr möglich.
(3) Die Sitze der
einzelnen Listenvertretungen werden so verteilt, dass nicht mehr als die Hälfte
eines Ausschusses aus Vertretungen der gleichen Liste besteht.
(4) Die
Ausschusssprecher*innen können die Übernahme eines Ausschussamtes ablehnen oder
das Ausschussamt niederlegen. Die Angabe eines Grundes ist nicht erforderlich.
(5) Die
Ausschusssprecher*innen können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden,
wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats gestellt wird. Der Beschluss
der Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigen
Mitglieder des Migrationsbeirats.
§ 6 Ausschusssprecher*in
(1) Der*die
Ausschusssprecher*in bzw. im Vertretungsfall die Stellvertretung hat die
Aufgabe, zusammen mit der*dem Vorsitzenden zu den Sitzungen des Ausschusses
einzuladen.
Des Weiteren hat der*die Ausschusssprecher*in bzw. im Vertretungsfall die
Stellvertretung die Sitzungen zu leiten, die Beschlüsse des Ausschusses
vorzubereiten und in der Vollversammlung oder dem Erweiterten Vorstand
vorzutragen.
(2) Der*die
Ausschusssprecher*in hat die Aufgabe, die*den Vorsitzende*n bei wichtigen
Verhandlungen in Fragen, die die Zuständigkeit des Ausschusses berühren, zu
begleiten.
(3) Die
Stellvertretungen der Ausschusssprecher*innen werden durch die Vollversammlung
gewählt.
§ 7 Aufgaben
Die Ausschüsse
beraten über alle Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches. Sie leiten
Beschlussanträge für die Vollversammlung zur Vorbereitung der Vollversammlung
an den Erweiterten Vorstand weiter.
III. AUSSCHUSS FÜR ZUSCHUSSVERGABEN
§ 8 Zusammensetzung
(1) Der
Migrationsbeirat bildet einen Ausschuss für Zuschussvergaben gemäß § 9 Abs. 7
der Migrationsbeiratssatzung. Der Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern und
der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats. Die Mitglieder des Ausschusses
werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 7 Migrationsbeiratssatzung durch die
Vollversammlung aus deren Mitte gewählt. Der Ausschuss
tagt öffentlich. Er tagt nicht öffentlich, soweit Rücksichten auf das
öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss
der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(2) Die Leitung des
Ausschusses obliegt der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats (§ 9 Abs. 7
Migrationsbeiratssatzung).
(3) Die
Mitgliedschaft im Ausschuss für Zuschussvergaben schließt das Stimmrecht in
einem der beratenden Ausschüsse (§§ 3 bis 7) nicht aus.
§ 9 Aufgaben
Der Ausschuss für
Zuschussvergaben ist für Zuschussempfehlungen in Höhe von bis zu 5.000 Euro im
Einzelfall gemäß § 3 Abs. 2 Migrationsbeiratssatzung im Rahmen der für den
Migrationsbeirat geltenden Zuschussrichtlinien zuständig.
IV. Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse
§ 10 Sitzungsleitung
Die Leitung der
Sitzungen der Vollversammlung obliegt der*dem Vorsitzenden des
Migrationsbeirats. Die Leitung der Ausschusssitzungen obliegt der*dem Ausschusssprecher*in.
Die Sitzungsleitung hat die Sitzungen sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie
handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
§ 11 Ladung
(1) Zu den
ordentlichen Sitzungen der Vollversammlung wird auf Beschluss des
Erweiterten Vorstandes (§§ 28 - 30) durch die*den Vorsitzende*n geladen. Die
Ladung zu den Ausschusssitzungen erfolgt durch die*den Vorsitzende*n (zusammen
mit dem*der zuständigen Ausschusssprecher*in (§ 9 Abs. 1
Migrationsbeiratssatzung).
