Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsrichtlinien - SoNuRL)

vom 3. Juni 2022

Stadtratsbeschluss:                         18.05.2022

Bekanntmachung:                            30.06.2022 (MüABl. S. 345)

 

Zur einheitlichen Behandlung der Sondernutzungen aufgrund der durch das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020 (GVBl. S. 683), und das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147), bestehenden Rechtslage ergehen folgende

R i c h t l i n i e n

I. Teil: Allgemeine Regelungen

§ 1 Sinn und Zweck

(1) Der öffentliche Raum dient dem Gebrauch aller in der Landeshauptstadt München wohnenden und sich aufhaltenden Menschen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für die Bürgerinnen und Bürger gewährleistet ist und ihnen damit genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der öffentliche Raum barrierefrei zugänglich und nutzbar ist.

(2) Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Straßenraums werden mit den folgenden Richtlinien gesteuert. Auf diese Weise soll Nutzungskonflikten begegnet und das bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur erhalten werden.

(3) Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen sollen deshalb neben den Belangen der Sicherheit, Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs und der Barrierefreiheit auch städtebauliche und gestalterische Belange Berücksichtigung finden. Zudem werden die Grundsätze der Abfallvermeidung beachtet.

(4) Diese Richtlinien lenken das Ermessen der Verwaltung und tragen somit zur Gleichbehandlung und Rechtssicherheit bei. Zudem dienen die Richtlinien der Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinien gelten für alle in der Baulast der Landeshauptstadt München stehenden Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne von Art. 2 BayStrWG, § 1 Abs. 4 FStrG, sofern keine Sondernutzung nach bürgerlichem Recht vorliegt (vgl. § 12 dieser Richtlinien).

(2) Die ortsrechtlichen Regelungen der Aufgrabungsordnung, der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung, der Satzung über die Dulten und Christkindlmärkte, kommunale Werbenutzungsverträge und bereits abgeschlossene Gestattungsverträge nach bürgerlichem Recht bleiben unberührt.

(3) Für Veranstaltungen gelten ergänzend die Richtlinien für Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Veranstaltungsrichtlinien).

§ 3  Begriffsbestimmungen

(1) Gemeingebrauch ist die Benutzung der in § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien genannten Straßen für den Verkehr im Rahmen ihrer Widmung.

(2) Vom Verkehrszweck erfasst und somit zum Gemeingebrauch zählend ist nicht nur die Nutzung der Straße zum Aufenthalt oder zur Fortbewegung, sondern - vornehmlich auf innerörtlichen Straßen, insbesondere in Fußgängerbereichen (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG) - auch die Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern (kommunikativer Gemeingebrauch).

(3) Eigentümer/ -innen und Besitzer/ -innen von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind, dürfen die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile benutzen, soweit diese Benutzung für eine angemessene Nutzung des Anliegergrundstücks oder Anliegergewerbebetriebes erforderlich ist und sich im Rahmen des Ortsüblichen und der Gemeinverträglichkeit hält (Anliegergebrauch).

(4) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien über den Gemeingebrauch bzw. kommunikativen Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus benutzt werden.

(5) Gewerbliche Betätigung im Sinne dieser Richtlinien ist die berufsbezogene Betätigung von Gewerbetreibenden sowie von sonstigen weiteren Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern.

II. Teil Verfahrensregelungen für Sondernutzungen

§ 4 Erlaubnispflicht

(1) Soweit im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nichts anderes bestimmt ist und sofern diese Richtlinien nicht ausdrücklich die Erlaubnisfreiheit normieren, bedarf die Benutzung der in § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Landeshauptstadt München auch dann, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann (vgl. § 1 der Sondernutzungsgebührensatzung in Verbindung mit Art. 22 und 22 a BayStrWG). § 12 dieser Richtlinien bleibt unberührt.

(2) Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis und nach Vorliegen aller anderen erforderlichen Genehmigungen und/ oder Erlaubnisse ausgeübt werden. Einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, wenn eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder eine Baugenehmigung nach den Vorschriften des Baurechts erteilt wurde. In den Fällen des § 8 Abs. 6 FStrG bleibt das Erfordernis einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis trotz Erteilung einer Baugenehmigung nach den Vorschriften des Baurechts unberührt.

(3) Der Erlaubnis bedarf auch jegliche Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung. Eine Überlassung der Sondernutzungserlaubnis an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet; eine Änderung der Person ist der Landeshauptstadt München unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Verpflichtete

(1) Verpflichtete/-r im Sinne dieser Richtlinien ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits - erlaubter- oder unerlaubterweise - ausübt.

(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen aus diesen Richtlinien neben dem/der Erlaubnisnehmer/-in auch den/die Eigentümer/-in oder die/den dinglich Nutzungsberechtigte/-n des Grundstücks.

(3) Bei Baumaßnahmen jeglicher Art sind gegenüber der Stadt der/die Bauherr/-in und die bauausführende Firma in gleicher Weise verpflichtet.

§ 6 Erlaubnisantrag

Die Erlaubnis wird schriftlich oder elektronisch im Sinne des VwZVG, auf Antrag oder von Amts wegen erteilt. Der Antrag ist auf Verlangen durch Pläne und Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern.

§ 7 Erlaubniserteilung

(1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt und kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.

(2) Durch eine aufgrund dieser Richtlinien gewährte Erlaubnis wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften vorbehaltlich des § 4 Abs. 2 dieser Richtlinien nicht berührt.

