Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
vom 11. Mai 2026
Inhaltsübersicht:
I. Der Stadtrat
A. Vollversammlung
§ 1 Zuständigkeit
im Allgemeinen
§ 2 Zuständigkeit
kraft Gesetzes
§ 3 Zuständigkeit
aufgrund Satzung
§ 4 Zuständigkeit
für sonstige Angelegenheiten
B. Ausschüsse
§ 5 Allgemeines
§ 6 Beschließende
Ausschüsse (Senate)
§ 7 Bezeichnung,
Aufgabenbereich und Mitgliederzahl der Ausschüsse
§ 8 Vorberatende
Ausschüsse
§ 9 Werkausschüsse
§ 10
Rechnungsprüfungsausschuss
§ 11
(gegenstandslos)
§ 12 Kinder- und
Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII)
C. Ältestenrat
und Kommissionen
§ 13 Ältestenrat
§ 14 Kommissionen
D. Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen
§
15 Rechte und Pflichten der Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen
§ 16 Verhältnis
zur Verwaltung
E. Fraktionen
und Ausschussgemeinschaften
§ 17 Fraktionen;
nicht ausschusswirksame Fraktionsgemeinschaften
§ 18 Bildung von
Ausschussgemeinschaften
II. Oberbürgermeister
§ 19 Vorsitz im
Stadtrat
§ 20 Vorbereitung der Beratungsgegenstände
und Vollzug der Beschlüsse
§ 21 Leitung der Stadtverwaltung
§ 22 Laufende Angelegenheiten
§ 23 Übertragene Angelegenheiten gemäß Art.
37 Abs. 2 GO
§ 24 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters in
Personalangelegenheiten
§ 25 Dringliche Anordnungen und
unaufschiebbare Geschäfte
§ 26 Aufgaben der Verteidigung und des
Schutzes der Zivilbevölkerung
§ 27 Vertretung der Stadt nach außen,
Verpflichtungsgeschäfte
§ 28 Abhaltung von Bürgerversammlungen
§ 29 Stellvertretung des Oberbürgermeisters
§ 30 (gegenstandslos)
III. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder
§ 31 Entscheidungsfreiheit
§ 32 Teilnahme an den Sitzungen
§ 33 Ausschluss wegen persönlicher
Beteiligung
§ 34 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
§ 35 Geltendmachung von Ansprüchen Dritter
gegen die Stadt
§ 36 Pflichtwidriges Verhalten
§ 37 (gegenstandslos)
§ 38 Einsicht in Sitzungsniederschriften und
Akten, Auskunftserteilung
IV. Berufsmäßige Stadtratsmitglieder
§ 39 Bestellung
§ 40 Teilnahme an den Sitzungen
§ 41 Verwaltungsaufgaben
§ 42 Sonstige Rechte und Pflichten
V. Sitzungsverlauf
A. Vorbereitung
der Sitzungen
§ 43 Einberufung und Einladung
§ 43a Elektronische Ladung
§ 44 Tagesordnung
§ 45 Sitzungsvorlagen
§ 46 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 47 Sitzungstage
§ 47a Hybridsitzungen
§ 48 Publikum, Presse
B. Beratung
§ 49 Sitzungsleitung
§ 50 Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
§ 51 Vortrag und Antrag
§ 52 Vortragsart
§ 53 Worterteilung
§ 54 Erklärungen
§ 55 Bekanntgabe
§ 56 Beteiligung des Münchner
Polizeipräsidenten
§ 57 Teilnahme der Personalvertretung
§ 58 Anhörung der Bezirksausschüsse
C. Sachanträge
§ 59 Haushaltsmäßige Voraussetzungen für
Anträge der Verwaltung
§ 60 Anträge ehrenamtlicher
Stadtratsmitglieder
§ 61 Schluss der Beratung, Reihenfolge bei
der Abstimmung
D. Anträge
zur Geschäftsordnung
§ 62 Vertagung eines Tagesordnungspunktes
§ 63 Verweisung an einen Ausschuss
§ 64 Schluss der Beratung
§ 65 Schluss der Redeliste
§ 66 Handhabung der Geschäftsordnung
§ 67 Reihenfolge der Behandlung
E. Anfragen,
Fragestunde, Aktuelle Stunde
§ 68 Schriftliche Anfragen
§ 69 (gegenstandslos)
§ 70 Aktuelle Stunde
F. Beschlussfassung
§ 71 Beschlussfähigkeit
§ 72 Allgemeine Abstimmungsgrundsätze
§ 73 Durchführung der Abstimmung
§ 74 Wahlen
G. Ordnungsbestimmungen
§ 75 Sitzordnung
§ 76 Handhabung der Ordnung
H. Sitzungsniederschrift
§ 77 Führung und Inhalt
VI. Sonderbestimmungen
§ 78 Anwendung der Betriebssatzungen
§ 78a Sondervorschrift für Betriebe
gewerblicher Art
§ 79 Anordnungen für die Ausführung des
Haushaltsplanes
§ 80 Geltungsdauer der Geschäftsordnung
VII. Inkrafttreten
§ 81 Inkrafttreten
I. Der Stadtrat
A. Vollversammlung
§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen
Die Vollversammlung
beschließt über alle ihr durch Gesetz, Satzung oder durch die Geschäftsordnung
zugewiesenen Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungskreises,
soweit diese nicht gemäß der Satzung für die Bezirksausschüsse übertragen
wurden. Die Vollversammlung kann sich darüber hinaus jede Angelegenheit, die
nicht in die gesetzliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fällt, zur
Behandlung und Entscheidung vorbehalten.
§ 2 Zuständigkeit kraft Gesetzes
Der Vollversammlung sind durch Gesetz
insbesondere folgende Angelegenheiten zugewiesen:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung einer Satzung
über die Rechtsstellung weiterer berufsmäßiger Bürgermeister*innen
(Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GO);
2. Wahl weiterer Bürgermeister*innen und
berufsmäßiger Stadtratsmitglieder
(Art. 35 Abs. 1 Satz 1, Art. 40 Satz 1 GO);
3. Beamten-, besoldungs-, versorgungs- und
disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister*innen und der
berufsmäßigen Stadtratsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
4. Bestimmung der weiteren Stellvertretung des
Oberbürgermeisters gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO;
5. Erlass, Änderung und Aufhebung einer Satzung
über die Festsetzung der Entschädigungen für die ehrenamtlichen
Stadtratsmitglieder (Art. 20 a GO);
6. Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse
sowie Festlegung ihrer Aufgabenbereiche
(Art. 32, Art. 33 Abs. 1 GO);
7. Verteilung der Geschäfte unter die
Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO), Bestellung von Korreferent*innen
und Verwaltungsbeirät*innen sowie Benennung oder
Entsendung von Stadtratsmitgliedern in den Aufsichtsrat oder in die
entsprechenden Organe von Beteiligungsunternehmen, von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, von Vereinen oder von anderen Organisationen;
8. Erlass, Änderung und Aufhebung der
Geschäftsordnung (Art. 45 Abs. 1 GO);
9. Erlass, Änderung und Aufhebung der
Haushalts- und Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 63, 65, 68 GO); Entgegennahme
der Berichte nach § 27 KommHV-Doppik;
10. Beschlussfassung über die Schaffung und
Hebung von Stellen für die Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen, soweit damit
eine Ausweitung des genehmigten Gesamtstellenplans verbunden ist, im Vorgriff
auf die Beschlussfassung über den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung (Art.
68 Abs. 2 Nr. 4 GO);
11. Feststellung der Jahresrechnung,
Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO);
12. Beschlussfassung über den Finanzplan (Art.
70 GO) und das Investitionsprogramm (§ 9 KommHV-Doppik);
13. Angelegenheiten, zu deren Erledigung die
Gemeinde der Genehmigung bedarf (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO), insbesondere
der Erlass des Flächennutzungsplanes; die Vereinigung zu Zweckverbänden; der
Abschluss der in Art. 72 GO aufgeführten weiteren Rechtsgeschäfte; die
Errichtung rechtsfähiger örtlicher Stiftungen und die Umwandlung und Aufhebung
von rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen örtlichen Stiftungen;
14. Erlass von Satzungen und Verordnungen,
ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstigen Satzungen nach den
Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches sowie alle örtlichen
Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81
Abs. 2 BayBO;
15. Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen
im Sinne von Art. 96 GO;
16. (gegenstandslos);
17. Angelegenheiten der Eigenbetriebe gemäß Art.
88 GO (vgl. § 78);
18. Regelung von Angelegenheiten, die sich für
die Stadt als Trägerin der Stadtsparkasse München aus dem Sparkassengesetz und
aus der Sparkassenordnung ergeben;
19. Bildung von städtischen Bezirksausschüssen
20. a) Beschluss
über die Abhaltung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2 GO);
b) Entscheidung über die Zulässigkeit
eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 Satz 1 GO);
c) Behandlung von Empfehlungen und
Anträgen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender
Ausschuss zuständig ist (Art. 18
Abs. 4 GO);
d) Behandlung von Empfehlungen und
Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein
beschließender Ausschuss noch der Oberbürgermeister
zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO);
21. Allgemeine Regelung der Bezüge der
städtischen Beamt*innen, Arbeitnehmer*innen
(Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO);
22. Bestellung und Abberufung der*des Leiter*in
des Revisionsamtes, der Stellvertretung und der*des Prüfer*innen des
Revisionsamtes (Art. 104 Abs. 3 GO);
23. Nachprüfung von Senatsbeschlüssen auf Antrag
(Art. 32 Abs. 3 GO);
24. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (Art.
54 Abs. 2 GO).
§ 3 Zuständigkeit aufgrund Satzung
Der Vollversammlung
sind durch Satzung in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die in den
Betriebssatzungen der städtischen Eigenbetriebe bezeichneten Angelegenheiten
vorbehalten.
§ 4 Zuständigkeit für sonstige
Angelegenheiten
Der Vollversammlung
sind weiter zur Entscheidung vorbehalten:
1.
(gegenstandslos);
2.
Stellungnahme
zu Änderungen des Stadtgebiets;
3.
Änderung
von Stadtbezirksgrenzen und Benennung von Stadtteilen;
4.
Verleihung
des Ehrenbürgerrechts, der Goldenen Bürgermedaille, der Goldenen Ehrenmünze und
des Kulturellen Ehrenpreises der Stadt;
5.
(gegenstandslos);
6.
(gegenstandslos);
7.
Entscheidung
über einander widersprechender Beschlüsse
(einschließlich gutachtlicher Äußerungen) verschiedener Ausschüsse;
8.
(gegenstandslos);
9. a) Maßnahmen,
die über das laufende Jahr hinaus die Haushaltswirtschaft der Stadt oder ihrer Eigenbetriebe erheblich beeinflussen;
b) Angelegenheiten, welche die
wirtschaftliche, finanzielle, städtebauliche, soziale, geistige oder kulturelle Entwicklung der Stadt entscheidend
berühren;
10. Veräußerung oder wesentliche Änderung von
Anlagen, die unter Naturschutz oder Landschaftsschutz stehen und von
Parkanlagen und sonstigen Grünflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen;
11. (gegenstandslos)
12. Errichtung, wesentliche Erweiterung,
Aufhebung oder Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen der
Stadt sowie Zustimmung zu wesentlichen Änderungen bei öffentlichen
Einrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist;
13. Erlass von Weisungen an Stadtratsmitglieder,
die vom Stadtrat in Organe von Unternehmen und Organisationen, denen die Stadt
angehört, abgeordnet sind;
14. Genehmigung von Investitions-,
Investitionsförderungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen mit Ausgaben von mehr als
2,5 Mio. Euro (für Maßnahmen des U-Bahn-Baues von mehr als 5 Mio. Euro), soweit
es sich nicht um Unterkünfte für Flüchtlinge und Wohnungslose oder um
Baumaßnahmen des Finanzhaushaltes / Investitionstätigkeit handelt;
15. bei Baumaßnahmen des Finanzhaushaltes /
Investitionstätigkeit:
1.
Bereiche
Gartenbau und Hochbau, nach den städtischen Richtlinien für Gartenbauprojekte
bzw. für Hochbauprojekte;
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 45 Mio.
Euro;
2.
Bereich
Tiefbau und Ingenieurbau, nach den städtischen Richtlinien für Tiefbauprojekte:
a)
Genehmigung
des Bedarfs bei Projektkosten von über 45 Mio. Euro;
b)
Projektgenehmigung
bei Projektkosten von über 45 Mio. Euro;
c)
bei
investiven Erhaltungsmaßnahmen des Ingenieurbaus:
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 45 Mio.
Euro;
16. a) Genehmigung
über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen und deren Deckung (Art. 66 Abs. 1 GO), für die
sich die Vollversammlung die Zuständigkeit nach den Regelungen zum Vollzug des Haushalts vorbehalten hat;
b) Genehmigung
von Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verpflichtungen zu Leistungen der Stadt
entstehen können (Art. 66 Abs. 2 GO);
c) Genehmigung
über- und außerplanmäßiger Verpflichtungen im Rahmen des genehmigten Gesamtbetrags der
Verpflichtungsermächtigungen (Art. 67 Abs. 5 GO), für die sich die Vollversammlung die Zuständigkeit nach
den Regelungen zum Vollzug des Haushalts vorbehalten
hat;
17. Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche
Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einschließlich
solcher von nicht rechtsfähigen örtlichen Stiftungen mit einem Geschäftswert
von mehr als 1 Mio. Euro. Hiervon ausgenommen sind Erwerbsvorgänge im Sinne des
§ 23 Satz 1 Nr. 9 GeschO;
18. Antrag auf Einleitung von
Enteignungsverfahren mit einem Geschäftswert von mehr als
0,5 Mio. Euro;
19. Abschluss von Vergleichen, Einlegung von
Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln (ausgenommen Widersprüche gegen Mahnbescheide
und Einsprüche gegen Vollstreckungsbescheide) und Einleitung von
Aktivprozessen, wenn der voraussichtliche Streitwert oder bei Vergleichen das
Zugeständnis der Stadt 2 Mio. Euro übersteigt und ohne Rücksicht auf den
Streitwert, wenn der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist; die
Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13,
Satz 1 Halbsatz 2 bleibt davon unberührt;
20. Beteiligung der Stadt an
Investitionen von Mieter*innen, wenn die Leistung der Stadt im Wege der
Mietaufrechnung 0,5 Mio. Euro übersteigt;
21. Zahlung von Entschädigungen an Mieter*innen,
wenn der Betrag im Einzelfall 0,5 Mio. Euro übersteigt;
22. a) Zahlung von
Bodenwertentschädigungen für die Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie
b) Ausgleichs- und
Entschädigungsleistungen nach dem BauGB, wenn der Betrag bei einmaligen Leistungen 0,5 Mio. Euro oder
der Jahresbetrag bei fortlaufenden Leistungen 150.000,--
Euro übersteigt;
23. Gewährung von Darlehen und Entschädigungen
wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten und Umwandlung solcher Darlehen in
Entschädigungen, wenn der Gesamtbetrag 250.000,-- Euro
im Einzelfall übersteigt;
24. Anmietungen aller Art, wenn die Jahresmiete
0,5 Mio. Euro übersteigt, soweit es sich nicht um Anmietungen von Unterkünften
für Flüchtlinge und Wohnungslose handelt;
25. Erlass öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Forderungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall (§ 31 KommHV-Doppik i.V. mit § 227 AO), soweit hierauf kein
Rechtsanspruch besteht, sowie abweichende Festsetzung öffentlich-rechtlicher
Forderungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall (Art. 10, 13 KAG i.V. mit §
163 AO, § 1 Abs. 2 AO i.V. mit § 163 AO) jeweils für Forderungen ab einem
Betrag von mehr als 500.000,-- Euro;
26. Ausreichung von Darlehen (ausgenommen
Personalbaudarlehen, Umzugsdarlehen, Darlehen nach dem Bundessozialhilfegesetz
und dem Bundesversorgungsgesetz); siehe auch Nr. 23;
27. Allgemeine Festsetzung von Gemeindeabgaben
(Steuern, Gebühren und Beiträgen);
28. (gegenstandslos)
29. Anordnung von Umlegungen;
30. (gegenstandslos)
31. Wahlen nach Art. 51 Abs. 3 GO,
soweit nicht durch Beschluss etwas anderes bestimmt ist;
32. ITK-Vorhaben, die einen einmaligen
Mittelbedarf von mehr als 5 Mio. Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von
jährlich mehr als 1 Mio. Euro erfordern;
33. Zustimmung zur Kreditaufnahme durch
Beteiligungsunternehmen und Zustimmung zur Beteiligung eines
Beteiligungsunternehmens an einem anderen Unternehmen.