(2) Die
Vollversammlung ist unverzüglich durch die*den Vorsitzende*n einzuberufen, wenn
ein Viertel der Mitglieder des Migrationsbeirats dies in Textform unter
Bezeichnung der Beratungsgegenstände verlangt. Die Sitzung muss spätestens am
14. Tag nach Eingang des Antrags stattfinden. Die Frist beginnt mit dem Eingang
des Antrags in der Geschäftsstelle.
(3) Die Ladung hat
unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung sowie der Tagesordnung (§ 12) in
Textform zu ergehen. Sie soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung an alle
Mitglieder des Gremiums und an die zu ladenden Gäste abgesandt werden.
Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens drei Werktage vor der Sitzung
zugehen. Der Sitzungstag und der Tag der Zustellung der Ladung werden bei der
Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
(4) Zur
Vollversammlung des Migrationsbeirats werden der*die für die Belange und
Bedürfnisse der Menschen mit Migrationsgeschichte zuständige Bürgermeister*in,
die*der für den Migrationsbeirat zuständige Verwaltungsbeirätin
bzw. Verwaltungsbeirat des Stadtrates sowie sachkundige Vertreter*innen von
Behörden, Diensten und Organisationen nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der
Migrationsbeiratssatzung geladen.
§ 12 Tagesordnung
(1) Die vorläufige
Tagesordnung wird bei Vollversammlungen durch den Erweiterten Vorstand, bei
Ausschusssitzungen durch den*die Ausschusssprecher*in möglichst in Abstimmung
mit dem Erweiterten Vorstand vorbereitet.
(2) Anträge eines Migrationsbeiratsmitgliedes,
die vor dem Versand der vorläufigen Tagesordnung in Textform in der
Geschäftsstelle des Migrationsbeirats eingehen, sind auf die vorläufige
Tagesordnung zu setzen.
(3) Darüber hinaus
kann jedes Migrationsbeiratsmitglied auch nach Beginn der Sitzung aber noch vor
der Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung, bei der Sitzungsleitung
noch Antrag auf Aufnahme einer dringenden Angelegenheit in die Tagesordnung stellen.
Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung / der Ausschuss durch
Beschluss.
§ 13 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen
des Migrationsbeirats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das
öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen oder zu
einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen wurde. Über den Ausschluss der
Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Mitgliederangelegenheiten sind in nichtöffentlicher
Sitzung zu beraten.
Alle Mitglieder des
Migrationsbeirats können Sitzungen des Ausschusses für Zuschussvergaben
besuchen. Im Falle einer öffentlichen Sitzung sollen die Zeit und der Ort der
Sitzung auf der Webseite des Migrationsbeirats veröffentlicht werden.
(2) Die Verteilung
von Schriftstücken sowie das Erstellen von Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im
Sitzungssaal einschließlich des Zuhörerraums sind ohne vorherige Zustimmung des
Gremiums unzulässig. Das Telefonieren ist während der Sitzung im Sitzungssaal und
im Zuhörerraum verboten. Mobiltelefone sind lautlos zu schalten.
§ 14 Aufgaben der Sitzungsleitung
(1) Die
Sitzungsleitung erklärt die Sitzung für eröffnet.
Sie stellt
1.
die ordnungsgemäße
Ladung (§ 11 Abs. 1),
2.
die Anwesenheit der
Migrationsbeiratsmitglieder und
3.
die
Beschlussfähigkeit (§ 9 Abs. 5 Migrationsbeiratsatzung, § 21 Abs.1) fest.
Kann
die Beschlussfähigkeit auch nach einer Wartezeit von 15 Minuten nach
angesetztem Sitzungsbeginn nicht festgestellt werden, beendet die
Sitzungsleitung die Sitzung. Sie gibt die Entschuldigungen bekannt.
Sie lässt über die
endgültige Tagesordnung beschließen.
Tritt nach Beginn
der Sitzung durch eine Veränderung der Zahl der anwesenden Mitglieder
Beschlussunfähigkeit ein, beendet die Sitzungsleitung die Sitzung umgehend. Ist
zu erwarten, dass die Beschlussunfähigkeit nur vorübergehend andauern wird,
kann die Sitzungsleitung die Sitzung vor Beendigung für die Dauer von maximal
15 Minuten unterbrechen.
(2) Die
Sitzungsleitung leitet die Beratungen und Abstimmungen und handhabt die Ordnung
im Sitzungsraum.