§ 8 Erlaubnisversagung

(1) Neben den im III. Teil dieser Richtlinien aufgeführten nicht erlaubnisfähigen Sondernutzungen ist die Erlaubnis zudem zu versagen, wenn

1.     durch die Sondernutzung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann; dies ist in der Regel der Fall, wenn

a)   Flächen der Feuerwehr in ihrer Nutzbarkeit wesentlich eingeschränkt werden;

b)   die Einhaltung der Hilfsfrist der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes in wesentlichem Maß gefährdet ist;

2.     durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann; dies ist in der Regel der Fall, wenn

a)    bei reinen Gehwegen 1,60 m freie Durchgangsbreite nicht gewährleistet ist. Diese Mindestdurchgangsbreite kann im Einzelfall erhöht werden, wenn dies unter Beachtung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist;

b)    bei angrenzendem Radweg 1,90 m und bei Schräg- oder Senkrechtparkern 2,30 m als freie Durchgangsbreite nicht gewährleistet ist;

3.     die Straßenreinigungsarbeiten bzw. der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können;

4.     Gebäudeausladungen näher als 0,70 m an die Randsteinkante heran reichen oder

5.     sich die Unterkante einer über der öffentlichen Verkehrsfläche angebrachten Sondernutzung, die baulich fest mit einem Gebäude verbunden ist, in einer Höhe vom Boden von weniger als 2,50 m befindet (lichte Durchgangshöhe).

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderen rechtlich geschützten Interessen der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.     der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke oder privater Ladenflächen erreicht werden kann;

2.     die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann;

3.     die Straße, z.B. Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann oder durch die Art der Sondernutzung Wurzeln, Stämme oder Kronen von Bäumen beschädigt oder Baumstandorte durch Überbauung oder Bodenverdichtung beeinträchtigt werden können und der/ die Erlaubnisnehmer/ - in nicht hinreichend Gewähr dafür bietet, dass die Beschädigung auf seine/ ihre Kosten unverzüglich wieder behoben wird;

4.     durch eine Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird;

5.     durch die Erlaubnis der Sondernutzung oder durch Häufung von Sondernutzungen das Stadtbild beeinträchtigt wird sowie

6.     bei Kollision zweier oder mehrerer Sondernutzungen der anderen Sondernutzung nach erfolgter Abwägung der Vorrang gebührt oder der Anliegergebrauch durch die Sondernutzung beachtlich eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht.

§ 9 Erlaubniswiderruf

(1) Eine erteilte Erlaubnis kann insbesondere widerrufen werden, wenn

1.     dies für die Sicherheit, Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutze der Straßen oder aus anderen straßenrechtlichen Gründen erforderlich ist oder wird oder

2.     der/ die Erlaubnisnehmer/ -in die ihm/ ihr erteilten Auflagen nicht erfüllt.

(2) Die Art. 48 und 49 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bleiben unberührt.

(3) Bereits erteilte Erlaubnisse für mobile Fahrradständer (vgl. § 16 dieser Richtlinien) auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltenden Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München können widerrufen werden, wenn aufgrund eines vom Stadtrat beschlossenen Fahrradabstellkonzepts eine dezentrale Fahrradabstellanlage vorhanden oder geplant ist, die Entfernung zwischen dem genehmigten Standort des mobilen Fahrradständers und dem Standort der vorhandenen oder geplanten festen Fahrradabstellanlage maximal 10 m beträgt und die Stellplatzbilanz ausgeglichen ist (adäquater Ersatz). § 33 Abs. 2 dieser Richtlinien bleibt unberührt.

§ 10 Beendigung der Sondernutzung

(1) Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Landeshauptstadt München vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten Zeitraum erlaubte Sondernutzung früher endet.

(3) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachgewiesen hat.

§ 11 Kosten

(1) Für die Sondernutzungsausübung gilt die Sondernutzungsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung. In bestehenden Konzessionsvereinbarungen sowie in Werbenutzungsverträgen getroffene Regelungen bleiben unberührt.

(2) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Landeshauptstadt München als Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Landeshauptstadt München kann in begründeten Fällen angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, bleibt unberührt.

§ 12 Erlaubnis nach bürgerlichem Recht

Die Gewährung der Sondernutzung geschieht durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag bei

a)    Nutzungen, die unter der Straßenoberfläche stattfinden sowie bei

b)    Nutzungen, die über der Straßenoberfläche Zwecken der öffentlichen Versorgung dienen (Art. 22 Abs. 2 BayStrWG), es sei denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird.  

III. Teil Besondere Regelungen für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums

§ 13 Verteilen von Presseerzeugnissen als erlaubnisfreier kommunikativer Gemeingebrauch        und dessen Grenzen

(1) Zum kommunikativen Gemeingebrauch im Sinne von § 3 Abs. 2 dieser Richtlinien gehören in der Regel das unentgeltliche nichtgewerbliche Verteilen von Handzetteln oder anderen Druckerzeugnissen ohne zusätzliche Hilfsmittel (z.B. Informationsstände), sofern der Schwerpunkt inhaltlich und qualitativ auf Meinungsäußerungen und Beiträgen allgemein religiöser, weltanschaulicher, historischer oder politischer Art gerichtet ist.

(2) Das gewerbliche, d.h. das auf Gewinnerzielung gerichtete Verteilen oder Auslegen von Handzetteln oder ähnlichen Druckerzeugnissen (insbesondere Werbe- und Annoncenblätter ohne stadtteilbezogenen redaktionellen Teil) sowie der Verkauf derartiger Erzeugnisse stellen demgegenüber in der Regel eine nicht erlaubnisfähige Sondernutzung dar. Eine Ausnahme hiervon bilden die Promotionsflächen, die jeweils in der gültigen Fassung der Veranstaltungsrichtlinien geregelt sind sowie die Geschäftseröffnungen (vgl. § 15 Abs. 4 Nr. 3 dieser Richtlinien).

§ 14 Verkauf und Verteilen von Presseerzeugnissen mit überwiegend redaktionellem Teil oder     mehrseitigem stadtteilbezogenen redaktionellen Teil als erlaubnisfähige Sondernutzung

(1) Eine in der Regel erlaubnisfähige Sondernutzung stellen dar:

1.     die Aufstellung von Zeitungsentnahmegeräten zum Verkauf sowie zur unentgeltlichen Entnahme von Presseerzeugnissen in gewerblicher Absicht;

2.     der Verkauf von Presseerzeugnissen im Umhergehen sowie deren Verkauf von einem Stand aus sowie

3.     das unentgeltliche Verteilen von Presseerzeugnissen im Umhergehen bzw. von einem Stand aus in gewerblicher Absicht.