B. Ausschüsse
§ 5 Allgemeines
(1) Die Vollversammlung bestimmt die Zahl und die Aufgaben der Ausschüsse, ihre Stärke sowie die jeweiligen Mitglieder (§ 2 Nr. 6).
(2) In den Ausschüssen müssen die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften und Einzelstadtratsmitgliedern gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Stadtrat vertreten sein. Bei der Verteilung der Ausschusssitze ist das Verfahren nach d‘Hondt anzuwenden; die*der Ausschussvorsitzende bleibt dabei unberücksichtigt. Haben Fraktionen, Ausschussgemeinschaften, Gruppen oder Einzelstadtratsmitglieder bei der Verteilung der Sitze gemäß Absatz 2 Satz 2 den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
(3) Soweit die Anwendung des Verfahrens nach d‘Hondt bei einer bestimmten Ausschussgröße zu einer überproportionalen Über-Aufrundung führt oder in Kombination mit dem Losentscheid führen könnte, so sind die Sitze dieser Ausschüsse nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zu verteilen.
(3a) Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Ausschussgemeinschaften, Gruppen oder Einzelstadtratsmitglieder verändert, so sind diese Änderungen nach Abs. 2 und 3 neu zu berechnen.
(4) Sind der Oberbürgermeister, die*der zweite Bürgermeister*in sowie die*der dritte Bürgermeister*in verhindert, den Vorsitz im Ausschuss zu führen, bestimmt der Oberbürgermeister ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied zur vertretungsweisen Übernahme des Vorsitzes. Der Oberbürgermeister hat bestimmt, dass die Vertretung durch ein Ausschussmitglied aus der Fraktion der*des jeweiligen Ausschussvorsitzenden wahrgenommen wird. Der Oberbürgermeister kann jederzeit eine davon abweichende Vertretungsregelung bestimmen. Falls es sich bei dem Stadtratsmitglied, das vertretungsweise den Vorsitz führt, um ein Ausschussmitglied handelt, nimmt dessen Vertretung für die Dauer der Übertragung des Vorsitzes den Sitz im Ausschuss ein.
(5) Für jeden Ausschuss werden stellvertretende Mitglieder namentlich bestellt. Die Stellvertretung ist nur bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder beratungs- und stimmberechtigt. Ihre Reihenfolge wird bei der Bestellung festgelegt.
(6) Berührt eine
Angelegenheit den Aufgabenbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese zur
gemeinsamen Beratung der Angelegenheit zusammentreten. Jeder Ausschuss
beschließt jedoch gesondert. Ergehen einander widersprechende Beschlüsse
verschiedener Ausschüsse, so entscheidet die Vollversammlung.
§ 6 Beschließende Ausschüsse
(Senate)
(1) Die Senate entscheiden innerhalb ihres Aufgabengebietes an Stelle der Vollversammlung (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO).
(2) Ein
Senatsbeschluss ist durch die Vollversammlung nachzuprüfen, wenn der
Oberbürgermeister oder seine Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der
stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der ehrenamtlichen
Stadtratsmitglieder binnen einer Woche nach Beschlussfassung die Nachprüfung
durch die Vollversammlung beantragt (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) Der Antrag auf
Nachprüfung kann entweder während der Sitzung zur Niederschrift gegeben oder
schriftlich innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist beim Oberbürgermeister
eingereicht werden. Der schriftliche Antrag muss von den antragstellenden
Personen unterzeichnet sein. Schriftliche Anträge des Oberbürgermeisters sind
bei seiner Stellvertretung einzureichen.
(4) Soweit ein
Beschluss eines Senats die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf
einer Frist von einer Woche wirksam (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 GO) und darf erst
dann vollzogen werden.
(5) Für Beschlüsse
des Verwaltungs- und Personalausschusses als Ferienausschuss gelten nicht die
Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, für Senatsbeschlüsse der Werkausschüsse nicht
die Bestimmungen der Abs. 2 und 3.
§ 7 Bezeichnung,
Aufgabenbereich und Mitgliederzahl der Ausschüsse
(1) Zur
Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht nach §§ 1 bis 4 der Vollversammlung
vorbehalten, nicht laufende
Angelegenheiten (§ 22) und die nicht auf die Bezirksausschüsse zur Entscheidung
übertragen worden sind (§ 1 Abs. 2 und 6 Bezirksausschusssatzung i. V. m. dem
Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der
Bezirksausschüsse), werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
Zahl
der Mitglieder
(einschließlich
Vorsitzender bzw. Vorsitzendem)
1.
Der
Bauausschuss 20
für alle im Bereich des Baureferats anfallenden Angelegenheiten,
insbesondere
für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten)
nach den städtischen Richtlinien für Gartenbauprojekte sowie bei Projekten der
Stadtbildpflege für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzung
von Bauten) nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte
- für die Genehmigung des Bedarfs mit
Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 45 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im
Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse gemäß § 9 Abs. 1 der
Bezirksausschuss-Satzung;
- für die Erteilung der
Ausführungsgenehmigung;
für
Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten mit Instandsetzung von Bauten) nach
den städtischen Richtlinien für Tiefbauprojekte
-
für die
Genehmigung des Bedarfs bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 45
Mio. Euro, soweit nicht der
Mobilitätsausschuss zuständig ist;
- für die Erteilung der Vorprojektgenehmigung
bei Projektkosten von über 15 Mio. Euro bzw. in Sonderfällen auch unter
15 Mio. Euro;
- für die Erteilung der Projektgenehmigung bei
Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 45 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im
Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse gemäß § 9 Abs. 1 der
Bezirksausschuss-Satzung;
-
für die
Erteilung der Ausführungsgenehmigung;
-
bei
investiven Erhaltungsmaßnahmen des Ingenieurbaus: für die Genehmigung des
Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 45
Mio. Euro, ausgenommen sind
Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse gemäß § 9 Abs. 1
der Bezirksausschuss-Satzung sowie die Erteilung der Ausführungsgenehmigung;
für alle Grundsatzfragen des Bauwesens;
für unterirdische Massenverkehrsanlagen,
jedoch ausgenommen Angelegenheiten der Stadtplanung.
2.
Der
Finanzausschuss 20
für die Angelegenheiten der
Haushalts- und Wirtschaftsführung, des Steuerwesens und der
Versicherungsverwaltung (ohne Kranken- und Sozialversicherung);
für Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen und
deren Deckung entsprechend den Regelungen zum Vollzug des Haushalts, soweit
nicht die Fachausschüsse zuständig sind;
für Angelegenheiten, die die wirtschaftliche oder finanzielle Entwicklung der
Stadt entscheidend berühren, soweit nicht § 4 Nr. 9 einschlägig;
für Erlass öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen aus
Billigkeitsgründen im Einzelfall (§ 31 KommHV-Doppik
i.V. mit § 227 AO), soweit hierauf kein Rechtsanspruch besteht, sowie
abweichende Festsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen aus
Billigkeitsgründen im Einzelfall (Art. 10, 13 KAG i.V. mit § 163 AO, § 1 Abs. 2
AO i.V. mit § 163 AO);
für die Vorberatung bei Aufstellung und wesentlicher Änderung der
Investitionsprogramme
für die Bestellung der*des Kassenverwalter*in und die Stellvertretung (Art. 100
Abs. 2 Satz 1 GO).
3.
Der
Gesundheitsausschuss 20
für Angelegenheiten des
Gesundheitswesens.
4.
Der
Sozialausschuss 20
a) für Jugendangelegenheiten, soweit nicht der
Kinder- und Jugendhilfeausschuss, der Bildungsausschuss oder der Sportausschuss
zuständig ist;
b) für Familienangelegenheiten, soweit nicht
der Kinder- und Jugendhilfeausschuss, der Bildungsausschuss oder der
Sportausschuss zuständig ist;
c) für Sozialangelegenheiten;
d) für Angelegenheiten des Amts für Wohnen und
Migration, insbesondere für den Vollzug der Zweckentfremdungssatzung in Fällen
besonderer Bedeutung und
für die Festlegung der Standorte für die Unterkünfte für Flüchtlinge und
Wohnungslose, soweit die Standorte nicht über ein Vergabeverfahren von
Belegungsvereinbarungen festgelegt sind, sowie für die Vergabe des Betriebs und
der damit verbundenen Dienstleistungen dieser Unterkünfte (u.a. Abschluss von
Betreiberverträgen) und die Trägerschaftsauswahlverfahren
für die Betreuung und Einrichtungsführung von Unterkünften von Flüchtlingen und
Wohnungslosen, unabhängig von der Wertgrenze, soweit nicht die Zuständigkeit
des Oberbürgermeisters für Vergaben nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 23 Nr. 8a GeschO sowie für den Abschluss von Verträgen nach § 22 Abs.
2 GeschO gegeben ist;
e) für soziale Stiftungen.
5.
Der
Kommunalausschuss 20
für alle im Bereich des
Kommunalreferats anfallenden Angelegenheiten, insbesondere
a) für Grundstücksangelegenheiten (mit Ausnahme
von Erwerbsvorgänge im Sinne des § 23 Satz 1 Nr. 9 GeschO);
b) für Angelegenheiten der kommunalen Betriebe
sowie für Entschädigungsleistungen nach dem Baugesetzbuch;
c) für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten
und Instandsetzungen von Bauten, die dem Kommunalreferat zugeordnet sind) nach
den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte
aa) für die
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 45 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im
Zuständigkeitsbereich der
Bezirksausschüsse gemäß § 9 Abs. 1 der Bezirksausschuss-Satzung;
bb) für die Erteilung
der Ausführungsgenehmigung.
d) und für die Anmietung von Unterkünften für
Flüchtlinge und Wohnungslose unabhängig von der Miethöhe, soweit nicht die
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 gegeben
ist, sowie für die mit den Unterkünften für Flüchtlinge und Wohnungslose
zusammenhängenden Immobiliendienstleistungen (z.B. für Sicherheit und
Reinigung) unabhängig von der Wertgrenze, soweit nicht die Zuständigkeit des
Oberbürgermeisters nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2, § 23 Nr. 8a) GeschO gegeben ist.
6. Der Kreisverwaltungsausschuss 20
für
Angelegenheiten des Kreisverwaltungsreferates einschließlich
Straßenverkehrsregelung (ausgenommen die Durchführung von Wahlen), für
Sicherheitsprobleme und polizeiliche Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung
sowie für ITK-Vorhaben der Branddirektion.
7.
Der
Kulturausschuss 20
für Angelegenheiten der Kulturpflege und -förderung und für Angelegenheiten
der Musiker*innen des Orchesters der Münchner Philharmoniker: Einstellung,
Höhergruppierung, Entlassung (auf Wunsch der Dienstkraft) von
Arbeitnehmer*innen ab einem der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst (TVöD) entsprechenden Entgelt.
8.
Der
Verwaltungs- und Personalausschuss 20
für Angelegenheiten des
Direktoriums und Personal- und Organisationsreferats sowie für die Aufgaben
nach Abs. 2, ferner für Personal-, Versorgungs- und Sozialangelegenheiten der
Beamt*innen sowie Arbeitnehmer*innen und insbesondere für die Ausübung der
Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde im Sinne des Bayerischen
Disziplinargesetzes i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen
Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in
Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich (soweit nicht die Zuständigkeit
des Bildungsausschusses oder des Kulturausschusses gegeben ist)
und
für Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen beschließenden
Ausschusses fallen.
9. Der Bildungsausschuss 20
für Angelegenheiten des Unterrichts- und Erziehungswesens, der Schulen und
Kindertageseinrichtungen, des kommunalen Bildungsmanagements, der Pflege der
Wissenschaften und der Jugendförderung, soweit nicht der Kinder- und
Jugendhilfeausschuss zuständig ist, sowie für Kultusangelegenheiten sowie Medienpädagogik
und
für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten,
die dem Referat für Bildung und Sport zugeordnet sind) nach den städtischen
Richtlinien für Hochbauprojekte
a) für die Genehmigung des Bedarfs mit
Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro
bis 45 Mio. Euro;
ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse gemäß
§ 9 Abs. 1 der Bezirksausschuss-Satzung;
b) für die Erteilung der
Ausführungsgenehmigung;
für Angelegenheiten des Lehrdienstes (ohne
Schulverwaltungsdienst): Ernennung, Beförderung, Entlassung, Abordnung,
Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung und Ruhestandsversetzung von
Beamt*innen ab Besoldungsgruppe A15 BayBesG sowie
Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an
einen Dritten und Beschäftigung mittels Personalgestellung von Arbeitnehmer*innen
ab Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder ab
einem entsprechenden Entgelt. Davon ausgenommen sind Entlassungen bzw.
Kündigungen auf Veranlassung der Dienstherrin ohne Probezeitentlassungen von
Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen.
10. Der Sportausschuss
20
für Angelegenheiten des
Sports einschließlich ITK-Vorhaben;
für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten,
die dem Referat für Bildung und Sport zugeordnet sind) nach den städtischen
Richtlinien für Hochbauprojekte bzw. Gartenbauprojekte
a)
für die
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 45 Mio.
Euro; ausgenommen sind
Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse gemäß § 9 Abs. 1
der Bezirksausschuss-Satzung;
b) für die Erteilung der
Ausführungsgenehmigung.
11. Der Ausschuss für Stadtplanung und
Bauordnung 20
für die Angelegenheiten des
Referats für Stadtplanung und Bauordnung, insbesondere
für Angelegenheiten der Stadtentwicklung und der Bauleitplanung,
Veränderungssperren nach dem Baugesetzbuch, Vollzug der Baurechtsvorschriften
in Fällen besonderer Bedeutung, die Erklärung der Zustimmung der Gemeinde in
den Fällen des § 246e BauGB, sofern die Vorhaben von besonderer,
städtebaulicher Bedeutung sind, Angelegenheiten der Stadtsanierung und des
Wohnungsbaus, Begutachtung städtischer Baumaßnahmen, die grundsätzliche
städtebauliche, stadtgestalterische oder verkehrsplanerische Bedeutung haben
oder mehr als unerheblich vom geltenden Planungsrecht abweichen, soweit der
Ausschuss nicht im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens mit dem Vorhaben
befasst ist.
12. Der Ausschuss für Klima- und Umweltschutz 20
für Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes.
13. Der Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft 20
für Angelegenheiten des
Tourismus, der Wirtschaft, Wirtschaftsförderung und der Münchener
Beschäftigungspolitik, für die mit dem Oktoberfest, den Dulten, dem
Stadtgründungsfest und dem Christkindlmarkt am Marienplatz zusammenhängenden
Entscheidungen, für Angelegenheiten der beim Referat für Arbeit und Wirtschaft
geführten Beteiligungsgesellschaften und im Zusammenhang mit den
Europapolitischen Auswirkungen auf die Belange
der Landeshauptstadt München.
14. (gegenstandslos)
15. Der IT-Ausschuss 20
für sämtliche Angelegenheiten, die die Informations- und
Telekommunikationstechnik bei der Stadt München betreffen.
Ausgenommen davon sind ITK-Vorhaben der Branddirektion und ITK-Vorhaben, die in
die Zuständigkeit des Werkausschusses des Eigenbetriebs it@M
fallen.
16.Der Mobilitätsausschuss 20
für alle im Bereich des Mobilitätsreferats anfallenden Angelegenheiten.