Zu diesem Zweck kann
sie die Migrationsbeiratsmitglieder und andere geladene Sitzungsteilnehmende,
die die Ordnung empfindlich stören, namentlich zur Ordnung rufen und ihnen nach
zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen oder sie aus dem Sitzungssaal verweisen.
Zuschauende, die die Ordnung empfindlich stören, kann die Sitzungsleitung nach
einmaliger Ermahnung aus dem Sitzungsraum verweisen.
(3) Über Maßnahmen
nach Abs. 2 sowie ihren Anlass werden in der laufenden Sitzung nicht beraten.
(4) Sollte die
Sitzungsleitung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß nachkommen,
ist sie verpflichtet, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies
beantragt, die Migrationsbeiratsmitglieder und andere geladene
Sitzungsteilnehmende, die die Ordnung empfindlich stören, namentlich zur
Ordnung zu rufen und ihnen nach zweimaliger Ermahnung das Wort zu entziehen
oder sie aus dem Sitzungssaal zu verweisen. Zuschauende, die die
Sitzungsordnung empfindlich stören, können nach einmaliger Ermahnung aus dem
Sitzungsraum verwiesen werden.
§ 14a Aussetzung der Sitzung
Wenn in der Sitzung
störende Unruhe entsteht, kann die Sitzungsleitung die Sitzung auf bestimmte
Zeit aussetzen oder ganz schließen.
§ 15 Wortmeldung
(1)
Sitzungsteilnehmende dürfen das Wort bei der Beratung eines
Tagesordnungspunktes nur ergreifen, wenn es ihr von der Sitzungsleitung erteilt
wird.
(2) Die
Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(3) Zur Stellung von
Geschäftsordnungsanträgen (§ 16) wird außer der Reihe das Wort erteilt. Der
Antrag kann vor und während der Beratung jedes Tagesordnungspunktes gestellt
werden und ist, sobald ein*e Redner*in geendet hat, zu beraten. Anträge auf
Beschränkung der Redezeit (§ 17 Abs. 2) sind nach einer angemessenen weiteren
Redezeit von drei bis fünf Minuten zu beraten.
Zur Sache darf nicht
gesprochen werden. Wortmeldungen sind nur zu dem Geschäftsordnungsantrag
zulässig.
Wird der Antrag
abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung des Tagesordnungspunktes von
demselben Antragsteller nicht wiederholt werden.
(4) Zu den Sitzungen
des Migrationsbeirats geladene Vertretungen von Behörden, Diensten und
Organisationen haben das Recht, sich vor der Beschlussfassung über die Frage,
zu der ihre Zuziehung geschah, zu äußern.
(5) Nicht geladene
Besucher*innen einer öffentlichen Sitzung haben das Recht auf Worterteilung,
wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies gemäß § 21 beschließt.
§ 16 Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge auf
1.
Beschränkung der
Redezeit (§ 17 Abs. 2);
2.
Beschränkung der
Redner*innenzahl (§ 17 Abs. 1 und 2);
3.
Schluss der
Redner*innenliste (§ 17 Abs. 1);
4.
Schluss der Beratung
(§ 17 Abs. 1);
5.
Vertagung oder
Unterbrechung (§ 18);
6.
Verweisung (§ 19);
sowie sonstige
Anträge zur Geschäftsordnung können durch Migrationsbeiratsmitglieder während
der Sitzung nach Maßgabe von § 15 Abs. 3 gestellt werden.
§ 17 Beschränkung der Redezeit
und der Redner*innenzahl
Schluss der Redner*innenliste und der
Beratung
(1) Auf Antrag kann
die Redner*innenzahl beschränkt und die Redner*innenliste sowie die Beratung
geschlossen werden.