(2) Im Geltungsbereich der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung werden keine Zeitungsentnahme­geräte zugelassen.

§ 15 Nutzung durch den Anlieger bzw. Gewerbetreibenden

(1) Zudem dem Gemeingebrauch unterliegenden Anliegergebrauch im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Richtlinien, für den es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, gehören in der Regel insbesondere:

1.     Geschäftswerbende Hinweisschilder (sogenannte Eigenwerbeanlagen) an der Stätte der eigenen Leistung, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Straßenraum hineinragen;

2.     bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Kellerschächte (Licht-, Luft- und Ladeschächte);

3.     Treppenanlagen, Trittstufen, Aufzugsschächte, private Verkehrsspiegel, Einwurfsvorrichtungen sowie den Vorschriften der Tz. 4.3.8 der DIN 18040-1 entsprechende Rampen zur barrierefreien Erschließung von Gebäuden, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Private Verkehrsspiegel im Übrigen sind nicht erlaubnisfähig.

(2) Der Anliegergebrauch ist nur insoweit geschützt, als er mit den rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und anderen geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, vereinbar ist.

(3) Unter den Gemeingebrauch fallen die von Gewerbetreibenden oder sonstigen Anbietern aufgestellten betriebsbereiten Fahrräder, Segways und ähnlicher Fortbewegungsmittel zum Zwecke der Vermietung, sofern diese mit Hilfe eines Mobiltelefons oder dergleichen, d.h. unmittelbar im öffentlichem Straßenraum, angemietet werden können, sofern nicht § 15 Abs. 4 Nr. 6 - 8 dieser Richtlinien einschlägig sind.

(4) Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel:

1.     Treppenanlagen, Erker, Vordächer, Balkone, Trittstufen und ähnliche Gebäudeausladungen, Aufzugsschächte, Einwurfsvorrichtungen sowie den Vorschriften der Tz. 4.3.8 der DIN 18040-1 entsprechende Rampen zur barrierefreien Erschließung von Gebäuden, die über 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;

2.     Geschäftswerbende Hinweisschilder (sogenannte Eigenwerbeanlagen) an der Stätte der eigenen Leistung über 15 cm Ausladung;

3.     an drei Tagen pro Kalenderjahr das Aufstellen von beweglichen Einrichtungs- und Dekorationselementen vor Gewerbebetrieben zu Präsentations- und Werbezwecken (temporäre Sondernutzung); bei Geschäftsneueröffnungen sowie „runden“ Jubiläen ab dem fünfjährigem Bestehen sind Aktionen wie z.B. das Verteilen von Flyern und Luftballons, die kostenlose Abgabe von Popcorn, das Aufstellen eines Glücksrades ohne Einsatz, der Aufbau eines Pavillons ohne Seitenwände (max. 9 m²), der Einsatz von Promotern sowie das Verteilen von sog. Give-Aways an in der Regel einem Aktionstag zulässig. Die Fläche für die geplante Aktion darf grundsätzlich nicht breiter sein als die eigene an den öffentlichen Verkehrsgrund angrenzende Ladenfront;

4.     das Aufstellen von Zeitungskisten direkt an der Hauswand auf dem Gehweg vor dem Gewerbebetrieb zur Lagerung bei Lieferung der Presseerzeugnisse;

5.     die Aufstellung von Sitzgelegenheiten mit einer Ausladung von maximal 0,80 m und einer Fläche unter 10 m² während der Ladenöffnungszeit auf dem Gehsteig direkt an der Hausfassade vor einem Ladengeschäft. Für Flächen mit Außenbewirtung gilt § 23 dieser Richtlinien abschließend;

6.     die Aufstellung von betriebsbereiten Fahrrädern, Segways und ähnlicher Fortbewegungsmittel direkt vor dem Gewerbebetrieb zum Zwecke der Vermietung, zum Zwecke des Verkaufs sowie vor und nach der Reparatur;

7.     die von Gewerbetreibenden oder sonstigen Anbietern aufgestellten betriebsbereiten Fahrräder, Segways und ähnliche Fortbewegungsmittel zum Zwecke der Vermietung, sofern diese auf vorgezeichneten bzw. vom Gewerbetreibenden oder sonstigen Anbietern vorgegebenen Flächen aufgestellt sind und

8.     die Aufstellung von betriebsbereiten Fahrrädern, Segways und ähnlicher Fortbewegungsmittel zum Zwecke der Durchführung von Stadtführungen.

§ 16 Fahrradständer

(1) Zu dem dem Gemeingebrauch unterliegenden Anliegergebrauch im Sinne des § 3 Absatz 3 dieser Richtlinien, der keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf und insoweit geschützt ist, soweit er nicht mit den rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und anderen geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, kollidiert, gehören in der Regel insbesondere:

1.     das Aufstellen mobiler Fahrradständer von Gewerbetreibenden und sonstigen weiteren Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern direkt vor ihren Geschäftsräumen auf dem Gehweg direkt an der Hauswand, sofern die Grundfläche kleiner als 1,00 m² ist und er nicht mehr als 1,00 m Ausladung hat. Die maximale Höhe richtet sich nach der verkehrlichen Situation, darf jedoch 1,5 m nicht überschreiten. Die mobilen Fahrradständer müssen so ausgeführt sein, dass daran einspurige Fahrräder parallel zur Hauswand stehend sowohl kipp- als auch wegrollsicher angeschlossen werden können. Die Anbringung von Eigenwerbung ist bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 m² zulässig, soweit das Schild nicht über den Ständer hinausragt, nicht höher als 0,50 m ist und nur den eigenen Namen, die eigene Firmenbezeichnung oder die Anschrift der Geschäftsinhaberin/ des Geschäftsinhabers aufführt. Sonstige Werbeaufschriften sind unzulässig;

2.     waagerecht an Gebäudefassaden angebrachte Anlehngeländer für Fahrräder. Jegliche Anbringung von Werbung ist unzulässig. 