(2) Für die Zeit der Sitzungsferien übernimmt der Verwaltungs- und Personalausschuss als Ferienausschuss die Aufgaben der Vollversammlung und der Senate, soweit dies gesetzlich nicht ausgeschlossen ist (Art. 32 Abs. 4 GO). Hiervon ausgenommen sind die in § 2 Nrn. 1 bis 9, 11, 17, 19, 21 und 23 aufgeführten Angelegenheiten.
Ausgenommen ist ferner die Beschlussfassung über den Finanzplan und das Investitionsprogramm (§ 2 Nr. 12), soweit ihre Änderungen nicht in Verbindung mit der Genehmigung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen und der Genehmigung von zusätzlichen Verpflichtungs-ermächtigungen im Finanzhaushalt erfolgen.
(1) Alle der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten sind in dem für das Aufgabengebiet zuständigen Ausschuss vorzuberaten, soweit sie sich zur Vorberatung eignen und die Vollversammlung nicht für einzelne Angelegenheiten oder Gruppen von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt. Der Ausschuss kann Vorlagen zur unmittelbaren Beratung und Beschlussfassung an die Vollversammlung verweisen.
(2) Im Rahmen ihres Aufgabengebietes äußern sich die in § 7 Abs. 1 aufgeführten Ausschüsse sowie die Werkausschüsse (§ 9) zu den Anmeldungen zu Investitionsprogrammen. Die für die Fachausschüsse allgemein zuständigen Sachreferent*innen führen die gutachtlichen Äußerungen herbei.
(3) Im Rahmen ihres Aufgabengebietes äußern sich die in § 7 Abs. 1 aufgeführten fachlich betroffenen Ausschüsse gutachtlich zu den gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 dem Kommunalausschuss vorbehaltenen Genehmigungen des Bedarfs mit Projektauftrag für Baumaßnahmen nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte. Dies erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Kommunalausschusses mit dem jeweils betroffenen fachlichen Ausschuss. Referent*in in diesen gemeinsamen Ausschüssen ist die*der Kommunalreferent*in, die*der auch die Sitzungsvorlagen erstellt. Das Rede- und Antragsrecht der*des Referent*in der fachlich betroffenen Ausschüsse bleibt unberührt.
§ 9 Werkausschüsse
(1) Für die Angelegenheiten der Stadtgüter München wird der Kommunalausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich insoweit nach den Vorschriften der Betriebssatzung für die Stadtgüter München.
(2) Für die Angelegenheiten der Münchner Stadtentwässerung wird der Bauausschuss als Werkausschuss (Stadtentwässerungsausschuss) gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach den Vorschriften der Betriebssatzung für die Münchner Stadtentwässerung.
(3) Für die Angelegenheiten der Märkte München wird der Kommunalausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung für die Märkte München.
(4) Für die Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsbetriebes München wird der Kommunalausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes München.
(5) Für die Angelegenheiten der Münchner Kammerspiele wird der Kulturausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung der Münchner Kammerspiele.
(6) Für die Angelegenheiten des Dienstleisters für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München wird der IT-Ausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung.
(7) Für die Angelegenheiten der Friedhöfe und Bestattung München wird der Gesundheitsausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung.
§ 10 Rechnungsprüfungsausschuss
(1) Für die örtliche Rechnungsprüfung wird gemäß Art. 103 GO ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet, der einschließlich der vorsitzenden Person aus 6 Mitgliedern besteht. Er ist zuständig für die Prüfung der Jahresrechnung, der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (Art. 103 Abs. 1 bis 4, Art. 106 GO).
(2) Der
Rechnungsprüfungsausschuss äußert sich gutachtlich vor der Entscheidung der
Vollversammlung über die Bestellung und Abberufung der*des Leiter*in und der*des
stellvertretenden Leiter*in des Revisionsamtes sowie vor der Festlegung dessen
Budgets. Nach einem Ausschreibungsverfahren führt die Personal- und
Organisationsreferentin bzw. der Personal- und Organisationsreferent die
gutachtliche Äußerung herbei.
§ 11 (gegenstandslos)
§ 12 Kinder- und Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII)
(1) Für
Angelegenheiten der Jugendhilfe wird gemäß § 70 Abs. 1 SGB VIII, Art. 17 AGSG
ein Kinder- und Jugendhilfeausschuss als ständiger beschließender Ausschuss
gebildet.
Zusammensetzung und
Aufgabenbereich bestimmen sich nach § 71 SGB VIII i. V. m. Art. 17
bis 22 AGSG und den Vorschriften der Satzung für das Stadtjugendamt der
Landeshauptstadt München (Stadtjugendamtssatzung).
(2) Eine
Vorberatung der dem Ausschuss nach § 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII
i. V. m. § 2 Stadtjugendamtssatzung zugewiesenen Angelegenheiten im
Sozialausschuss findet grundsätzlich nicht statt. Dies gilt insbesondere
bezüglich der Anhörung vor der Berufung einer*eines Leiter*in des
Stadtjugendamtes (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).
C. Ältestenrat und Kommissionen
§ 13 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, den beiden Bürgermeister*innen sowie ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, die von den im Stadtrat vertretenen Fraktionen oder nicht ausschusswirksamen Fraktionsgemeinschaften (§ 17 Abs. 2) benannt werden. Neun Sitze für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer auf Grundlage des Stärkeverhältnisses der im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend Art. 33 Abs. 1 S. 2 GO verteilt. Darüber hinaus erhalten nicht ausschusswirksame Fraktionsgemeinschaften jeweils einen Sitz, soweit nicht bereits einer der in ihnen vertretenen Parteien oder Wählergruppen ein Sitz nach Satz 2 zusteht. Die von den Fraktionen oder Fraktionsgemeinschaften benannten Mitglieder können sich durch im Voraus bestellte Stellvertreter*innen vertreten lassen. Deren Zahl beträgt maximal die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Fraktion oder Fraktionsgemeinschaft im Ältestenrat.
(2) Der Ältestenrat ist weder ein beschließender noch ein beratender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung. Die Sitze werden durch Beschluss der Vollversammlung auf die von den Fraktionen oder Fraktionsgemeinschaften benannten Stadtratsmitglieder verteilt. Der Ältestenrat wird vom Oberbürgermeister einberufen. Der Ältestenrat berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, sofern er die Öffentlichkeit nicht im Einzelfall durch Beschluss zulässt.
(3) Der Ältestenrat unterstützt den Oberbürgermeister bei der Führung der Geschäfte. Besonders obliegt es ihm, eine Abstimmung zwischen den Fraktionen und Fraktionsgemeinschaften über Art und Zeit der Behandlung wichtiger Angelegenheiten herbeizuführen.
(4) Anträge und Anfragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Antrags- oder Fragerechts darstellen, kann der Oberbürgermeister zurückweisen. Die Zurückweisung bedarf der schriftlichen Begründung und ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder der Anfragestellerin bzw. dem Anfragesteller zuzustellen. Diese können binnen einer Frist von einem Monat Einspruch beim Oberbürgermeister einlegen. Der Einspruch muss schriftlich begründet werden. Der Oberbürgermeister befasst den Ältestenrat in seiner nächsten regulären Sitzung mit dem Einspruch. Ob dem Einspruch Rechnung zu tragen ist oder eine Verwerfung des Einspruchs zu erfolgen hat, entscheidet der Oberbürgermeister. Die Verwerfung bedarf der schriftlichen Begründung und ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder der Anfragestellerin bzw. dem Anfragesteller zuzustellen; diese Entscheidung ist endgültig.
§ 14 Kommissionen
(1) Der Stadtrat kann zu seiner Beratung in bestimmten Angelegenheiten Kommissionen bilden, denen auch Nichtstadtratsmitglieder angehören können.
(2) Über Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung dieser
Kommissionen sowie über die Dauer ihrer Tätigkeit beschließt die
Vollversammlung.
D. Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen
§ 15 Rechte und Pflichten der Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen
(1) Für jedes Referat wird ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied als Korreferent*in, für einzelne abgegrenzte Aufgabengebiete innerhalb der Referate sowie für bestimmte Gebäude oder sonstige Wertobjekte ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied als Verwaltungsbeirät*in nach Vorschlag der Fraktionen bestellt. Die Anzahl der auf die Fraktionen entfallenden Korreferats- und Verwaltungsbeiratsgebiete wird nach dem Verfahren Hare/Niemeyer ermittelt. Die Zugriffsreihenfolge der Fraktionen auf die Korreferats- und Verwaltungsbeiratsgebiete richtet sich nach dem d’Hondt’schen Verfahren.
(2) Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Einrichtungen zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Akten einzusehen sowie Arbeiten, Lieferungen und Rechnungen zu prüfen. Vor Verwertung des Ergebnisses der Untersuchung sind die hierbei gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse mit der*dem zuständigen Referent*in oder der*dem Dienstellenleiter*in zu besprechen. Zu Besprechungen mit Dienstkräften soll im Allgemeinen die Dienststellenleiter*in beigezogen werden.
(3) Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen stehen den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern und Dienststellenleiter*innen beratend und unterstützend zur Seite. Sie sollen die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Stadtrat und der Verwaltung zum Wohle der Bevölkerung fördern. Sie haben sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen, insbesondere haben sie auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein. Sie können jedoch nicht in den Dienstbetrieb eingreifen, Weisungen erteilen oder in ihrer Eigenschaft als Korreferent*in oder Verwaltungsbeirät*in Schreiben der Stadt unterzeichnen.
§ 16 Verhältnis zur Verwaltung
(1) Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen sind von den Referaten und Dienststellen über alle bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungskreises zu unterrichten und zu hören.
(2) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans ist der Entwurf der Teilhaushaltspläne des jeweiligen Referats mit der*dem Korreferent*in rechtzeitig vor Einreichung bei der Stadtkämmerei zu beraten. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die*der Sachreferent*in eine abweichende Meinung der*des Korreferent*in der Stadtkämmerei bekannt zu geben und in der Haushaltsplanberatung vorzutragen.
(3) Beschlussentwürfe und Bekanntgaben gemäß § 55 sind von den Referent*innen den zuständigen Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen so rechtzeitig zuzuleiten, dass sie genügend Zeit zum Studium und zur Besprechung mit den Referaten und Dienststellen haben. Ihre Stellungnahme soll schriftlich abgefasst werden; sie ist in den Sitzungen bekannt zu geben.
(4) Über die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Wert von über 1 Mio. Euro – ohne Umsatzsteuer – über den jeweiligen europäischen Schwellenwerten) und über den An- und Verkauf sowie den Tausch von Grundstücken mit einem Geschäftswert von 25.000,-- Euro sind, soweit nicht der zuständige Ausschuss beschließt, die*der zuständige Verwaltungsbeirät*in bzw. die*der Korreferent*in zu unterrichten.
Dasselbe gilt für Anträge auf Genehmigung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen in Höhe von mehr als 50.000,-- Euro gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GeschO sowie für die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der laufenden Angelegenheiten (§ 22 GeschO), unabhängig von der Höhe des Zuschusses.
(5) Vor Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Jahresmiet- bzw. Jahrespachtsumme von über 60.000,-- Euro sowie von unentgeltlichen Überlassungsverträgen über städtische Anwesen und sonstige städtische Grundstücke sind die Verträge der*dem zuständigen Verwaltungsbeirät*in zur Stellungnahme vorzulegen.
(6) Die Referent*innen sind an die Stellungnahme der Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen nicht gebunden. Sie haben diese aber zu würdigen.
E. Fraktionen und Ausschussgemeinschaften
§ 17 Fraktionen; nicht ausschusswirksame Fraktionsgemeinschaften
(1) Stadtratsmitglieder, die auf dem gleichen Wahlvorschlag in den Stadtrat gewählt worden sind, können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen, wenn dieser Zusammenschluss mindestens vier Mitglieder hat. Dies gilt auch für Zusammenschlüsse von Stadtratsmitgliedern, die auf verschiedenen Wahlvorschlägen gewählt worden sind, soweit der Zusammenschluss zu einer gemäß Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO beachtlichen Änderung des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen führt.
(2) Zusammenschlüssen von mindestens vier Stadtratsmitgliedern, die auf verschiedenen Wahlvorschlägen gewählt worden sind und deren Zusammenschluss nicht zu einer gemäß Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO beachtlichen Änderung des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen führt (nicht ausschusswirksame Fraktionsgemeinschaften), stehen nur im Hinblick auf Entschädigungsleistungen, Fraktionszuwendungen (Personal- und Sachmittel), Raumausstattung, der Darstellung im RIS und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die gleichen Rechte und Pflichten wie Fraktionen zu, soweit
1. der Zusammenschluss über eine grundsätzliche inhaltliche politische Übereinstimmung verfügt und gleichgerichtete politische Ziele verfolgt;
2. entweder alle Mitglieder der Fraktionsgemeinschaft gleichzeitig eine einzige Ausschussgemeinschaft bilden oder kein Mitglied der Fraktionsgemeinschaft an einer Ausschussgemeinschaft beteiligt ist und
3. der Zusammenschluss aufgrund der gemeinsamen Wahrnehmung organschaftlicher Mitwirkungsbefugnisse tatsächlich zu einer Entlastung der Gremien führt.
(3) Ein Stadtratsmitglied kann nur einer Fraktion oder einer nicht ausschusswirksamen Fraktionsgemeinschaft im Sinne von Abs. 2 angehören.
(4) Soweit Fraktionen oder Fraktionsgemeinschaften gebildet werden, ist dies unter Angabe der Bezeichnung, des Namens der vorsitzenden Person und ihrer Stellvertretung sowie der Mitglieder dem Oberbürgermeister mitzuteilen. Der Mitteilung ist die Satzung oder Geschäftsordnung des Zusammenschlusses beizufügen.
§ 18 Bildung von Ausschussgemeinschaften
(1) Einzelne ehrenamtliche Stadtratsmitglieder und Gruppen, die sonst bei der Besetzung der Ausschüsse keine Berücksichtigung finden würden, können sich zum Zweck der Erlangung von Ausschusssitzen zu Ausschussgemeinschaften zusammenschließen (Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). Die Bildung von Ausschussgemeinschaften kleinerer, ansonsten nicht in den Ausschüssen vertretener Gruppen darf nur insoweit zur Vergabe von Ausschusssitzen führen, als damit nicht eine größere Gruppe den einzigen ihr zustehenden Sitz verliert.
(2) Soweit gemäß Abs. 1 Ausschussgemeinschaften gebildet werden, ist dies unter Angabe der Bezeichnung, des Namens der vorsitzenden Person und ihrer Stellvertretung sowie der Mitglieder dem Oberbürgermeister mitzuteilen. Dasselbe gilt für Gruppen.
II. Oberbürgermeister
§ 19 Vorsitz im Stadtrat
(1) Der
Oberbürgermeister führt den Vorsitz in der Vollversammlung und in den
Ausschüssen (Art. 36 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GO).
(2) Als
Vorsitzender bereitet er die Tagesordnung vor und beruft die Sitzungen ein
(Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und
die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1
Satz 1 GO).
§ 20 Vorbereitung der
Beratungsgegenstände und Vollzug der Beschlüsse
(1) Der
Oberbürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor (Art. 46 Abs. 2 Satz 1
GO) und vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und der Senate (Art. 36
Satz 1 GO). Er bedient sich dazu grundsätzlich der berufsmäßigen
Stadtratsmitglieder.
(2) Hält er
Entscheidungen der Vollversammlung oder eines Senats für rechtswidrig, so hat
er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die
Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen (Art. 59 Abs. 2 GO). Auf
Antrag des Oberbürgermeisters und nach Darlegung seiner Rechtsauffassung
entscheidet die Vollversammlung vor der Herbeiführung der Entscheidung der
Rechtsaufsichtsbehörde nochmals.
(3)
Hinderungsgründe für den Vollzug von Beschlüssen sind der Vollversammlung oder
dem beschließenden Ausschuss unverzüglich bekannt zu geben. Kann ein Beschluss
längere Zeit nicht oder nur teilweise vollzogen werden, ist die Vollversammlung
oder der Ausschuss spätestens nach Ablauf von fünf Jahren erneut mit der
Angelegenheit zu befassen.
