Vollzug der Wassergesetze

Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Karlsfeld und der Landeshauptstadt München (Feldmoching)

Bekanntmachung:                            20.07.1998 (MüABl. S. 247)

Änderung:                                           28.08.2003 (ABl. f. d. LK Dachau, Nr. 20, S. 5)

Az. 61/863-2

Verordnung des Landratsamtes Dachau über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Karlsfeld, Landkreis Dachau, und in der Landeshauptstadt München für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Karlsfeld

vom 14.Mai 1998

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695) i. V. m. Art. 35 und 75 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.07.1994 (GVBl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.1997 (GVBl. S. 311 und 348) und der Verordnung der Regierung von Oberbayern vom 25.06.1977, Nr. 225-10800 DAH 2/77 erlässt das Landratsamt Dachau als zuständige Kreisverwaltungsbehörde folgende

Verordnung:

§ 1 Allgemeines

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Gemeinde Karlsfeld wird in der Gemeinde Karlsfeld und in der Landeshauptstadt München das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden Anordnungen nach §§ 3 bis 7 erlassen.

§ 2 Schutzgebiet

(1)  Das Schutzgebiet besteht aus vier Fassungsbereichen, einer engeren Schutzzone und einer weiteren Schutzzone.

Die Fassungsbereiche befinden sich auf den Grundstücken Fl. Nr. 793/3 und 793/4 der Gemarkung Karlsfeld und 3746 der Gemarkung Feldmoching. Sie haben ein Ausmaß von je etwa 25 m x 25 m.

(2)  Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen, der Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab 1 : 5000 maßgebend, der im Landratsamt Dachau, in der Gemeindekanzlei Karlsfeld und in der Landeshauptstadt München – Umweltschutzreferat – niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

(3)  Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4)  Der Fassungsbereich ist jeweils durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone und die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1)  Es sind

 

im
Fassungsbereich

in der engeren
Schutzzone

in der weiteren
Schutzzone

entspricht Zone

I

II

III

1.       bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen

1.1       Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist

verboten

verboten wie Nr. 1, 2

1.2       Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern

verboten

verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt.

1.3       Lagern und Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen

verboten

1.4       befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern *)

verboten

verboten, ausgenommen mit Ableitung der Jauche in einen dichten Behälter

1.5       Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silosickersaft zu errichten oder zu erweitern*)

verboten

verboten, ausgenommen mit dichten Behältern, die eine Leckageerkennung zulassen. Die Dichtheit der gesamten Anlage, einschließlich Zu- und Ableitungen, ist vor Inbetriebnahme nachzuweisen und regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre wiederkehrend zu überprüfen.

1.6       Lagern von Wirtschaftsdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen

verboten

verboten, sofern nicht gegen Niederschlag dicht abgedeckt

1.7       ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern *)

verboten

verboten, ausgenommen mit Ableitung der Gär- und Sickersäfte in dichte Behälter

1.8       Gärfutterbereitung außerhalb ortsfester Anlagen

verboten

verboten, ausgenommen in dichten Foliensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung


 

 

im
Fassungsbereich

in der engeren
Schutzzone

in er weiteren
Schutzzone

entspricht Zone

I

II

III

1.9       Stallungen zu errichten, zu erweitern *)

verboten

verboten, ausgenommen entsprechend Anlage 2 Ziffer 1

1.10     Freilandtierhaltung im Sinne von Anlage 2 Ziffer 2

verboten

verboten, sofern nicht die Ernährung der Tiere im wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt.

1.11     Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

verboten

verboten, sofern nicht neben den Vorschriften des Pflanzenschutzrechts auch die Gebrauchsanleitungen beachtet werden.

1.12     Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung

verboten

1.13     Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen

verboten

 

1.14     Nasskonservierung von Rundholz

verboten

1.15     Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern *)

verboten

1.16     besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2 Ziffer 3 neu anzulegen oder zu erweitern

verboten

1.17     landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern

verboten

 

*)   Es wird auf den „Katalog wasserwirtschaftlicher Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften“ (Anforderungskatalog JGS-Anlagen) der Obersten Baubehörde hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) sowie Musterpläne enthält.

1.18     Kahlschlag größer als 1000 m² oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme, Rodung

verboten


 

 

im
Fassungsbereich

in der engeren
Schutzzone

in der weiteren
Schutzzone

entspricht Zone

I

II

III

2.       bei sonstigen Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nrn. 3 bis 6 geregelt)

2.1     Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche

verboten

verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

2.2     Wiederverfüllung von Erdaufschleissen

verboten

3.       bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

3.1       Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19 a WHG zu errichten oder zu erweitern

verboten

3.2       Anlagen nach § 19 g WHG zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern

verboten

3.3       Anlagen nach § 19 g WHG zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen Anlagen im üblichen Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft

-         bis 20 l für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3

-         bis 10.000 l für Stoffe bis Wassergefährdungsklasse 2

3.4       Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 5 WHG, auch Pflanzenschutzmittel, außerhalb von Anlagen nach Nrn. 3.2 und 3.3 (ohne Nr. 1.12)

verboten

verboten, ausgenommen kurzfristige Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in zugelassenen Transportbehältern bis zu je 50 l, deren Dichtheit kontrollierbar ist.