(2) Mobile Fahrradständer von Gewerbetreibenden und sonstigen weiteren Dienstleistungserbringern, die nicht unter den in Absatz 1 definierten Gemeingebrauch fallen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis. Soweit die Aufstellung fahrbahnseitig erfolgt, ist ein Mindestabstand von 0,40 m einzuhalten. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen verkehrlichen Situation, darf aber 1,5 m nicht überschreiten. Die mobilen Fahrradständer müssen so ausgeführt sein, dass daran einspurige Fahrräder sowohl kipp- als auch wegrollsicher angeschlossen werden können. Die Anbringung von Eigenwerbung ist bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 m² zulässig, soweit das Schild nicht über den Ständer hinausragt, nicht höher als 0,5 m ist und nur den eigenen Namen, die eigene Firmenbezeichnung oder die Anschrift des Geschäftsinhabers/ der Geschäftsinhaberin aufführt. Sonstige Werbeaufschriften sind unzulässig.

(3) Zu den nicht erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel das Aufstellen von Fahrradständern und das Anbringen von Anlehngeländern für Fahrräder, die nicht unter Absatz 1 bzw. Absatz 2 fallen sowie sonstige private oder gewerbliche feste Fahrradabstellanlagen. Nicht erlaubnisfähig sind zudem mobile Fahrradständer, wenn aufgrund eines städtischen Fahrradabstellkonzepts eine städtische Fahrradabstellanlage vorhanden oder geplant ist, die Entfernung zwischen dem beantragten Standort des mobilen Fahrradständers und dem Standort der vorhandenen oder geplanten festen Fahrradabstellanlage maximal 10 m beträgt und die Stellplatzbilanz ausgeglichen ist (adäquater Ersatz).

§ 17 Mobilitätskonzepte

(1) Unbeschadet von §§ 15 - 16 dieser Richtlinien können für im Rahmen von städtisch geförderten bzw. vom Stadtrat beschlossenen Mobilitätskonzepten aufgestellte Fahrräder bzw. andere Verkehrsmittel sowie aufgestellte Infrastruktureinrichtungen Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden.

(2) Für sonstige Mobilitätskonzepte werden keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt.

§ 18 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Erlaubnisfreie Sondernutzungen sind:

1.     Nutzungen, die sich in einer Höhe von mehr als 7 Metern über dem Straßenkörper befinden;

2.     Gebäudeausladungen wie zum Beispiel Automaten, Balkone, Vordächer, Erker, Markisen/ Baldachine und dergleichen, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen; ebenso unmittelbar an der Hausfassade vor Gewerbebetrieben aufgestellte Sitzgelegenheiten, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, für diese gilt § 15 Abs. 4 Nr. 5 im Übrigen entsprechend;

3.     unmittelbar vor der Fassade eines Gewerbebetriebes unter allen Bedingungen standsicher aufgestellte, leicht zu transportierende Pflanzgefäße und Abfallsammelbehältnisse mit einem maximalen Durchmesser bzw. einer maximalen Kantenlänge von 0,60 m;

4.     Anlehn- und Dreiecksleitern, die höchstens drei Stunden zur Durchführung von Arbeiten an Außenfassaden genutzt werden, nicht hingegen (Roll-) Gerüste sowie

5.     Weihnachtsdekoration während der Weihnachtszeit (Montag nach Totensonntag bis Heilige Drei Könige):

a)    mit der Fassade verbundene oder unmittelbar vor der Fassade aufgestellte Weihnachtsdekoration vor Gewerbebetrieben bis zu einer Ausladung von 1 m;

b)    unmittelbar vor der Fassade aufgestellte einzelne Christbäume bis zu einer Höhe von 2,00 m sowie

c)     gewerbebetriebsunabhängige Weihnachtsdekoration an oder über der Straße.

(2) Nutzungen nach Absatz 1 sind unzulässig, wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Dies ist in der Regel unter den in § 8 Abs. 1 dieser Richtlinien genannten Voraussetzungen der Fall.

(3) Für Nutzungen, die in Art und Umfang über die in Absatz 1 genannten Nutzungen hinausgehen, kann eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden.

§ 19 Baumaßnahmen

(1) Für Einrichtungen, die zum Betrieb einer Baustelle erforderlich sind (Baustelleneinrichtungen), können Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden.

(2) Für den Bereich innerhalb des Altstadtrings und in Fußgängerzonen gilt:

Führen Aus- oder Umbaumaßnahmen zu außergewöhnlichen und unzumutbaren Härten im Einzelfall oder ist die Nahversorgung, d.h. die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in fußläufiger Entfernung nicht gewährleistet und ist es dem Betroffenen nachweislich nicht möglich, anderweitig seiner wirtschaftlichen Betätigung zum Beispiel durch Anmieten von Räumlichkeiten in der unmittelbaren Umgebung nachzugehen, so kann ihm eine Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufscontainer erteilt werden. An den Nachweis des Härtefalls sowie der nicht bestehenden Möglichkeit, seiner wirtschaftlichen Betätigung anderweitig nachzugehen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Erlaubnis ist auf den zur Abmilderung des Härtefalls zwingend notwendigen Umfang zu beschränken.

(3) Für das restliche Stadtgebiet gilt: Bei Aus- oder Umbaumaßnahmen können Verkaufscontainer genehmigt werden, wenn es den Betroffenen unter Nachweis nicht möglich ist, anderweitige Räumlichkeiten in der unmittelbaren Umgebung anzumieten.

Eine Aufstellung ist in der Regel nur vor dem eigenen Grundstück möglich, es sei denn, der jeweilige Eigentümer eines in der unmittelbaren Umgebung liegenden Grundstücks hat der Errichtung eines Verkaufscontainers schriftlich zugestimmt.

(4) Für das Aufstellen von Nächtigungscontainern für Baustellen und isolierter Sanitäranlagen ohne weitere Baustelleneinrichtung wird in der Regel keine Sondernutzungserlaubnis erteilt.

§ 19a Foto-, Film- und Tonaufnahmen

(1) Für Foto-, Film- und Tonaufnahmen können Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden.