Wird dieser Antrag
angenommen, so tritt der Beschluss erst dann in Kraft, wenn allen Mitgliedern,
welche sich bis zur Antragstellung zu Wort gemeldet haben, das Wort erteilt
worden ist.
(2) Anträge auf
Beschränkung der Redner*innenzahl sowie der Redezeit müssen genau beziffert
werden. Eine Redezeit von mindestens fünf Minuten muss jedem*jeder Redner*in
eingeräumt werden.
Bei Überschreitung der Redezeit kann die Sitzungsleitung dem*der Redner*in nach
einmaliger Ermahnung das Wort entziehen.
§ 18 Vertagung und Unterbrechung
(1) Auf Antrag kann
die Beratung oder die Beschlussfassung über einen oder mehrere
Tagesordnungspunkte unterbrochen oder auf einen anderen Sitzungstermin vertagt
werden.
(2) Wird ein
Vertagungs- oder Unterbrechungsantrag angenommen, so wird die Beratung sofort
geschlossen und der Termin zur Fortsetzung der Beratung oder Beschlussfassung
festgelegt.
§ 19 Verweisung
(1) Auf Antrag kann
die Beratung oder die Beschlussfassung über einen oder mehrere
Tagesordnungspunkte von den Ausschüssen an die Vollversammlung zur
unmittelbaren Beratung, oder von der Vollversammlung an den zuständigen
Ausschuss zur weiteren Vorberatung verwiesen werden.
(2) Wird der
Verweisungsantrag angenommen, so wird die Beratung sofort geschlossen und der
Beratungsgegenstand in die Tagesordnung des weiter beratenden Gremiums
aufgenommen.
(3) Die an einen
Ausschuss verwiesenen Angelegenheiten sind grundsätzlich bis zur nächsten
Sitzung der Vollversammlung zu behandeln. Ist dies nicht möglich, so ist in der
folgenden Sitzung ein Zwischenbericht zu erstatten.
§ 20 Sachanträge
(1) Sachanträge
(alle Anträge, die keine Geschäftsordnungsanträge sind) können nur Mitglieder
des Migrationsbeirats nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 bis 3 stellen.
(2) Während der
Beratung von Sachanträgen darf nur zur Sache gesprochen werden.
(3) Sachanträge
müssen in Textform gestellt werden.
§ 21 Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse
des Migrationsbeirats werden in offener Abstimmung und mit Mehrheit der
Abstimmenden gefasst.
Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse sind nur
gültig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist.
Bei Sitzungen der
beratenden Ausschüsse gemäß §§ 3 ff. genügt die Anwesenheit von mindestens
fünfzig Prozent der Mitglieder. Für den Ausschuss für Zuschussvergaben gilt
Satz 3.
(2) Vor der
Abstimmung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist die
Beschlussfähigkeit (§ 9 Abs. 5 der
Migrationsbeiratssatzung) festzustellen, sofern sich die Zahl der anwesenden
Mitglieder nach Sitzungsbeginn verändert hat.
(3) Nach Beendigung
einer Abstimmung gibt die Sitzungsleitung das Abstimmungsergebnis bekannt und
verkündigt, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist.
(4)
Migrationsbeiratsmitglieder, die einem Antrag nicht zugestimmt haben, können
verlangen, dass dies in der Sitzungsniederschrift namentlich vermerkt wird.
§ 22 Wahlen
(1) Wahlen sind in
geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel vorzunehmen. Wahlen sind nur gültig,
wenn sämtliche Migrationsbeiratsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes
geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend ist.
(2) Leere
Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des*der zu Wählenden nicht
eindeutig erkennen lassen sowie unterschriebene oder mit Zusätzen oder mit
sonstigen Kennzeichen versehene Stimmzettel, sind ungültig.
(3) Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird
diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl
unter den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl. Hier genügt die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl
entscheidet das Los.
§ 23 Sitzungsprotokoll
(1) Über die
Sitzungen des Migrationsbeirats wird von dem*der Protokollführer*in ein
Ergebnisprotokoll gefertigt.