§ 21 Leitung der
Stadtverwaltung
(1) Der
Oberbürgermeister verteilt im Rahmen der vom Stadtrat beschlossenen
Geschäftsverteilung die Dienstaufgaben (Art. 46 Abs. 1 GO). Diese sind im
Aufgabengliederungsplan zusammengestellt und können gegebenenfalls durch
Sonderaufträge ergänzt werden.
(2) Der Oberbürgermeister kann im Rahmen der
Geschäftsverteilung (Art. 46 GO) einzelne seiner Befugnisse der*dem zweiten
Bürgermeister*in und der*dem dritten Bürgermeister*in, nach deren Anhörung auch
einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung
städtischen Dienstkräften übertragen; eine darüber hinaus gehende Übertragung
auf Bedienstete bedarf zusätzlich der Zustimmung des Stadtrats (Art. 39 Abs. 2
GO).
(3) Der
Oberbürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamt*innen, Arbeitnehmer*innen
der Stadt und ist Dienstvorgesetzter der städtischen Beamt*innen (Art. 37 Abs.
4, Art. 43 Abs. 3 GO). Er ist zuständig für die Umsetzung von Beamt*innen aller
Fachlaufbahnen und aller Arbeitnehmer*innen und für alle Stellenangelegenheiten
des genehmigten Stellenplans.
§ 22 Laufende Angelegenheiten
(1) Dem
Oberbürgermeister obliegt die Besorgung der laufenden Angelegenheiten, die für
die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen
Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO).
Hierzu zählen
insbesondere:
1. Genehmigung von Investitions-,
Investitionsförderungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen mit Auszahlungen von
nicht mehr als 250.000,-- Euro (für Maßnahmen des
U-Bahn-Baues von nicht mehr als 0,5 Mio. Euro), soweit es sich nicht um
Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen) handelt;
2. Bei Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten
und Instandsetzung von Bauten)
a) Bereich Gartenbau
aa) Genehmigung
des Bedarfs mit Planungsauftrag bei Projektkosten von nicht mehr als
1 Mio. Euro;
bb) Projektgenehmigung;
cc) Ausführungsgenehmigung bei Projektkosten von
nicht mehr als 1 Mio. Euro.
b) Bereich Hochbau
aa) Genehmigung
des Bedarfs mit Planungsauftrag bei Projektkosten von nicht mehr als
1 Mio. Euro;
bb) Projektgenehmigung;
cc) Ausführungsgenehmigung
bei Projektkosten von nicht mehr als 1 Mio. Euro;
dd) vorläufige
Genehmigung des Bedarfs mit Vorplanungsauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro;
ee) bei
investiven Erhaltungsmaßnahmen: Genehmigung der Bedarfsanmeldung mit Untersuchungsauftrag;
c) Bereich Tiefbau und
Ingenieurbau
aa)
Genehmigung des Bedarfs mit
Planungsauftrag bei Projektkosten von nicht mehr als
1 Mio. Euro;
bb)
Vorprojektgenehmigung bei
Projektkosten von nicht mehr als 15 Mio. Euro;
cc) Projektgenehmigung bei Projektkosten von
nicht mehr als 1 Mio. Euro;
dd)
Ausführungsgenehmigung bei
Projektkosten von nicht mehr als 1 Mio. Euro;
ee)
bei investiven Erhaltungsmaßnahmen des
Ingenieurbaus: Genehmigung der Bedarfsanmeldung mit
Untersuchungsauftrag;
3.
Vergabe
von Lieferungen und Leistungen (ohne Baukonzessionen und
Dienstleistungskonzessionen) bis zu einem geschätzten Auftragswert von 3 Mio.
Euro. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes sind die
vergaberechtlichen Vorgaben entsprechend heranzuziehen; dies gilt auch im
Hinblick auf das bei Rahmenverträgen in Aussicht genommene Auftragsvolumen.
Dabei ist von Brutto-Beträgen auszugehen, sowie es sich nicht um Betriebe
gewerblicher Art handelt (vgl. § 78a GeschO). Auf die
Übertragung der Entscheidungszuständigkeit für höhere Vergabesummen wird
hingewiesen (vgl. § 23 Nr. 8, 8a) GeschO);
3.a) Vergabe von Moderationen, Beratungen (Consulting) und Gutachten, die
nicht im notwendigen Vollzug von Gesetzen, aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder im Vollzug von Stadtratsbeschlüssen zu
Baumaßnahmen, Planung und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind (insbesondere
Baugrundtauglichkeitsuntersuchungen, Gebäude- und baustatische Untersuchungen,
Abbruchvorbereitungen, Untersuchungen über die Sanierung baulicher Anlagen,
Bewertungsgutachten, Gutachten zu Altlastenermittlung und Altlastenbeseitigung,
Lärmgutachten, Abgasgutachten, Wärmeschutzgutachten, Beweissicherungsgutachten,
Verkehrsprognosen) – insoweit gilt § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GeschO -, bis zur Höhe eines geschätzten Auftragswertes
über den jeweiligen europäischen Schwellenwerten. Für die Berechnung des
geschätzten Auftragswertes sind die vergaberechtlichen Vorgaben entsprechend
heranzuziehen; dies gilt auch im Hinblick auf das bei Rahmenverträgen in
Aussicht genommene Auftragsvolumen. Dabei ist von Brutto-Beträgen auszugehen,
soweit es sich nicht um Betriebe gewerblicher Art handelt (vgl. § 78 a GeschO);
3.b) Abschluss
von Kostentragungs- und Entwicklungsvereinbarungen
mit privaten Dritten bezüglich der
gemeinsamen baulichen Entwicklung städtischer und privater Grundstücke bis zu
einer anteiligen
Kostenbeteiligung durch die Stadt von nicht mehr als 1 Mio. Euro, sofern die Finanzierung der Kosten gesichert ist.
4.
Mit
einem Geschäftswert bzw. bis zur Höhe von 250.000,--
Euro
a)
Erwerb,
Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten einschließlich solcher von Stiftungen;
b) Zahlung von Bodenwertentschädigungen für die
Inanspruchnahme von Boden;
c) Kaufpreisminderungen wegen Bodenmängel bei
verkauften Grundstücken;
Auf die Übertragung der Entscheidungszuständigkeit für höhere
Geschäftswerte wird hingewiesen (vgl. § 23 Nr. 9 GeschO);
5.
Löschungsbewilligungen,
Pfandfreigaben und Rangrücktrittsbewilligungen für dingliche Rechte;
6.
Genehmigung
über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen und deren Deckung
entsprechend den Regelungen und Richtlinien zum Vollzug des Haushalts;
Freigabe der für die einzelnen Maßnahmen im Finanzhaushalt veranschlagten
Mittel und Genehmigung der Inanspruchnahme der veranschlagten
Verpflichtungsermächtigungen;
7.
Annahme,
Ausschlagung und Verwendung von Erbschaften, Vermächtnissen sowie Abschluss von
Sponsoringvereinbarungen mit angemessenem Austauschverhältnis bis zu einem Wert
von 1 Mio. Euro. Annahme
und Ablehnung von Schenkungen und sonstigen Zuwendungen, soweit sie einen Wert
von 10.000,-- Euro nicht übersteigen. Annahme
beantragter Zuwendungen von Bund und Land sowie Europäischer Union ohne betragsmäßige
Begrenzung;
8.
Beteiligung
der Stadt an Investitionen von Mieterinnen bzw. Mietern, wenn die Leistung der
Stadt im Wege der Mietaufrechnung 100.000,-- Euro
nicht übersteigt;
9.
Zahlung
von Entschädigungen an Mieterinnen bzw. Mieter bis zu 100.000,--
Euro im Einzelfall;
10. Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen
nach dem Baugesetzbuch, wenn der Betrag bei einmaligen Leistungen 250.000,--
Euro oder der Jahresbetrag bei fortlaufenden Leistungen 90.000,--
Euro nicht übersteigt;
11. Gewährung von Darlehen und Entschädigungen
wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten und Umwandlung solcher Darlehen in
Entschädigungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000,--
Euro im Einzelfall;
12. Anmietungen aller Art, wenn die
Jahresnettokaltmiete 250.000,-- Euro nicht übersteigt;
13. Abschluss von Vergleichen, Einlegung von
Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln (ausgenommen Widersprüche gegen Mahnbescheide
und Einsprüche gegen Vollstreckungsbescheide) und Einleitung von
Aktivprozessen, wenn der voraussichtliche Streitwert oder bei Vergleichen das
Zugeständnis der Stadt 500.000 Euro nicht übersteigt; ohne Rücksicht auf den
Streitwert Einlegung aller Widersprüche, die sich gegen die Rückforderung von
Fördermitteln des Freistaates Bayern, der Bundesrepublik Deutschland, oder der
Europäischen Union wenden sowie alle Einsprüche der Stadtkämmerei gegen
Steuerbescheide der Finanzverwaltung, Führung aller Passivprozesse der Stadt
und des Stadtrats (einschließlich Einlegung von Widersprüchen gegen
Mahnbescheide und Einsprüchen gegen Vollstreckungsbescheide);
14. Gewährung von Darlehen im Rahmen der
Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge bis zu
10.000,-- Euro im Einzelfall;
15. Gewährung
von Zuschüssen bis zu einem Betrag von 25.000,-- Euro
im Einzelfall; in bestimmten Fällen
nach Maßgabe der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien;
15.a) Gewährung von Zuschüssen aus der Bandenwerbung
auf städtischen Sportanlagen im Rahmen der
Richtlinien bis zu 50.000,-- Euro im Einzelfall;
16. Ankauf
von Kunstwerken und Sammlungsgegenständen bis zu 25.000,--
Euro. Diese Grenze von 25.000,-- Euro gilt nicht für
die Städtische Galerie im Lenbachhaus; hier gelten die vom Stadtrat jeweils festzulegenden
Sonderregelungen;
17. (gegenstandslos)
18. (gegenstandslos)
19. Auszahlung von Stiftungsmitteln als
Beihilfen an Einzelpersonen bis zu 10.000,-- Euro jährlich im Einzelfall
und im Übrigen bis zu 25.000,-- Euro jährlich im
Einzelfall. Auszahlung von Schenkungsmitteln als Beihilfen an Einzelpersonen
bis zu 10.000,-- Euro jährlich im Einzelfall und als Zuwendungen an juristische
Personen, nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen bis zu 25.000,--
Euro jährlich im Einzelfall und im Übrigen bis zu 0,5 Mio. Euro;
20. Verleihung von Schulpreisen bis zum Betrag
von 500,-- Euro im Einzelfall;
21. Stiftung sportlicher Ehrenpreise für Vereine
und Schulen bis zum Betrag von 500,-- Euro im Einzelfall;
22. Verleihung von Stipendien im Rahmen von
Künstler*innenresidenzprogrammen; im Übrigen
Verleihung von Stipendien bis zu 1000,-- Euro im Einzelfall;
23. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der
Bezirksausschüsse, soweit sie nach ihrem Inhalt nicht von der Vollversammlung
oder einem Ausschuss zu behandeln sind;
24. Erlass öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Forderungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall (§ 31 KommHV-Doppik i.V. mit § 227 AO), soweit hierauf kein
Rechtsanspruch besteht, sowie abweichende Festsetzung öffentlich-rechtlicher
Forderungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall (Art. 10, 13 KAG i.V. mit §
163 AO, § 1 Abs. 2 AO i.V. mit § 163 AO), jeweils für Forderungen bis zu
einem Betrag von 250.000,-- Euro;
25. Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des in
der Haushaltssatzung bzw. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten
Gesamtbetrages;
26. Umschuldungen und Anschlussfinanzierungen
für aufgenommene Kredite;
27. Erteilung der Anordnungsbefugnis an einzelne
Dienstkräfte;
28. An- und Verkauf sowie Tausch von
Wertpapieren, die der Anlage städtischer Geldbestände dienen;
29. Festsetzung von Mieten und Pachten im Rahmen
der Berechnungen des Bewertungsamtes, des Münchner Mietspiegels oder bei Land-
und Jagd- bzw. Fischereipachten durch Fachgutachten;
30. Vollzug des Baugesetzbuches, soweit nicht
das Gesetz selbst Beschlussfassungen durch die Vollversammlung vorschreibt;
30.a) Abschluss
von städtebaulichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, die in Vollzug der
vom Stadtrat beschlossenen Verfahrensgrundsätze zur Sozialgerechten
Bodennutzung in ihrer jeweiligen Fassung geschlossen werden;
30.b) Erklärung
der Zustimmung der Gemeinde in den Fällen des § 36a BauGB und des
§ 246e BauGB (sofern die Vorhaben nicht von besonderer,
städtebaulicher Bedeutung sind);
31. Festlegung
der Material- und Benutzungsgebühren an den städtischen Schulen, soweit nicht
eine Benutzungssatzung erlassen wird;
32. (gegenstandslos)
33. ITK-Vorhaben,
die einen einmaligen Mittelbedarf bis zu 2 Mio. Euro oder einen laufenden
Mittelbedarf von jährlich bis zu 500.000,-- Euro
erfordern;
34. Vollzug
des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeEWG) vom 10.12.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.06.2017 und der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der
Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) in folgenden
Fällen:
Anträge auf Zweckentfremdung im gesamten Stadtgebiet, über die aufgrund einer
eindeutigen Rechtslage, insbesondere nach den geltenden
Zweckentfremdungsbestimmungen, nach einer gesicherten Rechtsprechung und/oder
nach entsprechenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörde entschieden werden
kann.
Dies sind insbesondere Fälle, bei denen für den erhaltungswürdigen, zweckzuentfremdenden Wohnraum ein beachtliches
Ersatzwohnraumangebot vorliegt.
Genehmigungen von Zweckentfremdungen aufgrund vorrangiger öffentlicher Belange
werden dem Stadtrat einmal jährlich bekanntgegeben, § 7 Abs. 1 Nr. 4 d) bleibt
davon unberührt.
(2) Soweit die Angelegenheit in §§ 2 bis 4, 7, 22 Abs. 1 Satz 2 und 23 bis 26 nicht abweichend geregelt ist, ist eine Zuständigkeit des Oberbürgermeisters auch gegeben bei Entscheidungen jeder Art, insbesondere beim Abschluss von Verträgen und bei der Vornahme sonstiger Rechtsgeschäfte, soweit es sich um
- eine laufende Angelegenheit handelt,
- die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung hat und
- keine finanzielle Verpflichtung der Stadt über 2 Mio. Euro erwarten lässt.
§ 23 Übertragene Angelegenheiten gemäß Art. 37 Abs. 2 GO
Dem Oberbürgermeister werden folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:
1. Erteilung, Versagung und Zurücknahme von Konzessionen für Krankenanstalten.
2. Angelegenheiten des Standesamts- und Staatsangehörigkeitswesens.
3. Vollzug der Gewerbegesetze.
4. Wahrnehmung der Befugnisse der Gemeinde nach dem Landbeschaffungs- und dem Schutzbereichsgesetz.
5. Wahrnehmung der Aufgaben der Landwirtschaftsbehörde.
6. Vergabe von geologischen Bodenuntersuchungen bei konkretem Verdacht auf Bodenmängel städtischer Grundstücke.
7. Aufnahme von nicht genehmigungspflichtigen Förderkrediten bis zu einer Höhe von 0,5 Mio. Euro im Einzelfall im Rahmen des in der Haushaltssatzung bzw. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrags für Kreditaufnahmen.
8. Vergabe von Leistungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Baureferates mit Ausnahme solcher, bei denen ein Unterangebot vorliegt, das als das annehmbarste nicht den Zuschlag erhalten soll und solcher, bei denen sämtliche Planungs- und/oder Bauleistungen für eine Baumaßnahme zusammengefasst an einen Auftragnehmer vergeben werden sollen.