(2) Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind erlaubnisfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.     Die Foto-, Film- und Tonaufnahmen ausschließlich auf Gehwegen und in Fußgängerzonen stattfinden und der Fußverkehr dabei nicht behindert wird,

2.     ausschließlich Handkamera, Schulterkamera, maximal eine Kamera mit Stativ, Mikrofon, Tonangel, tragbare kleinere Handlampen und Reflektoren verwendet werden,

3.     keine weiteren Hilfsmittel oder Aufbauten wie Kameradrohnen, Kabelverlegungen, Generatoren, Scheinwerfer, Stühle, Rollkoffer oder Ähnliches genutzt werden,

4.     nicht mehr als 5 Personen an den Aufnahmen vor Ort beteiligt sind und

5.     keine (Spiel-)Szenen dargestellt werden, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (z.B. extremistische, gewaltverherrlichende oder pornographische Filmaufnahmen) oder das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigen (z.B. Waffeneinsatz, Schlägereien, laute Schreie, Bedrohungssituationen).

§ 20 Straßenhandel und Straßenverkauf

(1) Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel:

1.     der Verkauf von Grabschmuck von einem Stand aus auf öffentlichem Verkehrsgrund im Umgriff von Friedhöfen zu Allerheiligen, wobei der Verkaufszeitraum jeweils an dem zwischen dem 12. und 18. Oktober liegenden Samstag beginnt und bis einschließlich 2. November desselben Kalenderjahres dauert;

2.     der Verkauf natürlich gewachsener Christbäume, wobei der Verkauf ab dem Samstag vor dem ersten Advent beginnt und am 24.12. (Heilig Abend) desselben Kalenderjahres endet sowie

3.     die Ausstellung und der Verkauf selbstgefertigter Kunstgegenstände auf dem Künstlermarkt im Begleitgrün der östlichen Leopoldstraße vom Siegestor bis zur Martiusstraße während der mitteleuropäischen Sommerzeit.

(2) Eine Sondernutzungserlaubnis für den Straßenhandel kann in der Regel nur für folgende Waren und unter der Auflage erteilt werden, dass die Verkaufseinrichtung (Verkaufsstand/ - wagen) in der Regel täglich vom öffentlichen Grund abzuziehen ist:

1.     ambulanter Handel mit Obst, Gemüse und Südfrüchten - Handel auf wöchentlich wechselnden Standplätzen (sog. Turnussystem), - Handel an den von der Landeshauptstadt München festgelegten Standorten;

2.     selbsterzeugte, heimische landwirtschaftliche Produkte (insbesondere Kartoffeln, Rüben, Kraut, nicht jedoch Milchprodukte, Honig, Geflügel u.a.) nur im Umherziehen von einem zugelassenen und betriebsbereiten KFZ oder vom Anhänger eines Traktors aus (Umherzieher/-innen);

3.     ambulanter Handel mit Blumen, Topfpflanzen, Gestecken und Zweigen an den von der Landeshauptstadt München festgelegten Standorten sowie

4.     heiße Maroni und aus Maroni hergestellte Produkte sowie Nüsse/Mandeln in der Zeit ab dem Montag vor der Wiesneröffnung bis zum ersten Samstag im April; im Altstadt-Fußgängerbereich ist der Verkauf von Nüssen/Mandeln nur im Rahmen des Werbeverkaufs zugelassen.

Die Verpflichtung, die Verkaufseinrichtungen täglich abzuziehen, entfällt bei Verkaufsständen für den Handel mit heißen Maroni und aus Maroni hergestellten Produkten. Bei Händlern nach Nr. 1 und 3 außerhalb des Turnus und außerhalb des Gebietes der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung kann die Verpflichtung auf Antrag entfallen. Der Verkaufswagen muss sich stets in einem Zustand befinden, der einen Abzug jederzeit ermöglicht. Bei Unterbrechung des Verkaufs von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen ist der Verkaufswagen abzuziehen.

(3) Eine Erlaubnis für den Werbeverkauf im Turnus kann in der Regel für fünf festgelegte Verkaufsplätze erteilt werden. Es dürfen ausschließlich Artikel angeboten werden, deren Anwendung eines erläuternden Vortrags oder einer Demonstration bedürfen. Abgesehen von der Regelung des Abs. 2 Nr. 4 dürfen Lebens- und Genussmittel nicht angeboten werden. Über die Zulassung der Artikel entscheidet das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall.

(4) Für den Verkauf von selbstgefertigten künstlerischen und kunsthandwerklichen Gegenständen können über die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 dieser Richtlinien hinaus bis zu zwei Erlaubnisse an vier festgelegten Standorten erteilt werden. Die Herstellung muss dabei ganz oder teilweise vor Ort vorgeführt werden.

(5) Für das Aufstellen und Betreiben von Zeitungskiosken kann eine Erlaubnis erteilt werden.

(6) Soweit in den Richtlinien nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel nicht erteilt für:

1.     den Warenhandel mit Waren, die nicht ausdrücklich in diesen Richtlinien als erlaubnisfähig erklärt werden;

2.     das Betreiben von Imbiss- und Verkaufsständen/ -wägen, -fahrrädern u.ä.;

3.     freistehende Automaten;

4.     sogenannte Bauchladenverkäufer/ -innen, Grillwalker/ -innen oder ähnliche (mobile) Straßenverkäufe (z.B. Rosenverkauf aus dem Arm) sowie

5.     Sondernutzungen, die sich im Sperrbereich um das Oktoberfest, der jährlich neu definiert wird oder ähnlichen Sicherheitsbereichen um Veranstaltungen befinden.

§ 21  Warenverkauf zugunsten gemeinnütziger Zwecke

(1) Eine Erlaubnis zur Durchführung des Warenverkaufs zugunsten gemeinnütziger Zwecke auf öffentlichem Grund kann nur gemeinnützigen Organisationen erteilt werden. Der Verkauf darf ausschließlich durch Mitglieder oder Angestellte dieser Organisationen durchgeführt werden.

(2) Die Durchführung des Warenverkaufs zugunsten gemeinnütziger Zwecke ist im gesamten Stadtgebiet möglich. Die genutzte Fläche darf maximal 9 m² betragen.