Die Protokollierung
der Vollversammlung und des Ausschusses für Zuschussvergaben ist Aufgabe der
Geschäftsstelle. Das Protokoll der Vollversammlung soll den wesentlichen
Verlauf der Sitzung wiedergeben. Die Sitzungsprotokolle sind von der
Sitzungsleitung und dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen.
(2) Der*Die
Protokollführer*in führt eine Anwesenheitsliste.
(3) Das Protokoll
muss enthalten:
1.
Tag und Ort der
Sitzung;
2.
die Namen des*der
Vorsitzenden und des*der Protokollführer*in;
3.
die
Anwesenheitsliste;
4.
Beginn und Ende der
Sitzung;
5.
die behandelten
Tagesordnungspunkte;
6.
die eingebrachten
Anträge;
7.
den Wortlaut der
Beschlüsse;
8.
die Abstimmungs- und
Wahlergebnisse;
9.
die Feststellung,
dass ein Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde;
10.
etwaige Vermerke
nach § 37 der Geschäftsordnung.
(4) Jedes
Sitzungsprotokoll wird der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss in der nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
Dabei ist über die
gegen den Inhalt des Protokolls vorgebrachten Einwendungen zu beschließen.
(5) Die Einsicht in
die Sitzungsprotokolle richtet sich nach § 34 Abs. 2.
V. Die*der Vorsitzende und ihre*seine
Stellvertretungen
§ 24 Aufgaben der*des Vorsitzenden
(1) Die*der
Vorsitzende ist befugt an Stelle der Vollversammlung und des Erweiterten
Vorstandes unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Zuschussangelegenheiten sind
davon ausgenommen.
Sie*er stimmt sich,
sofern möglich, bei unaufschiebbaren Geschäftsbesorgungen mit den Mitgliedern
des Erweiterten Vorstands ab.
Art und Weise der
Geschäftsbesorgung wird in der darauffolgenden Sitzung bekannt gegeben.
Dies gilt nicht für
die der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung.
(2) Die*der
Vorsitzende erledigt die laufenden Angelegenheiten des Migrationsbeirats.
(3) Die*der
Vorsitzende repräsentiert den Migrationsbeirat nach außen. Sie*er leitet die
Beschlüsse des Migrationsbeirats an das Direktorium weiter, erläutert diese
nach außen und stellt sie der Öffentlichkeit vor.
Sie*er
führt Gespräche und Verhandlungen mit Vertretern*innen von
Ansprechpartnern*innen des Migrationsbeirats.
Bei Gesprächen und
Verhandlungen zieht sie*er die*den zuständige*n Ausschusssprecher*in hinzu.
(4) Die*der
Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen der Vollversammlung, des
Erweiterten Vorstandes und des Ausschusses für Zuschussvergaben.
(5) Die*der
Vorsitzende ist verpflichtet, über die Geschäftsstelle gerichtete Anfragen der
Mitglieder, nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb von 14 Tagen zu beantworten.
§ 25 Stellvertretung der* des Vorsitzenden
Die*der Vorsitzende
wird im Falle ihrer*seiner Verhinderung durch die erste Stellvertretung
vertreten. Die erste Stellvertretung wird im Fall ihrer Verhinderung durch die
zweite Stellvertretung vertreten.
Sind beide
Stellvertretungen verhindert, so sind die Ausschusssprecher*innen zur
Vertretung verpflichtet. Die konkrete Reihenfolge der Vertretungen wird der
Erweiterte Vorstand unmittelbar nach der Wahl der Ausschusssprecher*innen
festlegen.
Dies gilt auch für
die Einladung und Durchführung von Vollversammlungen.
VI. Der Vorstand
§ 26 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht
aus der*dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretungen (§ 8 Abs. 1 der
Migrationsbeiratssatzung).
§ 27 Aufgaben
Der Vorstand
unterstützt die*den Vorsitzende*n bei der Führung ihrer*seiner Amtsgeschäfte.
Er erörtert Angelegenheiten der Mitglieder des Migrationsbeirats. Soweit kein
Erweiterter Vorstand besteht, nimmt der Vorstand dessen Aufgaben wahr.