8.a) Vergaben außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
des Baureferates bis zu einem geschätzten Auftragswert
von 7 Mio. Euro; dabei ist von Bruttobeträgen auszugehen, soweit es sich nicht
um Betriebe gewerblicher Art handelt
(vgl. § 78a GeschO). Für die Berechnung des
geschätzten Auftragswertes sind die
vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechend heranzuziehen.
9. Erwerb von grundstücksbezogenen Rechten, insbesondere von Eigentum, an nach dem Bebauungsplanentwurf (Entwurf des Billigungsbeschlusses)
-
festzusetzenden Gemeinbedarfseinrichtungen und
-flächen, insbesondere
für Kindertages- und Jugendeinrichtungen, Alten- und Servicezentren sowie
Nachbarschaftstreffs;
- festzusetzenden Grundschulen;
- festzusetzenden öffentlichen Verkehrsflächen (einschließlich öffentlicher Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung);
- festzusetzenden öffentlichen Grün- und Ausgleichsflächen;
- festzusetzenden überörtlichen Wegeverbindungen;
im Rahmen von Städtebaulichen
Verträgen oder Durchführungsverträgen nach BauGB. Die obigen Festlegungen
gelten auch für den Erwerb von baulich integrierten, festzusetzenden
Gemeinbedarfseinrichtungen sowie den Erwerb bei (Erschließungs-)Anlagen.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 30a bleibt unberührt.
10. Stellungnahmen
gegenüber dem Freistaat Bayern bei Herstellung des Benehmens bei der Errichtung
und Auflösung staatlicher Schulen und bei der Errichtung, Auflösung und
Änderung von Sprengeln staatlicher Schulen. Gleiches gilt für Stellungnahmen
bei Herstellung des Einvernehmens für die Bildung von Sprengeln an kommunalen
Berufsschulen.
Die Übertragung erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten, die nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können.
§ 24 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters in Personalangelegenheiten
1. Personalrechtliche Befugnisse
a) Originäre Befugnisse:
Gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz
1 GO ist der Oberbürgermeister für die Ernennung, Beförderung, Abordnung oder
Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und
Entlassung von Beamt*innen bis zur Besoldungsgruppe A 8 BayBesG
bzw. für die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung,
Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und
Entlassung von Arbeitnehmer*innen bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für
den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt zuständig.
b) Übertragene Befugnisse:
Darüber hinaus hat der
Stadtrat seine Befugnisse zur Ernennung, Beförderung, Abordnung oder
Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und
Entlassung von Beamt*innen ab Besoldungsgruppe A 9 bis einschließlich zur
Besoldungsgruppe A 14 BayBesG gemäß Art. 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 GO und
die Befugnisse zur Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung,
Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und
Entlassung von Arbeitnehmer*innen ab Entgeltgruppe 9a bis einschließlich zur
Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu
einem entsprechenden Entgelt gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO auf den
Oberbürgermeister übertragen.
2. Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters als oberste Dienstbehörde, insbesondere
a) unbeschadet Art. 43 Abs. 1 und 2 GO für alle laufenden status-, besoldungs-, laufbahn- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO;
b) für die Bestellung der Beisitzer*innen der Einigungsstelle nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayPVG;
c) für die Behandlung von Widersprüchen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten, soweit nicht der Stadtrat für die Ausgangsentscheidung zuständig war.
§ 25 Dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte
(1) Der
Oberbürgermeister ist befugt, an Stelle der Vollversammlung oder eines Senats
dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen
(Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO).
(2) Vom
Oberbürgermeister getroffene dringliche Anordnungen sind in der nächstfolgenden
Sitzung der Vollversammlung oder des zuständigen Senats bekannt zu geben.
§ 26 Aufgaben der Verteidigung
und des Schutzes der Zivilbevölkerung
Der
Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 und 3 GO)
a) die übertragenen hoheitlichen Aufgaben in
Angelegenheiten der Verteidigung, des Wehrersatzwesens sowie des Schutzes der
Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche
Entscheidungen die Vollversammlung oder Ausschüsse zuständig sind;
b) die Angelegenheiten, die im Interesse der
Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind.
§ 27 Vertretung der Stadt nach
außen, Verpflichtungsgeschäfte
(1) Der
Oberbürgermeister vertritt die Stadt nach außen (Art. 38 Abs. 1 GO).
(2) Der
Oberbürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des
Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung
der Stadt erteilen.
(3) Erklärungen,
durch welche die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das
gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die
finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Erklärungen sind durch den
Oberbürgermeister oder seine Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung
handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können aufgrund einer den vorstehenden
Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von städtischen Dienstkräften
unterzeichnet werden (Art. 38 Abs. 2 GO). Bei der Vergabe von öffentlichen
Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere
Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.
§ 28 Abhaltung von
Bürgerversammlungen
Der
Oberbürgermeister beruft nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 GO und der Satzung
über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen in jedem Stadtbezirk
mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine
Bürgerversammlung ein und führt den Vorsitz.
§ 29 Stellvertretung des
Oberbürgermeisters
(1) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister*innen bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte durch Beschluss gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO bis zu fünf weitere Stellvertreter*innen. Sind auch diese verhindert, so wird der Oberbürgermeister von demjenigen dienstbereiten ehrenamtlichen Stadtratsmitglied vertreten, welches am längsten dem Münchner Stadtrat ununterbrochen angehört hat.
(2) Der Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere infolge Abwesenheit von München, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Die Stellvertretung tritt in diesem Falle in alle Rechte und Pflichten des Oberbürgermeisters ein.
(3) Für den Vorsitz in der Vollversammlung oder in einem Ausschuss liegt ein Fall der Verhinderung bereits dann vor, wenn die zu vertretende Person in der Sitzung nicht anwesend ist.
§ 30 (gegenstandslos)
III. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder
§ 31 Entscheidungsfreiheit
Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
§ 32 Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören, teilzunehmen (Art. 48 Abs. 1 GO). Das Recht zur Teilnahme an der Beratung und der Abstimmung in den Ausschüssen steht nur den Ausschussmitgliedern und im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertretung zu. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder können in den Sitzungen der Ausschüsse zuhören und im Beratungsbereich des Sitzungssaals anwesend sein.
(2) Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die verhindert sind, an den Sitzungen teilzunehmen, haben dies dem Oberbürgermeister unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig mitzuteilen. Die Ausschussmitglieder haben für ihre Vertretung Sorge zu tragen.
(3) Kann ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied an einer Sitzung nur zeitweise teilnehmen, so ist es verpflichtet, dies nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung der vorsitzenden Person mitzuteilen.
(4) Bei Vorliegen triftiger Gründe können die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder bis zu einem Monat durch den Oberbürgermeister, für einen längeren Zeitraum durch die Vollversammlung von der Ausübung ihrer Amtspflichten befreit werden. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die zugleich gesetzgebenden Körperschaften angehören, sind zur Teilnahme an Sitzungen dieser Körperschaften allgemein beurlaubt.
(5) Beantragt ein weibliches Stadtratsmitglied innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen eine Befreiung von der Pflicht zur Sitzungsteilnahme, ist diese vom Oberbürgermeister zu gewähren.
§ 33 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
(1) Ein Stadtratsmitglied kann an der Beratung und
Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen
(Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-
gesetzes [*]) oder einer von ihm
vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein
Stadtratsmitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben
hat (Art. 49 Abs. 1 GO).
(2) Abs. 1 gilt nicht
1. für Wahlen
2. für Beschlüsse, mit denen der Stadtrat eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Stadt in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.
(3) Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, entscheidet der Stadtrat ohne Mitwirkung der*des persönlich Beteiligten (Art. 49 Abs. 3 GO).
(4) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Stadtratsmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (Art. 49 Abs. 4 GO).
(5) Ein gemäß Art. 49 Abs. 1 GO wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossenes ehrenamtliches Stadtratsmitglied hat, wenn der betreffende Beratungsgegenstand in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, während der Beratung und Abstimmung den Sitzungsraum zu verlassen.
§ 34 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
Die den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern obliegenden Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 20 Abs. 1 bis 3 GO). Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Stadtratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Stadtratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
§ 35 Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen die Stadt
Stadtratsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nur als gesetzliche Vertreter geltend machen (Art. 50 GO).
§ 36 Pflichtwidriges Verhalten
Die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 20 Bayerische Gemeindeordnung).
§ 37 (gegenstandslos)
§ 38 Einsicht in
Sitzungsniederschriften und Akten, Auskunftserteilung
(1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder können in die Sitzungsniederschriften der Vollversammlung und der Ausschüsse Einsicht nehmen und sich unentgeltlich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Dies gilt jedoch nicht für die Sitzungsniederschrift über Tagesordnungspunkte einer nichtöffentlichen Sitzung, von der sie wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen waren. Von den in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern auf Verlangen Abschriften zu erteilen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Gesamtabschrift einer Niederschrift ist einer Fraktion auf deren Verlangen zu erteilen.
(2) Stadtratsmitglieder
sind berechtigt, in der Dienststelle alle Akten einzusehen, die mit einem
Beratungsgegenstand im Stadtrat in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sofern
dies rechtlich zulässig ist und Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.
Akten, die mit einem abgeschlossenen Beratungsgegenstand im
Rechnungsprüfungsausschuss in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen nur von
dessen Mitgliedern eingesehen werden. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung
des Oberbürgermeisters einzuholen.
(3) Für die
Akteneinsicht der*des Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen
gilt § 15 Abs. 2.
(4) Die
Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen sind berechtigt, Akten von
Projektgruppen einzusehen.
(5) In allen
anderen Fällen können ehrenamtliche Stadtratsmitglieder Akten einsehen, wenn
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Akteneinsicht rechtlich
zulässig ist, Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen und der
Oberbürgermeister damit einverstanden ist.
(6) Bei Ausschluss
wegen persönlicher Beteiligung ist eine Akteneinsicht durch die betroffenen
Stadtratsmitglieder ausgeschlossen.
(7) Im Rahmen der
zulässigen Akteneinsicht können ehrenamtliche Stadtratsmitglieder von
berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern und mit deren Zustimmung auch von der
zuständigen Dienststellenleitung Auskünfte einholen.
IV. Berufsmäßige Stadtratsmitglieder
§ 39 Bestellung
(1) Für die Leitung der Referate werden von der Vollversammlung auf die Dauer von höchstens sechs Jahren berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt; Wiederwahl ist zulässig (Art. 40 Satz 1, Art. 41 Abs. 1 GO).
(2) Die Aufgabengebiete sowie die Zahl der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden vom Stadtrat in der Geschäftsverteilung festgelegt.
§ 40 Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben in den Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO).
(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen und in ihrem Geschäftsbereich Vortrag zu halten und Anträge zu stellen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, soweit dort Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs behandelt werden.
Weichen sie beim Vortrag oder Antrag in der Vollversammlung oder im Ausschuss von der Meinung des Oberbürgermeisters ab, so haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihre ständige Vertretung vertreten.
§ 41 Verwaltungsaufgaben
(1) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder besorgen im Auftrag des Oberbürgermeisters innerhalb ihres Geschäftsbereichs die laufenden Angelegenheiten. Für die ordnungsgemäße Führung dieser Geschäfte sind sie dem Oberbürgermeister unmittelbar verantwortlich. Der Oberbürgermeister kann sich die Bearbeitung bestimmter laufender Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall vorbehalten.
(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 die Beschlüsse des Stadtrats vorzubereiten.
(3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder vollziehen im Auftrag des Oberbürgermeisters innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Beschlüsse des Stadtrats. Sie sind insoweit dem Stadtrat und dem Oberbürgermeister verantwortlich. Der Oberbürgermeister kann sich den Vollzug einzelner Beschlüsse im Benehmen mit dem Stadtrat allgemein oder sonst im Einzelfall vorbehalten.
§ 42 Sonstige Rechte und Pflichten
Die Bestimmungen der §§ 33, 34, 35, 38 Abs. 1 finden auf berufsmäßige Stadtratsmitglieder Anwendung. Im Übrigen gelten für die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder die jeweiligen Bestimmungen des kommunalen Wahlbeamtengesetzes (KWBG) und die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen.
V. Sitzungsverlauf
A. Vorbereitung der Sitzungen
§ 43 Einberufung und Einladung
(1) Die Vollversammlung und die Ausschüsse werden durch den Oberbürgermeister zu den Sitzungen einberufen. Die Vollversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände die Einberufung schriftlich verlangt. Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 GO). Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Oberbürgermeister. Die Sätze 2 bis 4 gelten für die Ausschüsse entsprechend.
(2) Zu den Sitzungen der Vollversammlung sind sämtliche Stadtratsmitglieder einzuladen. Zu den Ausschusssitzungen werden die Ausschussmitglieder und, soweit Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs auf der Tagesordnung stehen, die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder eingeladen, die übrigen Stadtratsmitglieder erhalten einen Abdruck der Einladung zur Kenntnis. Wenn das Stadtratsmitglied elektronisch geladen wird, erfolgt der Abdruck ebenfalls elektronisch.
(3) Die Einladung hat die Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung zu enthalten. Sie ist mit angemessener Frist, mindestens drei Werktage vor der Sitzung, den Stadtratsmitgliedern zuzustellen. Der Sitzungstag und der Tag der Zustellung der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§ 43a Elektronische Ladung
(1) Zur ersten regulären Sitzung der Vollversammlung nach Beschlussfassung über die Geschäftsordnung im Sinne von § 80 werden alle Stadtratsmitglieder in Papierform geladen, zusätzlich mit ihrem Einverständnis auch elektronisch. Diese Ladung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass künftige Ladungen ab der organisatorischen Umsetzung elektronisch erfolgen, sofern das Stadtratsmitglied einen elektronischen Zugang eröffnet hat und der elektronischen Ladung nicht widerspricht.
(2) Im Falle eines Widerspruchs bzw. der Rücknahme eines
Widerspruchs kann die Ladung bis zur jeweiligen organisatorischen Umsetzung in
der zuvor gewählten Form übermittelt werden.
(3) Bei der elektronischen Ladung erhalten die Stadtratsmitglieder eine E-Mail
an ihre städtische
E-Mail-Adresse, welche die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument, den
Sitzungstermin, den Sitzungsort, die Sitzungszeit sowie einen Link auf die im
Ratsinformationssystem zur Sitzung eingestellten Sitzungsunterlagen enthält.
(4) Die Tagesordnung geht im Falle der elektronischen Ladung zu, wenn die
E-Mail nach Abs. 3 im elektronischen Briefkasten des Stadtratsmitglieds oder
bei dessen Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der
Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(5) Die Gewährleistung der Erreichbarkeit über die städtische E-Mail-Adresse
sowie der regelmäßige und zeitnahe Abruf der übersandten E-Mails liegen in der
Verantwortung des einzelnen Stadtratsmitglieds.
(6) Für den Fall, dass eine elektronische Ladung aus technischen Gründen nicht
möglich ist, werden den Stadtratsmitgliedern die Ladungen in Papierform an die
zuvor dem Direktorium für diesen Fall mitgeteilte Anschrift übermittelt. Im
Falle eines erfolglosen Zustellungsversuchs gelten die Ladungen als fristgemäß zugegangen.
(7) Für nachrückende Stadtratsmitglieder gilt das Verfahren entsprechend.
§ 44 Tagesordnung
(1) Die
Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse wird vom
Oberbürgermeister aufgrund der Vorschläge der Referate aufgestellt. Sie enthält
die Angabe der Tagesordnungspunkte und der*des Referent*innen.
(2) Der
Oberbürgermeister verteilt die Tagesordnungspunkte auf die öffentliche und
nichtöffentliche Sitzung.
(3) Die
Tagesordnung öffentlicher Sitzungen wird unter Angabe von Zeit und Ort
spätestens am dritten Tage vor der Sitzung im Rathaus öffentlich angeschlagen
(Art. 52 Abs. 1 GO) und der Presse bekannt gegeben.
§ 45 Sitzungsvorlagen
(1) Für alle auf
der Tagesordnung stehenden Tagesordnungspunkte sind Vorlagen zu fertigen. Sie
müssen einen bestimmten Antrag enthalten. Im Antrag sind pauschale
Formulierungen oder pauschale Verweisungen auf den Vortrag unzulässig.