(3) Der Verkauf ist nur während der Ladenöffnungszeiten und nur an maximal 24 Tagen pro Erlaubnisnehmer / Erlaubnisnehmerin zulässig.

(4) Verkauf von Speisen und Getränken: Es dürfen nur abgepackte Lebensmittel verkauft werden. Während der Vorweihnachtszeit (mit Beginn der Münchner Christkindlmärkte bis zum 24.12.) ist auch ein Verkauf von Getränken zum sofortigen Verzehr möglich.

(5) Für den Bereich innerhalb der Altstadtfußgängerzone sowie des Tals gilt Folgendes:

Ein Warenverkauf ist nur vor den Anwesen Neuhauser Straße 10, Sendlinger Straße 62 und Tal 11 zulässig. Ist einer dieser Standorte dauerhaft nicht verfügbar, kann für diesen ein Ersatzstandort in der Altstadtfußgängerzone angeboten werden. In der Vorweihnachtszeit ist in der Altstadtfußgängerzone ein Warenverkauf nur an der Neuhauser Straße 10 und der Sendlinger Straße 62 möglich. Die Vergabe für den Standort Neuhauser Straße 10 erfolgt für den Zeitraum der Vorweihnachtszeit nach Kalenderwochen.

§ 22 Warenauslagen

(1) Die Erlaubnis für das Aufstellen von Warenauslagen kann der Geschäftsinhaberin/ dem Geschäftsinhaber direkt vor ihrem / seinem Einzelhandelsgeschäft für Waren, die zum Sortiment gehören, unter folgenden Auflagen erteilt werden:

1.     die Warenauslage muss i.d.R. unmittelbar fassadenseitig direkt vor ihrem/ seinem Einzelhandelsgeschäft aufgestellt werden;

2.     die Höhe darf 2,00 m nicht überschreiten;

3.     Kleiderpuppen dürfen nur zum Ausstellen von Kleidung benutzt werden und nicht ausschließlich als Blickfang dienen sowie

4.     der öffentliche Straßengrund darf nicht zum Warenverkauf und Verteilen von unentgeltlichen Warenproben genutzt werden.

(2) Bei der Auslage von Waren ist u.a. Folgendes untersagt:

1.     Der Betrieb von Kühlschränken und Kühltruhen;

2.     das Ausstellen von einzeln oder in der Summe sperrigen oder großflächigen Gegenständen wie Matratzen, gestapelten oder aneinandergereihten Getränkekästen, Möbeln, Koffern, Fahrzeugen und ähnlichen Gegenständen sowie

3.     das Aufstellen der Waren unmittelbar auf dem Gehsteig.

(3) Innerhalb des Altstadtringes einschließlich der Ringstraßen, in allen außerhalb des Altstadtringes befindlichen Fußgängerzonen sowie vor allen denkmalgeschützten Gebäuden und in ensemblegeschützten Bereichen ist grundsätzlich nur die Auslage folgender Waren genehmigungsfähig:

1.     Obst, Gemüse und Südfrüchte,

2.     Blumen,

3.     Presseerzeugnisse (Tageszeitungen und Zeitschriften),

4.     Postkarten,

5.     Bücher, Bild- und Tonträger sowie

6.     kunsthandwerkliche Gegenstände.

§ 23 Freischankflächen

(1) Baurechtlich als Gaststätten genehmigten Betrieben sowie gemäß Art. 58 Bayerische Bauordnung (BayBO) von der Genehmigungspflicht freigestellten Gaststättenbetrieben kann nach Maßgabe der Absätze 4 bis 15 eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen (Freischankfläche) erteilt werden.

(2) Gewerbebetrieben, für die keine baurechtliche Nutzungsgenehmigung als Gaststätte vorliegt, in deren Räumen aber Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden (z. B. Bäckerei, Metzgerei), kann eine Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche nach Maßgabe der Absätze 4 bis 13 erteilt werden, sofern die Größe der jeweiligen Freischankfläche 10 m² nicht übersteigt und diese nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten für Einzelhandelsbetriebe betrieben wird.

(3) Für Freischankflächen, die nach BayBO genehmigungspflichtig sind, wird die Sondernutzungserlaubnis nach Maßgabe der Absätze 4 bis 15 mit der Baugenehmigung erteilt (Art. 21 Satz 1 BayStrWG). Bauanträge, die ausschließlich Freischankflächen betreffen, sind zunächst bei der zuständigen Bezirksinspektion einzureichen und werden von dort an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung weitergeleitet. Freischankflächen auf Parkständen sind bis zu einer Größe von 40 m² verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Ziffer 15 d BayBO).

(4) Der Betrieb einer Freischankfläche ist in der Regel von 06.00 bis 23.00 Uhr zulässig; in den Monaten April bis einschließlich September dürfen Freischankflächen an Freitagen, Samstagen und an Tagen vor Feiertagen grundsätzlich bis 24:00 Uhr betrieben werden. Sind unzumutbare Belästigungen der Anwohnerinnen und Anwohner zu erwarten, kann angeordnet werden, den Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt einzustellen. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, kann im Einzelfall auch eine längere Betriebszeit erlaubt werden.

(5) Freischankflächen müssen als Teil des öffentlichen Raumes erkennbar bleiben und als Gestaltungs- und Gliederungselement am Geschehen dieses öffentlichen Raumes teilnehmen können, d.h. insbesondere, dass jede Abgrenzung unterbleiben muss, die den Eindruck einer privaten Fläche vermittelt. Abs. 14 Punkt 8 bleibt unberührt. Durchgehende Abgrenzungen mittels Zäunen, Wänden, Rankgerüsten, schweren Pflanzgefäßen, Planen, an Markisen angebrachten Seitenteilen oder sonstigen Windschutzanlagen (auch aus Glas oder anderen durchsichtigen Stoffen) sind daher nicht genehmigungsfähig. Einzeln stehende, leicht zu transportierende Pflanzgefäße sind zulässig.