VII. Der Erweiterte Vorstand
§ 28 Zusammensetzung
Stimmberechtigte
Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind:
1.
die drei
Vorstandsmitglieder;
2.
die
Ausschusssprecher*innen (bzw. bei Verhinderung ihre jeweilige Stellvertretung).
§ 29 Aufgaben
Aufgaben des
Erweiterten Vorstandes sind:
1.
Vorbereitung der
Vollversammlung
(Erstellung von Beschlussvorlagen, Aufstellung der Tagesordnung) auf Grundlage
der in den vorberatenden Ausschüssen getroffenen Vorschläge.
In dringenden Angelegenheiten ist die Vorberatung im Ausschuss entbehrlich. In
diesen Fällen ist der Erweiterte Vorstand zur Vorberatung berechtigt;
2.
die Koordination und
Unterstützung der Ausschussarbeit;
3.
ausschussübergreifende
Planung und Organisation der Arbeit des Migrationsbeirats;
4.
Beantwortung von
Anfragen und Stellungnahmen, soweit dies im Interesse des Migrationsbeirats
geboten und eine rechtzeitige Beschlussfassung in der Vollversammlung nicht
möglich ist;
5.
Entgegennahme der
Berichte der*des Vorsitzenden sowie der Ausschusssprecher*innen;
6.
Koordination der
öffentlichen Termine und Veranstaltungen:
Alle Einladungen sind unverzüglich allen Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes
Mitglied hat der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Tagen mitzuteilen, ob und
an welchem Termin es teilnehmen möchte. Sollte es hierbei mehrere
Interessent*innen geben als freie Plätze vorhanden sind, entscheidet das Los;
7.
Koordination der
Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung der*des Vorsitzenden beim Verfassen des
Tätigkeitsberichts über die Arbeit des Migrationsbeirats.
§ 30 Beschlussfassung
Für die
Beschlussfassung gilt § 21.
VIII. Öffentlichkeitsarbeit
§ 31 Zuständigkeit
(1) In
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist die Öffentlichkeitsarbeit der
Vollversammlung vorbehalten. Das Recht Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,
steht dem Erweiterten Vorstand zu, soweit nicht im Einzelfall die
Vollversammlung dieses Recht an sich zieht.
(2) Die Rechte
der*des Vorsitzenden nach § 24 Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Einzelne
Mitglieder des Migrationsbeirats dürfen sich nur im eigenen Namen zu den in den
Zuständigkeitsbereich des Migrationsbeirats fallenden Themen äußern, soweit
ihnen nicht das Recht zur Öffentlichkeitsarbeit durch das zuständige Organ im
Einzelfall übertragen worden ist.
§ 31a Geschlechtergerechte Sprache
Anträge des
Migrationsbeirats im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 der Satzung über den
Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München, Pressemitteilungen sowie
sonstige Kommunikation des Migrationsbeirats nach außen sind grundsätzlich in
geschlechtergerechter Sprache zu formulieren.
IX. Kommissionen
§ 32 Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung
(1) Der
Migrationsbeirat kann zu seiner Beratung in bestimmten Angelegenheiten
Kommissionen bilden, denen auch Nichtmitglieder angehören können.
(2) Der
Migrationsbeirat bildet nachfolgende ständige Kommissionen:
1. Kommission für Gleichstellung und Empowerment;
2. Kommission für die Zukunft des Migrationsbeirat;
3. Kommission für grenzübergreifendes Networking.
(3) Über Bildung,
Aufgaben und Zusammensetzung der Kommissionen sowie über die Dauer ihrer
Tätigkeit beschließt die Vollversammlung.
X. Verfahren
§ 33 Beschlüsse
(1) Beschlüsse der
Gremien des Migrationsbeirats sind unter Angabe des Datums der Sitzung, in der
sie gefasst worden sind, durch die*den Vorsitzende*n über die Geschäftsstelle
des Migrationsbeirats weiterzuleiten.
(2) Die Beschlüsse
sind zu begründen.