(2) Vorlagen, die
in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, müssen eingangs unter
Bezugnahme auf § 46 Abs. 1 und 2 eine kurze Begründung für die
Nichtöffentlichkeit enthalten. Teile, die sich für eine Behandlung in
öffentlicher Sitzung eignen, sind in einer gesonderten Vorlage einzubringen.
(3) Die Vorlagen
und andere als Grundlage für die Beratung dienende Sitzungsunterlagen sind allen
ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen, wenn die
Angelegenheit ohne Vorberatung in einem Ausschuss unmittelbar in der
Vollversammlung behandelt wird. Im Übrigen sind sie den Fraktionen,
Ausschussgemeinschaften, Ausschussmitgliedern und den fraktionslosen
Stadtratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
(4) Haben
Stadtratsmitglieder der elektronischen Ladung nicht widersprochen, erfolgt die
Zurverfügungstellung der Vorlagen und anderer als Grundlage für die Beratung
dienender Sitzungsunterlagen grundsätzlich elektronisch im
Ratsinformationssystem. In diesem Falle sind die Stadtratsmitglieder selbst
dafür verantwortlich, ihre Sitzungsunterlagen als angemeldete*r Nutzer*in im
Ratsinformationssystem einzusehen. Haben sie der elektronischen Ladung
widersprochen, so werden die Sitzungsunterlagen in Papierform zur Verfügung
gestellt. Den Fraktionen und Ausschussgemeinschaften werden die
Sitzungsunterlagen auf Antrag in benötigter Anzahl in Papierform zur Verfügung
gestellt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden.
(5) Unabhängig von
der gewählten Form gelten folgende Fristen:
1. Sitzungsvorlagen für die Vollversammlung und
den Ferienausschuss sind möglichst sechs volle Kalendertage vor der Sitzung zur
Verfügung zu stellen;
2. Sitzungsvorlagen für die übrigen Ausschüsse
sind möglichst zwölf volle Kalendertage vor der Sitzung zur Verfügung zu
stellen;
3. Abweichend hiervon gilt bei Sitzungsvorlagen
über Vergaben sowie die Ausführungsgenehmigungen nach den Richtlinien für die
Projektierung städtischer Baumaßnahmen, Bereich Hochbau, eine Frist von vier
vollen Kalendertagen.
(6) Sitzungsvorlagen, die nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt werden können, dürfen noch innerhalb der genannten Fristen zur Verfügung gestellt werden (notfalls vor der Sitzung als Tischvorlage im Sitzungsraum aufgelegt), wenn der ihnen zugrundeliegende Vorgang unvorhersehbar war oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig bearbeitet werden konnte und eine Beschlussfassung in der vorgesehenen Sitzung zwingend notwendig ist. Dies gilt insbesondere für Teil 2 der Sitzungsvorlagen über den Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken gemäß den vom Stadtrat beschlossenen Leitlinien für Ausschreibung und Bewerberauswahl. Das Vorliegen beider Voraussetzungen muss in der Sitzungsvorlage konkret begründet sein.
(7) Haushaltswerke und der Finanzdaten- und Beteiligungsbericht sind unabhängig davon, ob die Angelegenheit in einem Ausschuss vorberaten oder unmittelbar in der Vollversammlung behandelt wird, lediglich an die Finanzausschussmitglieder, an die Fraktionen und Gruppen (Anzahl nach Wunsch, mindestens 1) sowie an die Stadtratsmitglieder, die weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehören, zur Verfügung zu stellen. Als Haushaltswerk im Sinne dieses Absatzes gelten der Haushaltsplanentwurf, der Schlussabgleich, der Nachtragshaushalt, der Jahresabschluss mit Rechenschaftsbericht sowie der Entwurf des Mehrjahresinvestitionsprogramms (MIP). Die Fristen des Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 46 Öffentlichkeit der
Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO).
(2) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
3. Sparkassenangelegenheiten.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung werden behandelt:
1. die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist, insbesondere Steuer- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner sowie Ehrungen.
(4) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
(5) Zu Beginn der Sitzung findet in nichtöffentlicher Sitzung eine Beratung darüber statt, welche Tagesordnungspunkte in der nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden sowie gegebenenfalls die Beratung der Sitzungsvorlagen, die zwar in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, jedoch aufgrund Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO in öffentlicher Sitzung zu beschließen sind (z. B. Veränderungssperren nach dem Baugesetzbuch).
(6) Der öffentlichen Sitzung folgt, soweit vorgesehen, die weitere nichtöffentliche Sitzung.
§ 47 Sitzungstage
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse finden in der Regel in einem dreiwöchigen Turnus oder nach Bedarf statt.
(2) Die Ferienzeit des Stadtrats (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 GO) beträgt sechs Wochen und beginnt jeweils mit dem ersten Tag der Schul-Sommerferien in Bayern, soweit dieser nicht auf einen Mittwoch fällt. Fällt der erste Sommerferientag auf einen Mittwoch, so beginnt die Ferienzeit des Stadtrats am zweiten Ferientag.
(3) Zu Beginn jedes Jahres wird vom Oberbürgermeister nach Beratung im Ältestenrat ein Sitzungsplan aufgestellt.
§ 47a Hybridsitzungen
(1) Die Sitzungen
der (gemeinsamen) Ausschüsse des Stadtrats, die im großen Sitzungssaal des
neuen Rathauses stattfinden, werden als Hybridsitzungen (Art. 47a GO)
durchgeführt. Dies gilt nicht für Ausschusssitzungen, in denen ein
Vorstellungsgespräch in Personalangelegenheiten stattfindet.
(2)
Gremienmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an den Sitzungen der
gemeinsamen Ausschüsse und des KJHA teilnehmen möchten, müssen dies bis
spätestens 12 Uhr des Vortags der Sitzung beim Direktorium in Textform (Email)
anmelden. Zu den übrigen Sitzungen muss die Anmeldung mindestens 30 Minuten vor
der Sitzung erfolgen. Die Gremienmitglieder müssen sich am Tag der Sitzung 15
Minuten vor Sitzungsbeginn einwählen.
(3) Die Höchstzahl
der zuschaltbaren Gremienmitglieder ist auf 25 begrenzt. Haben sich mehr als 25
Gremienmitglieder zur audio-visuellen Zuschaltung angemeldet, so werden
vorrangig diejenigen Mitglieder berücksichtigt, die aufgrund eines durch die
Corona-Pandemie ausgelösten Grundes (z.B. Quarantäne, Risikopatient*in,
Kontaktbeschränkung), Krankheit oder der Betreuung von Familienangehörigen
nicht in Präsenz an der Sitzung teilnehmen können und dies entsprechend
gegenüber dem Direktorium bei der Anmeldung erklärt haben. Im Übrigen
entscheidet das Los.
(4) Der
Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf die Bereitstellung der
Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung und darauf, den Stadtratsmitgliedern
entweder einen Geldbetrag für die Anschaffung der Hard- und Software oder die
Hard- und Software zur Verfügung zu stellen. Soweit die Stadtratsmitglieder
einen Geldbetrag erhalten, sind sie für die Anschaffung und Betreuung der Hard-
und Software jeweils selbst verantwortlich. Soweit Stadtratsmitglieder die
Hard- und Software von der Stadt erhalten, wurde die Funktionsfähigkeit der
Hardware durch die Stadt bei Aushändigung positiv festgestellt. Für die Wartung
und Aktualisierungen (insbesondere Softwarefunktionalität und Betriebsfähigkeit
am Tag der Sitzung) sind die Gremienmitglieder verantwortlich. Gemäß Art. 47a Abs. 4 Satz 5 und 6 GO
fällt die Nichtzuschaltung eines Gremienmitglieds nicht in den Verantwortungsbereich
der Stadt, wenn mindestens ein Gremienmitglied zugeschaltet ist oder ein Test
bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht.
(5) Die
zugeschalteten Gremienmitglieder müssen die Kamera während der gesamten Sitzung
eingeschaltet lassen, auch wenn sie ihren Platz verlassen. Der Ton kann
ausgeschaltet werden.
(6) Bei Zuschaltung
mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die
zugeschalteten Gremienmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in
ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs. 5
GO).
(7) Im Übrigen gilt
Art. 47a GO.
(8) Abweichend von § 45 Abs. 3 Satz 4 GeschO und ergänzend zu § 60 Abs. 7 GeschO sollen bei Hybridsitzungen Tischvorlagen, Änderungs- und Ergänzungsanträge bis 14 Uhr des Vortags der Sitzung dem Direktorium D II-V zur Verfügung gestellt werden. Für Dringlichkeitsanträge gilt abweichend von § 60 Abs. 6 Geschäftsordnung Stadtrat bei Hybridsitzungen, dass diese rechtzeitig vor Beginn der Sitzung von den Fraktionen ins RIS eingestellt werden sollen und dass Gruppierungen diese bis 14 Uhr des Vortags der Sitzung dem Direktorium D-II-V zur Verfügung stellen sollen. Ansonsten müssen sie von der antragstellenden Person in der Sitzung vorgetragen werden.
§ 48 Publikum, Presse
(1) Zu den öffentlichen Sitzungen haben alle Zutritt. Zutritt zum Sitzungssaal selbst haben dabei nur die hierzu befugten Personen und zugelassene Medienvertreter*innen sowie Personen, die auf einen Rollstuhl oder ähnliche Mobilitätshilfen angewiesen sind. Andere Zuhörer*innen können der Sitzung auf den Besuchertribünen bzw. der Galerie beiwohnen. Soweit erforderlich, wird die Zulassung durch Ausgabe von Platzkarten geregelt.
(2) Den berichterstattenden Personen von Presse und Rundfunk sind besondere Sitzplätze vorbehalten.
(3) Bild- oder Tonaufnahmen dürfen nur durch die hierzu befugten Personen sowie durch zugelassene Medienvertreter*innen in Ausübung ihres öffentlichen Auftrags gefertigt werden. Dies gilt nicht, wenn das betroffene Stadtratsmitglied einer Aufzeichnung widerspricht. Der Sitzungsverlauf darf durch die Aufzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Persönlichkeitsrechte der Anwesenden sind zu wahren. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt. Interviews werden während der Sitzung grundsätzlich außerhalb des Sitzungssaals geführt.
B. Beratung
§ 49 Sitzungsleitung
(1) Die vorsitzende Person erklärt die Sitzung für eröffnet. Sie stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Anwesenheit der Stadtratsmitglieder fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt. Sodann stellt sie die Beschlussfähigkeit fest.
(2) Die vorsitzende Person leitet die Verhandlung. Sie schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erledigt ist und weitere Wortmeldungen nicht mehr vorliegen.
(3) Ist die vorsitzende Person gleichzeitig Referent*in für einen bestimmten Tagesordnungspunkt, so kann sie den Vorsitz abgeben (s. § 29 Abs. 1).
§ 50 Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
Die Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Durch Beschluss können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt, die Reihenfolge der Tagesordnung geändert und nachträglich Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Diejenigen Tagesordnungspunkte, deren Beratung von einem Viertel der Stadtratsmitglieder gefordert worden ist (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO), können nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden.
§ 51 Vortrag und Antrag
(1) Der Beratung eines Tagesordnungspunktes geht der Vortrag der*des zuständigen Referent*in voraus. Statt des mündlichen Vortrags kann auf die schriftliche Vorlage Bezug genommen werden. Der Vortrag ist mit einem Antrag abzuschließen. In der Vollversammlung gilt der vom vorberatenden Ausschuss gefasste Beschluss als eingebracht. Die*Der Referent*in gibt ihn mündlich und, soweit die Zeit ausreicht, auch schriftlich bekannt; sie bzw. er kann dabei ggf. ihre bzw. seine abweichende Meinung darlegen und zusätzlich einen eigenen Antrag stellen.
(2) Geht der Tagesordnungspunkt auf einen Antrag eines ehrenamtlichen Stadtratsmitglieds zurück, so ist der Wortlaut des Antrags mit Begründung im Vortrag wiederzugeben.
§ 52 Vortragsart
Es wird in freier Rede gesprochen. Zugelassen ist die Benützung schriftlicher Notizen und das Ablesen von Texten, wenn es auf deren Wortlaut ankommt, sowie die Vorlesung von Erklärungen gemäß § 54. Die vorsitzende Person kann in Ausnahmefällen das Ablesen von Vorträgen gestatten. Den Referent*innen ist die Verlesung ihres Vortrags allgemein erlaubt.
§ 53 Worterteilung
(1) An Sitzungen Teilnehmende dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von der vorsitzenden Person erteilt wird. Sachliche Zwischenrufe, die sich auf den betreffenden Tagesordnungspunkt beziehen, sind jedoch erlaubt. Zwischenfragen können mit Einverständnis der*des Redner*in durch die vorsitzende Person zugelassen werden.
(2) Die vorsitzende Person erteilt nach dem Vortrag der*des Referent*in das Wort zunächst der Korreferent*in, wenn diese bzw. dieser es beantragt, im Übrigen nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, die nach Aufforderung durch die vorsitzende Person erfolgen. Sie kann von der Reihenfolge nach Satz 1 abweichen, um zunächst je einen Redebeitrag aus den Fraktionen und den Ausschussgemeinschaften zuzulassen. Bei Dringlichkeitsanträgen, deren Dringlichkeit bejaht wurde, wird zuerst der antragstellenden Person bzw. einem Mitglied ihrer Fraktion das Wort zur Begründung des Antrages erteilt.
(3) Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder werden auf ihren Wunsch zur Beratung des Ausschusses hinzugezogen und erhalten das Wort, sofern nicht ein Ausschussmitglied dem widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs ist über die Zuziehung und Worterteilung durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden.
(4) Auf Beschluss können dem Stadtrat nicht angehörende Personen zur Beratung zugezogen oder gutachtlich gehört werden. Dies ist rechtzeitig, spätestens jedoch am Vortag der entsprechenden Sitzung, beim Oberbürgermeister zu beantragen. Soweit im Auftrag eines Gremiums Rederecht beantragt wird, ist dies im Rahmen des Antrags darzulegen.
(5) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann durch Beschluss die Zahl der Wortmeldungen sowie die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränkt werden; jedoch muss im Falle einer solchen Beschränkung jede Fraktion, Ausschussgemeinschaft oder Gruppe mindestens einmal die Möglichkeit haben, zu Worte zu kommen. Als Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gelten auch einzelne Ratsmitglieder, die nicht einer Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft angehören. Für Referent*innen, Korreferent*innen, Verwaltungsbeirät*innen und antragsstellende Personen soll eine Begrenzung im Allgemeinen nicht vorgenommen werden. Sprechen Redner*innen über die Redezeit hinaus, so kann ihnen die vorsitzende Person nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
(6) Die vorsitzende Person kann nach jedem Redebeitrag selbst das Wort ergreifen. Ebenso kann sie die*der Referent*in und den Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen. Nur die vorsitzende Person darf zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse eine Rede unterbrechen.
(7) Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen im Sinne der §§ 62 ff. wird außer der Reihe das Wort erteilt. Die Ausführungen müssen sich auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Beratung stehenden Tagesordnungspunktes oder auf die Abwicklung der Tagesordnung beziehen.
(8) Wenn kein Redebeitrag mehr vorgemerkt ist oder wenn auf Antrag die Beratung vorzeitig beendet wurde (§ 64), wird die Verhandlung geschlossen.
§ 54 Erklärungen
Zur Berichtigung bestimmt bezeichneter Tatsachen, zu persönlichen Bemerkungen oder zur Abwehr eines persönlichen Angriffs wird sofort nach Beendigung der betreffenden Rede, auf Verlangen auch noch am Schluss der Sitzung oder in einer der nächsten Sitzungen, das Wort zu einer Erklärung erteilt. Zu solchen Erklärungen findet keine Aussprache statt.