(6) Freischankflächen müssen im engen räumlichen Bezug zum jeweiligen Betrieb stehen und ausschließlich von dort bewirtschaftet werden. Ein enger räumlicher Bezug ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der nächste Punkt der Freischankfläche nicht weiter als 20 m vom Gaststätteneingang entfernt erreichbar ist. Die seitlichen Begrenzungen der Freischankfläche richten sich bei unmittelbar an die Fassade angrenzenden Freischankflächen grundsätzlich nach der Breite der Straßenfront des an die Straße angrenzenden gastronomischen Betriebs. Freischankflächen außerhalb der Altstadtfußgängerzone, die nicht unmittelbar an die Fassade angrenzen, müssen zumindest teilweise in der rechtwinkligen Verlängerung des an die Straße angrenzenden gastronomischen Betriebs liegen. Freischankflächen im Sinne des Absatzes 2 müssen in der Regel unmittelbar an die Fassade des Betriebes angrenzen.

Hiervon abweichend können seitliche Ausdehnungen von bereits bestehenden Freischankflächen über die Gebäudegrenzen hinaus in den Monaten April bis einschließlich Oktober genehmigt werden, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.     Es darf keine Einfahrt angrenzen.

2.     Im angrenzenden Gebäude befindet sich kein Wohnraum und das Erdgeschoss des benachbarten Gebäudes wird nicht für ein Einzelhandelsgeschäft oder einen Gastronomiebetrieb genutzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Betreiberin bzw. der Betreiber alternativ das Einverständnis aller Nutzer*innen des jeweiligen Nachbargebäudes beibringen.

3.     Die Freischankfläche muss mindestens zwei Meter vor dem Eingang des benachbarten Gebäudes enden.

(7) Freischankflächen, die unmittelbar an Fahrbahnen, Radwege oder Straßenbahntrassen angrenzen, müssen einen Mindestabstand von 0,50 m von der Fahrbahn, vom Radweg oder dem von der Straßenbahn maximal benötigten Fahr- und Manövrierraum vorweisen. Ausnahmen können lediglich in den Fällen zugelassen werden, in denen die Freischankfläche mit einem herausnehmbaren Metallgeländer gesichert ist; dieses muss zur Fahrbahn, zum Radweg oder dem von der Straßenbahn maximal benötigten Fahr- und Manövrierraum einen Abstand von 0,30 m einhalten. Freischankflächen mit weniger als 0,60 m Tiefe sind nicht erlaubnisfähig, sofern nicht eine Tiefe von 0,6 m durch Kombination mit unmittelbar angrenzendem Privatgrund möglich ist.

(8) Biertischgarnituren, Bierbänke, Fässer, Stehtische sowie Polstermöbel sind nicht zulässig. Für nicht konzessionierte Gaststätten sind auch Stehtische ausnahmsweise erlaubnisfähig.

(9) Sonnenschirme und Abfallsammelbehältnisse sind standsicher aufzustellen. Werbung auf diesen Schirmen und Mülleimern ist lediglich dann zulässig, wenn sie auf die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte oder den Getränke- oder Speiselieferanten verweist.

(10) Speisekartenständer sind lediglich während des tatsächlichen Betriebs der Freischankfläche zulässig. Abgesehen von Tischen, Stühlen und Serviertischen ist sonstiges zusätzliches Mobiliar – beispielsweise Wechsel- oder Blinkbeleuchtung, Schankeinrichtungen, oder Eisverkaufsanlagen – nicht zugelassen. Lampen und Lampengirlanden sind erlaubt, soweit diese nicht blenden und nicht zu Raumaufhellungen fremder Wohnbereiche führen.

(11) Die Beschallung der Freischankfläche ist unzulässig. Der Betrieb von Fernsehgeräten, Bildschirmen oder sonstigen Übertragungsmedien ist nicht zulässig. Ausnahmen können bei herausragenden Fußballereignissen (z.B. WM, EM, Europapokalspiele ab Halbfinale [nur bei Teilnahme eines Münchner Vereins] sowie DFB-Pokalfinale) zugelassen werden, sofern

1.     entsprechend 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) die Immissionsrichtwerte eingehalten werden,

2.     jegliche Ablenkung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist und

3.     der Fußgängerverkehr nicht behindert wird.

(12) Die Verwendung von Heizstrahlern ist nicht gestattet. Für 2021 ist ausschließlich für die Dauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit die Genehmigung von Heizstrahlern zulässig, wenn diese elektrisch und mit Öko-Strom betrieben werden.

(13) Wird auf Freischankflächen Mobiliar nach Betriebsschluss belassen, so ist es während der Geltungsdauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit an Ort und Stelle so abzusichern, dass ein Entfernen durch Dritte nicht möglich ist. Außerhalb der Geltungsdauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit ist das Mobiliar bei Beendigung der tatsächlichen Betriebszeit der Freischankfläche vom öffentlichen Grund zu entfernen oder zusammen zu räumen und so abzusichern, dass ein Entfernen durch Dritte nicht möglich ist. Wird Mobiliar gestapelt, muss jederzeit die Standsicherheit gewährleistet sein; eine Stapelhöhe von maximal 1,40 m darf nicht überschritten werden. Eine Abdeckung des Mobiliars mit Planen, Folien oder dergleichen ist nicht zulässig.

(14) Gewerbebetrieben, die eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung als Gaststätte haben, kann in den Monaten April bis einschließlich Oktober unter folgenden Voraussetzungen auch eine Freischankfläche in Parkständen genehmigt werden:

1.     Die Bemessung der Breite der Freischankfläche richtet sich nach der Breite des zugehörigen gastronomischen Betriebes. Ein Teil der Freischankfläche muss bei Einhaltung der sonstigen Vorgaben innerhalb der rechtwinkligen Verlängerung der Betriebsgrenzen liegen.

2.     Eine Genehmigung ist grundsätzlich zulässig an Straßenzügen ohne Radweg zwischen Parkstand und Gehweg mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 Stundenkilometern und in Tempo 30 Zonen. Gleiches gilt an Straßenzügen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 Kilometer pro Stunde, wenn zwischen Parkstand und Fahrspur ein Radfahrstreifen verläuft.