§ 34 Protokolle, Schriftverkehr und Akteneinsicht
(1) Schreiben von
Mitgliedern an den Migrationsbeirat sind an die Geschäftsstelle des
Migrationsbeirats und nicht an einzelne Mitglieder des Migrationsbeirats zu
richten.
(2) Die Mitglieder
können in die Sitzungsniederschriften der Vollversammlung und der Ausschüsse
Einsicht nehmen. Dies gilt jedoch nicht für die Sitzungsniederschrift /
Protokoll über Tagesordnungspunkte einer nicht öffentlichen Sitzung, von der
sie wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen waren.
(3)
Sitzungsprotokolle werden an alle Mitglieder versandt.
(4) Die Mitglieder
können in der Geschäftsstelle Akten einsehen, die im Zusammenhang mit einem
Tagesordnungspunkt stehen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
wird und gesetzliche Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen. Bei Ausschluss
wegen persönlicher Beteiligung, ist eine Akteneinsicht durch die betroffenen
Mitglieder ausgeschlossen.
XI. Migrationsbeiratsmitglieder
§ 35 Aufgaben
Die
Migrationsbeiratsmitglieder haben die ihnen nach der Satzung und der
Geschäftsordnung des Migrationsbeirats obliegenden Aufgaben sowie ihre
Verpflichtungen als Ansprechpartner*innen der Bezirksausschüsse gewissenhaft zu
erfüllen [1].
§ 36 Teilnahme an den Sitzungen
Hinsichtlich der
Verpflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen wird auf §
6 Migrationsbeiratssatzung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
§ 37 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
(1) Hinsichtlich des
Ausschlusses von Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung findet
die Vorschrift des Art. 49 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO)
in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung.
(2) Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Migrationsbeirat ohne Mitwirkung
der*des persönlich Beteiligten durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Ist ein
Migrationsbeiratsmitglied wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, so hat
es, wenn der zur Beratung anstehende Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher
Sitzung behandelt werden soll, den Sitzungsraum zu verlassen.
(4)
Jedes Migrationsbeiratsmitglied ist verpflichtet, vor Eintritt in die Beratung
über einen
Tagesordnungspunkt
der*dem Vorsitzenden vom Vorliegen von Beziehungen der in Abs. 1 genannten Art
Mitteilung zu machen.
Die Mitwirkung eines
wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Migrationsbeiratsmitgliedes
hat die Ungültigkeit von Beschlüssen nur dann zur Folge, wenn sie für das
Abstimmungsergebnis entscheidend war.
§ 38 Verschwiegenheitspflicht
Die
Migrationsbeiratsmitglieder haben über alle in nicht öffentlicher Sitzung
besprochenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 39 Mitgliedschaft bzw. Mitwirkung des Migrationsbeirats in anderen Gremien
(1) Die Delegierten
vertreten in anderen Gremien (z.B. der AGABY) die Interessen und Meinungen des
Migrationsbeirats.
(2) Sollten
Mitglieder des Migrationsbeirats des Landeshauptstadt München in ihrer Funktion
als Beiratsmitglieder an anderen Gremien (z.B. der AGABY) mitwirken, berichten
sie im zuständigen Ausschuss über ihre Arbeit.
XII. Schlussvorschriften
§ 40 Anwendung der Gemeindeordnung
Soweit in dieser
Geschäftsordnung Sachverhalte nicht oder nicht abschließend geregelt sind, gilt
für diese die Bayerische Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 41 Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt
die Geschäftsordnung des Migrationsbeirats, beschlossen am 20.06.2017, zuletzt
geändert am 09.12.2020, außer Kraft.
Zuletzt geändert in
der Vollversammlung des Migrationsbeirates am 27.01.2025.
[1] Nach der derzeit geltenden Geschäftsordnung der Bezirksausschüsse können die Bezirksausschüsse auch andere Personen zu ihren Sitzungen einladen. Die Einladung erhalten insbesondere die Vertreter*innen des Migrationsbeirates. Über die Hinzuziehung und Worterteilung wird durch Beschluss entschieden.