§ 55 Bekanntgabe
Die*Der Referent*innen können durch Bekanntgaben, die keinen Antrag enthalten dürfen, die Vollversammlung oder einen Ausschuss von wichtigen Ereignissen und Verwaltungsvorgängen unterrichten. Eine Beratung und Abstimmung schließt sich an diese Bekanntgaben nicht an. Die Vollversammlung oder der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass in eine Aussprache über die Bekanntgabe eingetreten wird.
§ 56 Beteiligung des Münchner Polizeipräsident*in
(1) Die*Die Präsident*in des Polizeipräsidiums München – im Verhinderungsfall seine Vertretung – wird zu den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse eingeladen, soweit Sicherheitsprobleme oder polizeiliche Angelegenheiten behandelt oder berührt werden. Die Hinzuziehung bei nichtöffentlichen Sitzungen und Worterteilung – bei nichtöffentlichen wie öffentlichen Sitzungen – erfolgt durch Beschluss, sofern dies für die Willensbildung erforderlich ist.
(2) Die Geschlossenheit nichtöffentlicher Sitzungen ist anschließend wiederherzustellen.
§ 57 Teilnahme der Personalvertretung
(1) Die Zuziehung und Anhörung des Vorstandes des Gesamtpersonalrates im Rahmen nichtöffentlicher Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss, sofern dies bei der Beratung eines in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Tagesordnungspunktes für die Willensbildung erforderlich ist.
(2) Die Geschlossenheit der Sitzung ist anschließend wiederherzustellen.
(3) § 53 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 58 Anhörung der Bezirksausschüsse
(1) Die Zuziehung und Anhörung der bzw. des Bezirksausschussvorsitzenden – im Verhinderungsfall ihrer bzw. seiner Vertretung – im Rahmen nichtöffentlicher Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss, sofern dies bei der Beratung eines in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bezirksausschusses fallenden Tagesordnungspunktes für die Willensbildung erforderlich ist.
(2) Die Geschlossenheit der Sitzung ist anschließend wiederherzustellen.
(3) § 53 Abs. 4 bleibt unberührt.
C. Sachanträge
§ 59 Haushaltsmäßige Voraussetzungen für Anträge der Verwaltung
(1) Soweit ein Antrag des Oberbürgermeisters oder eines*einer Referent*in Auszahlungen verursacht, sind diese grundsätzlich zu beziffern. Die Deckung ist darzulegen. Sofern solche Auszahlungen im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, muss der Antrag gleichzeitig einen Deckungsvorschlag enthalten; andernfalls wird der Antrag nicht behandelt.
(2) Einem Antrag, der über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen verursacht, kann gemäß Art. 66 Abs. 1 GO nur zugestimmt werden, wenn er unabweisbar ist und die Deckung gewährleistet ist. Die Vorgaben der Richtlinie zum Vollzug des Haushalts sind zu beachten.
(3) Bei Sachanträgen, die Mehrungen von Auszahlungen oder Minderungen von Einzahlungen gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge haben, muss vor der Entscheidung im Fachausschuss der Stadtkämmerei rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit für die vorberatende oder abschließende Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Ausgabemittel nicht die Fachausschüsse zuständig sind. Dem Finanzausschuss werden von der Leitung der Stadtkämmerei nach der Behandlung im Fachausschuss Mehrungen von Auszahlungen oder Minderungen von Einzahlungen, für die der Finanzausschuss zuständig ist, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, zur Beschlussfassung vorgelegt. Soweit der Finanzausschuss als vorberatender Ausschuss tätig wird, erfolgt seine Einschaltung nur dann, wenn Einwendungen der Stadtkämmerei im Fachausschuss nicht berücksichtigt wurden oder die Stadtratsvollversammlung darauf besteht. Entfällt eine Vorberatung im Finanzausschuss, wird ihm die Entscheidung des Fachausschusses gemäß § 55 bekannt gegeben.
Die*Der Sachreferent*in ist im Finanzausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weicht die Meinung des Finanzausschusses von dem Beschluss des Fachausschusses ab, ist durch die Sachreferentin bzw. durch den Sachreferenten eine Entscheidung der Vollversammlung gemäß § 4 Nr. 7 herbeizuführen. Diese Regelung gilt entsprechend für Sachanträge, die künftige Haushaltsjahre betreffen.
(4) Bei Sachanträgen, die nicht eingeplante Personalausgaben zur Folge haben, ist vor der Entscheidung im Fachausschuss eine Stellungnahme des Personal- und Organisationsreferats zu den Personalfolgekosten einzuholen. Werden Einwendungen des Personal- und Organisationsreferats nicht berücksichtigt, ist die Angelegenheit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlussfassung im Fachausschuss – unbeschadet eines etwaigen Verfahrens nach Abs. 3 – von der Personal- und Organisationsreferent*in dem Verwaltungs- und Personalausschuss zur Beratung über die Notwendigkeit der Mehrkosten bei den Personalausgaben vorzulegen. Die*Der Sachreferent*in ist im Verwaltungs- und Personalausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weicht die Meinung des Verwaltungs- und Personalausschusses von dem Beschluss des Fachausschusses ab, ist durch die Sachreferentin bzw. durch den Sachreferenten eine Entscheidung der Vollversammlung gemäß § 4 Nr. 7 herbeizuführen. Zudem muss ein Sachreferat bei Sachanträgen zu Stellenausweitungen zwingend das Kommunalreferat einbinden und in Abstimmung mit ihm darstellen, ob bzw. in welchem Umfang die Unterbringung des zusätzlichen Personals im Rahmen der verfügbaren Büroflächen des Sachreferats erfolgen kann bzw. ob und ggf. in welchem Umfang zusätzlicher Büroraum benötigt wird.
§ 60 Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder
(1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder können Anträge
zur Behandlung im Stadtrat stellen. Diese sind schriftlich beim
Oberbürgermeister einzureichen und müssen mit einer kurzen Begründung versehen
sein; sie können auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf elektronischem
Weg per E-Mail gestellt werden.
(2) Die Anträge sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten mittels einer Vorlage, die einen eigenen Antrag zur Behandlung des Stadtratsantrags enthält, von der*dem zuständigen Referent*in im vorberatenden oder beschließenden Ausschuss zur Beratung zu stellen. Falls Anträge in einer Stadtratsvorlage nicht abschließend behandelt, sondern nur aufgegriffen werden, müssen die Anträge innerhalb von weiteren sechs Monaten abschließend behandelt werden, soweit der Stadtrat nichts anderes beschließt.
(3) Sollte die Bearbeitungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten werden können, ist unter Angabe der für die Nichteinhaltung der Frist maßgeblichen Gründe und unter Angabe des voraussichtlichen Termins einer Vorlage im Stadtrat bei dem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied um Fristverlängerung nachzusuchen. Kann dabei ein Zeitpunkt für die Vorlage im Stadtrat noch nicht benannt werden, ist es in dreimonatlichen Abständen über den Bearbeitungsstand zu unterrichten. Ist das ehrenamtliche Stadtratsmitglied mit einer Fristverlängerung nicht einverstanden, kann der Stadtrat einer Fristverlängerung zustimmen oder einen Termin zur Behandlung im Stadtrat festsetzen.
(4) Die Beratungstermine im Stadtrat und in den vom Stadtrat eingesetzten Kommissionen, die den Antrag betreffen, sind dem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied mitzuteilen. Die Vorlagen sind ihm zuzuleiten.
(5) Anträge nach Abs. 1 mit einem Prüfungsauftrag an das
Revisionsamt sind abweichend zu Abs. 2 mittels einer Vorlage des Direktoriums
unmittelbar in die Vollversammlung einzubringen. Die Vorlage enthält den Antrag
des ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedes, das zugleich Referent*in dieses
Tagesordnungspunktes ist, sowie die Stellungnahmen des Fachreferates und des
Revisionsamtes. Die fachlich zuständige Referentin bzw. der fachlich zuständige
Referent kann zusätzlich einen eigenen Antrag stellen.
(6) Dringlichkeitsanträge müssen spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sitzung durch die vorsitzende Person gemäß § 49 schriftlich bei ihr eingereicht sein; sie können auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail gestellt werden.
Über die Zuerkennung der Dringlichkeit wird nach Anhörung je einer*eines Redner*in für und gegen die Dringlichkeit abgestimmt. Wird die Dringlichkeit verneint, so werden die Anträge nach Abs. 2 bis 5 behandelt. Wird die Dringlichkeit zuerkannt, so kann eine Behandlung abweichend von § 60 Abs. 2 auf Grundlage eines mündlichen Vortrags erfolgen.
(7) Änderungs- und Zusatzanträge können während der Sitzung auch mündlich gestellt werden. Auf Verlangen der vorsitzenden Person ist ihr Wortlaut jedoch unverzüglich schriftlich nachzureichen. Das Gleiche gilt für die Rücknahme eines Antrages. Änderungs- und Zusatzanträgen, die in der Sitzung gestellt werden und deren finanzielle oder personelle Auswirkungen nicht voll zu überblicken sind, darf nicht sofort entsprochen werden. Die Anträge sind vielmehr, sofern sie vom Beschlussgremium nicht sofort abgelehnt werden, nach § 59 zu behandeln und binnen einer Frist von drei Monaten einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. Dies gilt nicht für Dringlichkeitsanträge.
(8) Alle schriftlich eingereichten Anträge mit Ausnahme der in Abs. 7 genannten sind sämtlichen Stadtratsmitgliedern zuzustellen.
(9) Anträge dürfen sich nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Auf Anträge, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechtes, Anträge zu stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 13 Abs. 4 Anwendung.
§ 61 Schluss der Beratung, Reihenfolge bei der Abstimmung
(1) Die Beratung
wird von der vorsitzenden Person geschlossen; sie wird von ihr nur dann
wiedereröffnet, wenn eine zulässige Wortmeldung übersehen wurde.
(2) Nach Schluss
der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der
Beratung" lässt die vorsitzende Person abstimmen. Nach Schluss der
Beratung können Anträge (einschließlich Geschäftsordnungsanträge) weder
gestellt noch zurückgezogen werden.
(3) Auf
Abstimmungen in der Vollversammlung kann die vorsitzende Person rechtzeitig
durch ein Glockenzeichen hinweisen.
(4) Über Änderungs-
und Zusatzanträge wird in der Regel vor dem Hauptantrag abgestimmt. Bei
Vorlagen der*des Referent*innen gilt deren Antrag als Hauptantrag. Über Anträge
ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder ist vor den Anträgen von Referent*innen
gesondert abzustimmen, es sei denn, sie übernehmen den Antrag der*des Referent*in.
Hat ein vorberatender Ausschuss einen Beschluss gefasst, der vom Antrag der*des
Referent*in abweicht, so ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 5 über einen Antrag der*des
Referent*in zuerst abzustimmen. Liegen mehrere Änderungs- und Zusatzanträge
vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Als
weitestgehend ist insbesondere derjenige Antrag anzusehen, dessen Erfüllung
einen größeren Aufwand erfordert oder eine einschneidendere Maßnahme zum
Gegenstand hat oder durch dessen Annahme oder Ablehnung die übrigen Anträge
erledigt sind. Bei der Abstimmung über Zahlen wird über die höchste Zahl zuerst
abgestimmt, im Übrigen wird über mehrere Anträge in der Reihenfolge abgestimmt,
in der sie gestellt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der
Reihenfolge entscheidet die Vollversammlung bzw. der Ausschuss.
D. Anträge zur Geschäftsordnung
§ 62 Vertagung eines Tagesordnungspunktes
(1) Die
Vollversammlung und die Ausschüsse können auf Antrag die Beratung oder die
Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt vertagen.
(2) Der Antrag kann
vor und während der Beratung jedes Tagesordnungspunktes gestellt werden. Zur
Sache darf nicht mehr gesprochen werden. Fragen, die bis zum Zeitpunkt der
Beratung oder Beschlussfassung beantwortet werden sollen, können eingebracht
werden. Der Sinn der Frage darf – soweit erforderlich – nur in einem kurzen
Vorspruch erläutert werden. Weitere Wortmeldungen sind bis zur Beendigung der
Beschlussfassung über den Geschäftsordnungsantrag nicht mehr zulässig. Vor der
Abstimmung ist auf Verlangen zunächst der*des Referent*in das Wort zu erteilen
und dann je ein Redebeitrag für und gegen den Antrag zuzulassen.
(3) Wird der Antrag
abgelehnt, so darf ihn die Person, die ihn gestellt hat, während der Beratung
dieses Tagesordnungspunktes nicht wiederholen.
(4) Wird Vertagung
beschlossen, so wird die Beratung sofort geschlossen und durch Beschluss
festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die weitere Behandlung zu geschehen hat.
§ 63 Verweisung an einen
Ausschuss
(1) Die
Vollversammlung kann auf Antrag die Beratung über einen Tagesordnungspunkt an
einen Ausschuss verweisen.
(2) § 62 Abs. 2 und
3 findet Anwendung.
(3) An die
Ausschüsse verwiesene Angelegenheiten sind in der nächsten Sitzung des
zuständigen Ausschusses zu behandeln; sie gelten mit Beschluss der
Vollversammlung als in die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses
aufgenommen.
§ 64 Schluss der Beratung
(1) Auf Antrag kann
die Beratung über einen Tagesordnungspunkt vorzeitig beendet werden. Der Antrag
kann nur durch ein Stadtratsmitglied gestellt werden, das sich nicht bereits an
der Beratung in Form einer Rede beteiligt hat.
(2) § 62 Abs. 2
findet Anwendung.
(3) Bei Ablehnung
des Antrags auf Schluss der Beratung wird die Beratung fortgesetzt.
(4) Bei Annahme des
Antrags auf Schluss der Beratung ist nur noch je ein Redebeitrag aus den
Fraktionen und Ausschussgemeinschaften zuzulassen, die bisher in der Beratung
nicht zu Wort gekommen sind. Danach ist die Beratung zu schließen.
§ 65 Schluss der Redeliste
(1) Die
Vollversammlung kann auf Antrag beschließen, dass nur noch diejenigen
Stadtratsmitglieder das Wort ergreifen können, die sich bis zur Antragstellung
zu Wort gemeldet haben.
(2) § 62 Abs. 2 und
§ 64 Abs. 4 finden Anwendung.
§ 66 Handhabung der
Geschäftsordnung
Für die Behandlung
aller übrigen Geschäftsordnungsanträge, insbesondere der Anträge, die die
Beanstandung der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsgangs zum Gegenstand haben,
gilt § 62 Abs. 2.
§ 67 Reihenfolge der Behandlung
Gleichzeitig
vorliegende Anträge zur Geschäftsordnung werden in folgender Reihenfolge
behandelt:
1. Antrag zur Handhabung der Geschäftsordnung;
2. Antrag auf Vertagung;
3. Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss;
4. Antrag auf Schluss der Beratung;
5. Antrag auf Schluss der Redeliste.
E. Anfragen, Fragestunde, Aktuelle Stunde
§ 68 Schriftliche Anfragen
Jedes ehrenamtliche
Stadtratsmitglied hat das Recht, in kommunalen Angelegenheiten Anfragen an den Oberbürgermeister
und die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder einzureichen, die es schriftlich
beantwortet wünscht. Sie können auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf
elektronischem Weg per E-Mail eingereicht werden. Die Anfragen müssen sich auf
Tatsachen beschränken und knapp und sachlich gehalten sein. Der Sinn der
Anfrage darf - soweit erforderlich - nur in einem kurzen Vorspruch erläutert
werden. Die Anfragen werden vom Oberbürgermeister, soweit er sie nicht selbst
beantwortet, an die*den zuständige*n Referent*in weitergeleitet. Die Antwort
ist der fragestellenden Person binnen sechs Wochen zuzustellen.
Sollte die Frist
nicht eingehalten werden können, ist unter Angabe der hierfür maßgeblichen
Gründe der fragestellenden Person der voraussichtliche Termin für die
endgültige Beantwortung mitzuteilen. Ist ein solcher nicht absehbar, ist sie in
zweiwöchigen Abständen über den Bearbeitungsstand zu unterrichten. Auf
Anfragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechtes, Anfragen zu
stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 13 Abs. 4 GeschO Anwendung.