 

 

im
Fassungsbereich

in der engeren
Schutzzone

in der weiteren
Schutzzone

entspricht Zone

I

II

I

3.5       Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern

verboten

verboten, ausgenommen Bereitstellung in geeigneten Behältern oder Verpackungen zur regelmäßigen Abholung (auch Wertstoffhöfe)

3.6       Betrieb von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Atomgesetzes

verboten

3.7       Genehmigungspflichti­ger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzver­ordnung

verboten

4.       bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen

4.1       Abwasserbehand­lungsanlagen zu errichten oder zu erweitern

verboten

4.2       Regen- und Misch­wasserentlastungs­bauwerke zu errichten oder zu erweitern

verboten

4.3       Trockenaborte

verboten

verboten, ausgenommen vorübergehend und mit dichtem Behälter

4.4       Ausbringen von Abwasser

verboten

4.5       Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpen) zu errichten oder zu erweitern

verboten

4.6       Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu erweitern

verboten

-         verboten, ausgenommen zur Versickerung über die belebte Bodenzone

-         verboten, für gewerbliche Anlagen und für Metalldächer

4.7       Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird

5.       bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau

5.1       Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen öffentliche Feld-und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer-wege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers

verboten, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag), eingeführt mit IMBek v. 28.05.1982 (MABl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II

5.2       Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern

verboten

5.3       zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zu verwenden

verboten

5.4       Bade- und Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art

verboten

verboten ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7

5.5       Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern

verboten

-         verboten ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7

-         verboten für Tontaubenschießanlagen


 

 

im
Fassungsbereich

in der engeren
Schutzzone

in der weiteren
Schutzzone

entspricht Zone

I

II

III

5.6       Sportveranstaltungen durchzuführen

verboten

-         verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen

-         verboten für Motorsport

5.7       Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern

verboten

5.8       Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen

5.9       Baustelleneinrichtun­gen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern

verboten

---------

5.10     Untertage-Bergbau, Tunnelbauten

verboten

5.11     Durchführung von Bohrungen

verboten

verboten, ausgenommen bis zu 1 m Tiefe im Rahmen von Bodenuntersuchungen

5.12     Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen

verboten

5.13     Düngen mit mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 1.2)

verboten

verboten, wenn nicht die zeit- und bedarfsgerechte Düngung nachprüfbar dokumentiert wird

5.14     Beregnung

verboten wie Nr. 1.13

6.       bei baulichen Anlagen allgemein

6.1       Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern

verboten

-         verboten, sofern Abwasser nicht in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 4.7

-         verboten, sofern Gründungssohle tiefer als
4 m liegt.


 

 

im
Fassungsbereich

in der engeren
Schutzzone

in der weiteren
Schutzzone

entspricht Zone

I

II

III

6.2       Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung

verboten

 

7.         Betreten

verboten

----------

 

(2)  Die Verbote des Abs. 1 Nrn. 4.6, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und –ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.


§ 4 Ausnahmen

(1)  Das Landratsamt Dachau kann von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn

1.   das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder

2.   das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.

(2)  Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.

(3)  Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Dachau vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

(1)  Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Dachau zu dulden; sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.

(2)  Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden.

§ 7 Kontrollmaßnahmen

(1)  Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Dachau zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden.

(2)  Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Dachau zu dulden.

§ 8 Entschädigung und Ausgleich

(1)  Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt, ist über die Fälle des § 5 hinaus nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten.

(2)  Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, ist für die dadurch verursachten Nachteile ein angemessener Ausgleich gemäß § 19 Abs. 4 WHG und Art. 74 Abs. 6 BayWG zu leisten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   einem Verbot nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.   eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen,

3.   Anordnungen oder Maßnahmen nach §§ 5 und 7 nicht duldet.

§ 10 Aufhebung der bisherigen Verordnung

Die Verordnung des Landratsamtes Dachau über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Karlsfeld (Landkreis Dachau) und der Landeshauptstadt München für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Karlsfeld vom 12.07.1982, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 25 für den Landkreis Dachau vom 28.07.1982, wird mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgehoben.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Dachau in Kraft.

Dachau, den 14. Mai 1998

Hansjörg Christmann

Landrat