§ 69 (gegenstandlos).
§ 70 Aktuelle Stunde
(1) Auf Antrag von
mindestens vier ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern findet aus aktuellem Anlass
über eine bestimmt bezeichnete Angelegenheit, die von allgemeinem Interesse ist
und kommunale Fragen betrifft, in der Vollversammlung eine Aussprache statt. Der
Antrag ist schriftlich beim Oberbürgermeister spätestens 48 Stunden vor Beginn
der Sitzung einzureichen und soll kurz erläutert werden. Er kann auch im Rahmen
des Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail eingereicht
werden. Der Oberbürgermeister unterrichtet die Fraktionen und
Ausschussgemeinschaften hiervon unverzüglich.
(2) Der
Oberbürgermeister setzt den Besprechungsgegenstand auf die Tagesordnung, wenn der
Antrag rechtlich zulässig ist.
(3) Die Dauer der
Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die Redezeit für berufsmäßige und
ehrenamtliche Stadtratsmitglieder soll nicht länger als fünf Minuten pro Redner*in
betragen. Redebeiträge sind nur von jenen berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern
zulässig, deren Geschäftsbereich betroffen ist. Die von den berufsmäßigen
Stadtratsmitgliedern in Anspruch genommene Redezeit bleibt bei der Berechnung
der Stunde unberücksichtigt. Die Verlesung von Erklärungen oder Reden ist
unzulässig.
(4) Für die erste
Rede erhält eines der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, die die Aussprache
beantragt haben, das Wort. Die nach Abs. 3 möglichen weiteren elf Redezeiten
werden auf die Fraktionen und Ausschussgemeinschaften entsprechend ihrem
Stärkeverhältnis im Stadtrat nach dem Verfahren Hare/Niemeyer aufgeteilt. Die
Reihenfolge der Worterteilungen bestimmt sich dabei auf Basis der nach
Hare/Niemeyer ermittelten Werte nach dem d’Hondt’schen
Zugriffsverfahren. Bei gleichem Recht mehrerer Fraktionen bzw. Ausschussgemeinschaften
auf eine Redezeit bzw. die Reihenfolge des Zugriffs entscheidet das Los. Die
Redezeiten müssen in Anzahl und Länge nicht ausgeschöpft werden. Ein Verzicht
auf Redezeiten ist nicht rücknehmbar. Eine einmalige
Übertragung von Redezeiten innerhalb einer Fraktion bzw. Ausschussgemeinschaft
oder auf andere ehrenamtliche Stadtratsmitglieder ist zulässig. Übertragene
Redezeiten können von einer Person zusammenhängend in Anspruch genommen werden.
Im Übrigen gilt § 53.
(5) Im Rahmen der
Aktuellen Stunde wird nur ein Thema besprochen. Liegen mehrere Anträge mit
verschiedenen Themen vor, so wird, wenn die Vollversammlung nicht etwas anderes
beschließt, nur das Thema besprochen, dessen Behandlung zuerst beantragt worden
ist. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
(6) Sofern die
Vollversammlung nichts anderes beschließt, soll die Sitzungsfolge mit der
Aktuellen Stunde beginnen.
F. Beschlussfassung
§ 71 Beschlussfähigkeit
(1) Die
Vollversammlung und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder der Vollversammlung oder des Ausschusses geladen sind und die
Mehrheit anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(2) Die vorsitzende
Person hat sich vor Beschlussfassung über jeden Tagesordnungspunkt zu
überzeugen, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
(3) Bei gemeinsamen
Sitzungen beschließender Ausschüsse muss jeder Ausschuss für sich
beschlussfähig sein. Gehört ein Stadtratsmitglied mehreren Ausschüssen an, so
zählt es hinsichtlich Beschlussfähigkeit und Stimme in allen Ausschüssen mit,
in denen es Mitglied ist.
(4) Werden die
Vollversammlung oder ein Ausschuss zum zweiten Mal deshalb zur Verhandlung über
denselben Gegenstand zusammengerufen, weil sie bei der ersten Verhandlung nicht
beschlussfähig waren, so sind sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47
Abs. 3 GO).
§ 72 Allgemeine
Abstimmungsgrundsätze
(1) Grundsätzlich
wird über jeden Tagesordnungspunkt insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile
eines Antrages ist getrennt abzustimmen, wenn dies beantragt wird oder die
vorsitzende Person eine Teilung der Fragen vorgenommen hat. Wenn über einzelne
Teile eines Antrages getrennt abgestimmt worden ist,
so ist über den Gesamtantrag nur noch in der Fassung abzustimmen, die er durch
die Einzelabstimmungen erhalten hat. Sofern keiner der Einzelberatungspunkte in
den getrennten Abstimmungen eine Mehrheit erhalten hat, entfällt die
Schlussabstimmung.
(2) Die vorsitzende
Person stellt die Fragen so, dass sie sich mit “Ja“ oder “Nein“ beantworten
lassen.
(3) Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine
besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO). Stimmenthaltung ist unzulässig (Art. 48 Abs. 1
Satz 2 GO).
§ 73 Durchführung der
Abstimmung
(1) Die Beschlüsse werden in Sitzungen in offener Abstimmung
gefasst. Die vorsitzende Person stellt das Abstimmungsergebnis fest und
verkündet, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(2) Hat die vorsitzende Person Zweifel am Ergebnis der
Abstimmung oder wird von einem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied unverzüglich
eine Auszählung verlangt, so ist die Abstimmung unter Feststellung der Zahl der
Ja- und Nein-Stimmen zu wiederholen.
(3) In besonderen Fällen oder wenn die Auszählung nach Abs.
2 zweifelhaft ist, kann die vorsitzende Person namentlich abstimmen lassen. Die
namentliche Abstimmung geschieht durch Aufruf der Stadtratsmitglieder in
alphabetischer Reihenfolge.
(4) Außer in den Fällen von Abs. 2 und Abs. 3 kann über
einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag in derselben Sitzung die
Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.
(5) Jedes Stadtratsmitglied kann verlangen, dass in der
Sitzungsniederschrift namentlich vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.
(6) Auf Verlangen ist nach der Abstimmung das Wort zur
Abgabe einer Erklärung zur Begründung der Stimmabgabe zu erteilen.
(7) Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
§ 74 Wahlen (vgl. Art. 51 Abs.
3 GO)
(1) Wahlen werden
in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel vorgenommen. Sie sind nur gültig,
wenn sämtliche ehrenamtliche Stadtratsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes
geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist.
(2) Gewählt ist,
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(3) Ungültig sind
insbesondere Nein-Stimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den
Namen der gewählten Person nicht eindeutig ersehen lassen. Die Stimmzettel
dürfen nicht unterschrieben sein und keine Zusätze enthalten oder sonstige
Kennzeichen tragen.
(4) Ist mindestens
die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.
Ist die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden
Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der
Stichwahl entscheidet das Los.
(5) Haben im ersten
Wahlgang von mehreren Bewerber*innen drei oder mehr die gleiche höchste
Stimmenzahl erhalten oder stehen an zweiter Stelle zwei oder mehr Bewerber*innen
mit gleichen Stimmzahlen, so entscheidet das Los darüber, wer von ihnen mit
gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der
Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los. Das Los zieht ein vom Stadtrat
bestimmtes Mitglied. Die Lose stellt die vorsitzende Person des Wahlausschusses
in Abwesenheit dieses Mitgliedes her. Der Hergang der Losziehung ist in der
Niederschrift darzustellen.
(6) Zur
Feststellung des Wahlergebnisses wird von der vorsitzenden Person der
Vollversammlung ein Wahlausschuss gebildet. Dieser besteht aus einer
vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern, die von der vorsitzenden
Person der Vollversammlung aus der Zahl der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder
berufen werden.
(7) Anstellung im
städtischen Dienst gilt nicht als Wahl.
G. Ordnungsbestimmungen
§ 75 Sitzordnung
Die Sitzordnung für
die Stadtratsmitglieder bestimmt der Oberbürgermeister nach Anhörung des
Ältestenrats.
§ 76 Handhabung der Ordnung
(1) Die vorsitzende
Person ist berechtigt, Stadtratsmitglieder zu rügen bzw. zur Sache oder zur
Ordnung zu rufen, soweit diese den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf stören. Eine
Störung des ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs liegt insbesondere vor, wenn nicht zur
Sache oder unaufgefordert gesprochen wird, beleidigende oder persönlich
verletzende Äußerungen getätigt werden oder sonst gegen die parlamentarischen
Gepflogenheiten verstoßen wird. Ergibt sich nach zweimaligem Sach- oder
Ordnungsruf ein abermaliger Anlass zum Einschreiten, so kann die vorsitzende
Person diesen Redebeitrag beenden.
(1a) Die
vorsitzende Person kann mit Zustimmung der Vollversammlung bzw. des Ausschusses
gegenüber Stadtratsmitgliedern, welche den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf
erheblich stören, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 500 €, im
Wiederholungsfall in Höhe von bis zu 1.000 € festsetzen. Ein Wiederholungsfall
liegt vor, wenn gegenüber dem Stadtratsmitglied innerhalb derselben Sitzung
bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds
kann auch in einer späteren Sitzung erfolgen, soweit die vorsitzende Person
sich dies in der Sitzung vorbehalten hat.
(2) Die vorsitzende
Person kann mit Zustimmung der Vollversammlung bzw. des Ausschusses
Stadtratsmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, sodass
der Sitzungsfortgang unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert
wird, von der Sitzung ausschließen (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO). Wird durch ein
bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Stadtratsmitglied die
Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings im gleichen Gremium erheblich
gestört, so kann ihm von diesem für zwei weitere seiner Sitzungen die Teilnahme
untersagt werden (Art. 53 Abs. 2 GO).
(3) Falls Ruhe und
Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wiederherzustellen sind, kann die
vorsitzende Person die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Eine unterbrochene
Sitzung ist spätestens am nächsten Werktag fortzuführen, einer neuerlichen
Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die
Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen.
(4) In Ausübung des
Hausrechts kann die vorsitzende Person Zuhörer*innen, die den geordneten Ablauf
der Sitzung stören, indem sie beispielsweise
1. Beifalls- und Missfallenskundgebungen oder
Zwischenrufe tätigen,
2. Tonträger, Spruchbänder, Flugblätter oder
ähnliche Informationsmittel abspielen, zeigen oder verteilen, mit denen
Einfluss auf die politische Meinungs- oder Willensbildung genommen werden kann
oder soll,
3. Mobiltelefone störend benutzen,
4. unerlaubte Bild- oder Tonaufnahmen (§ 48
Abs. 3) fertigen
5. oder in einer nicht der Würde des Stadtrats
oder seiner Tätigkeit entsprechenden Weise erscheinen,
zur Ordnung rufen.
Sie kann einzelne und bei allgemeiner Unruhe alle Zuhörenden aus dem
Sitzungsraum entfernen lassen.
H. Sitzungsniederschrift
§ 77 Führung und Inhalt
(1) Das Direktorium
übernimmt die Schriftführung und fertigt über die Sitzungen der Vollversammlung
und der Ausschüsse Niederschriften an. Die Niederschrift wird getrennt nach
öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt und von der
vorsitzenden Person und der*dem Schriftführer*in unterzeichnet.
(2) Die*Der
Schriftführer*in führt eine Anwesenheitsliste.
(3) Die
Niederschrift muss enthalten (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 GO):
1.
Tag und
Ort der Sitzung;
2.
die
Namen der vorsitzenden Person und der teilnehmenden Referent*innen;
3.
die
anwesenden Stadtratsmitglieder sowie die Namen der anderen zur Beratung
zugezogenen Personen;
4.
Beginn
und Ende der Verhandlung;
5.
die
behandelten Tagesordnungspunkte;
6.
die
gestellten Anträge und Anfragen;
7.
den
Wortlaut der Beschlüsse;
8.
die
Abstimmungs- und Wahlergebnisse;
9.
die
Feststellung, dass der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde;
10. bei namentlicher Abstimmung als Beilage die
Abstimmungsliste;
11. einen etwaigen Vermerk nach § 73 Abs. 5.
(4) Der Ablauf der
Beratung in der Vollversammlung ist in der Niederschrift möglichst wortgetreu
festzuhalten. Für Ausschusssitzungen kann sich die Niederschrift auf die
Wiedergabe der wesentlichen Ausführungen beschränken.
(5) Die Vorträge
der*des Referent*innen sind in die Sitzungsniederschrift nur aufzunehmen, wenn
sie sich nicht mit den schriftlichen Vorlagen decken. Die Vorlagen, die von der
vorsitzenden Person und von der*dem Referent*in zu unterzeichnen sind, sind der
Niederschrift beizugeben.
(6) Die
Niederschriften der Vollversammlung und der Ausschüsse liegen im Direktorium
zur Einsichtnahme auf. Sie werden achtwöchentlich der Vollversammlung zur
Genehmigung vorgelegt. Dabei ist über die gegen den Inhalt der Niederschrift
vorgebrachten Einwendungen zu beschließen.
VI. Sonderbestimmungen
§ 78 Anwendung der Betriebssatzungen
(1) Die Regelungen
dieser Geschäftsordnung finden auch auf die Stadtgüter München, die Märkte München,
den Abfallwirtschaftsbetrieb München, die Münchner Stadtentwässerung, die
Münchner Kammerspiele, den Dienstleister für Informations- und
Telekommunikationstechnik der Stadt München und die Friedhöfe und Bestattung
München Anwendung.
Soweit Bestimmungen
der Betriebssatzungen für die Stadtgüter München, die Märkte München, den
Abfallwirtschaftsbetrieb München, die Münchner Stadtentwässerung, die Münchner
Kammerspiele, den Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik
der Stadt München und die Friedhöfe und Bestattung München sowie die hierzu
ergangenen Dienstanweisungen aufgrund Art. 88 GO von dieser Geschäftsordnung
abweichen, gilt die in den Betriebssatzungen und Dienstanweisungen festgelegte
Regelung.
(2) Für die*den
Sprecher*in der Münchner Stadtentwässerung gelten bezüglich des Vortrags- und Antragsrechts
die in der Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen für berufsmäßige
Stadtratsmitglieder bzw. für die*den Referent*innen; § 3 der Betriebssatzung
und § 4 der Dienstanweisung der Münchner Stadtentwässerung bleiben unberührt.
§ 78a Sondervorschrift für Betriebe
gewerblicher Art
Die in den §§ 4, 7,
22 und 23 enthaltenen Wertgrenzen verstehen sich bei Betrieben gewerblicher Art
als Nettosummen. Nettosumme in diesem Sinne ist die Bruttosumme abzüglich des
als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag enthaltenen Umsatzsteuer.
§ 79 Anordnungen für die
Ausführung des Haushaltsplans
Die vom Stadtrat
erlassenen Regelungen zum Vollzug des Haushalts werden durch diese
Geschäftsordnung nicht berührt.
§ 80 Geltungsdauer der
Geschäftsordnung
Die Vollversammlung
stellt in ihrer ersten Sitzung zu Beginn der neuen Wahlperiode fest, ob und in
welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorausgegangenen Wahlperiode übernommen
wird.
VII. Inkrafttreten
§ 81 Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt am 11. Mai 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München vom 4. Mai 2020 in der Fassung vom 22.10.2025 außer Kraft.
[*] In Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG
sind folgende Personen als Angehörige definiert:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte
oder der Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes
(Lebenspartner),
3. Verwandte und
Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der
Geschwister,
6. Ehegatten der
Geschwister und Geschwister des Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister
und Geschwister des Lebenspartners,
7. Geschwister
der Eltern,
8. Personen, die
durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher
Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und
Pflegekinder).
Angehörige sind die in den Nummern 1 bis 8
aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe
oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, in den Fällen der Nummern 3 bis 7
die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
2. im Fall der Nummer 8 die
häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie
Eltern und Kind miteinander verbunden sind.