3.     Nach Einzelfallprüfung ist ausnahmsweise eine Genehmigung von Freischankflächen in Parkständen an Straßen möglich

a)    mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h, die die typischen Charakteristika – wie geringe Verkehrsstärke und Geschwindigkeiten – einer Tempo 30 Straße aufweisen (z.B. nicht bei zweispurigen Richtungsfahrbahnen oder Straßen mit Mittelstreifen-Markierungen),

b)    mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h, wenn dort ein baulicher Radweg vorhanden ist und die konkreten Gegebenheiten vor Ort dies zulassen (Radverkehrsstärke, Geh- und Radwegbreite, Baumgraben, baulicher Zustand des Radwegs, Sichtverhältnisse etc.), oder

c)     mit einem gemeinsamen Geh- und Radweg.

4.     Die Freischankfläche muss sich außerhalb von 5 Metern (bei einem baulichen Radweg neben dem Gehweg 8 Meter) vor und hinter Straßeneinmündungen und -kreuzungen, Fußgängerüberwegen (sogenannte Zebrastreifen), Fußgängerampeln, Bahnübergängen und Bushaltestellen befinden.

5.     Flächen, die für folgende Nutzungen vorgesehen sind, werden nicht als Freischankflächen zur Verfügung gestellt: Einfahrten, Feuerwehranfahrtszonen und Rettungswege, Behindertenparkplätze, Taxistände, Ladezonen, Fahrradabstellanlagen, Carsharing-Parkplätze, Ladeplätze für E-Autos.

6.     Die Aufstellung von Tischen hat senkrecht zur Fahrbahn zu erfolgen, eine Stirnbestuhlung ist nicht erlaubt.

7.     Die Freischankfläche ist abweichend von § 23 Abs. 5 durchgehend abzugrenzen, sodass physisch das Betreten der Fläche nur von der an den Fußweg grenzenden Seite ohne die Überwindung eines Hindernisses von mindestens einem Meter Höhe möglich ist. Nur von dieser Seite ist die Bedienung der Freischankfläche gestattet.

8.     Vorne und hinten ist die Freischankfläche mit einer Leitbake zu kennzeichnen (Zeichen 605-10 StVO), die auch ohne Ständer direkt an die Begrenzung der Freischankfläche angebracht werden kann.

9.     Mobile Einrichtungen für einen Wetterschutz sind für Freischankflächen in Parkständen (Schanigärten) möglich, sofern folgende Kriterien eingehalten werden:

-       Die Einrichtungen des Wetterschutzes müssen so beschaffen sein, dass sie außerhalb der Nutzungszeit entfernt, zusammengeklappt oder eingerollt werden können.

-       Die Standsicherheit muss jederzeit gewährleistet sein.

-       Verkehrszeichen dürfen in ihrer Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt werden.

-       Eine vollständige Einhausung ist unzulässig.

-       Die seitlichen Grenzen des Schanigartens dürfen nicht überragt werden.

-       Die Maximalhöhe beträgt 2,4 m.

-       Die für den Wetterschutz verwendeten Materialien müssen mindestens normal entflammbar und bei einer Grundfläche von mehr als 75 m² Grundfläche mindestens schwer entflammbar sein.

-       Werbung ist nur dann zulässig, wenn sie auf die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte oder den Getränke- oder Speiselieferanten verweist. Ab 1 qm Größe wird diese baugenehmigungspflichtig.

Für alle anderen Fallgruppen – insbesondere auch feste Überdachungen - ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.

(15) Zur Stromversorgung von Freischankflächen erforderliche Überspannungen werden unter folgenden Voraussetzungen geduldet:

1.     Die Verkehrssicherheit muss jederzeit gewährleistet sein und es dürfen nur für den gewerblichen Einsatz in Außenbereichen zugelassene Geräte bzw. Kabel verwendet werden.

2.     Die Überspannung muss eine Mindesthöhe von 3,50 Metern über dem Straßengrund haben und hierfür erforderliche etwaige Masten müssen die Mindestgehwegbreite einhalten. Feuerwehrzufahrten dürfen weder eingeengt (mindestens 3 Meter Breite) noch zugestellt werden.

3.     Auf die Kabelführung ist durch Signalbänder hinzuweisen.

§ 23a Parklets

(1) Für die nicht gewerbliche, zeitlich begrenzte Umnutzung von maximal je zwei Parkstandflächen auf maximal 10 m Länge (entspricht ca. 2 KFZ-Längen) die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, zum Aufenthalt, zur Begrünung und zur nachbarschaftlichen Begegnung (Parklet), kann in den Monaten April bis einschließlich Oktober eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden.

(2) Zulässig sind Nutzungen, die ohne größeren Aufwand zurückgebaut werden können. Hierunter fallen insbesondere die folgenden Nutzungen:

a)    Begrünung,

b)    offenes Bücherregal- oder Tauschregal,

c)    Fahrrad-Abstellmöglichkeit,

d)    Sitzgelegenheiten und Tische,

e)    Spiele und

f)    Informationstafel.

Jedwede gewerbliche Nutzung sowie die Beschallung von Parklets sind untersagt. Lampen und Lampengirlanden sind erlaubt, soweit diese nicht blenden und nicht zu Raumaufhellungen fremder Wohnbereiche führen.

(3) Es ist ein ebener Übergang zwischen Gehweg und Parkletfläche herzustellen. Hiervon ausgenommen sind Parkletbereiche für Fahrrad-Abstellmöglichkeiten und vergleichbare Nutzungen.

(4) Die Vorgaben der Ziffern 2, 3, 4, 5 und 9 des § 23 Abs. 14 gelten entsprechend.

(5) Die Absicherung des Parklets erfolgt analog der Absicherung von Arbeits-/Baustellen gegenüber dem fließenden Verkehr. Hierzu sind detaillierte Auflagen im Genehmigungsbescheid enthalten.

(6) Die Antragsteller*innen haben die Fläche regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen. Die Aufbauten sind instand zu halten. Gegebenenfalls ist die Fläche für Veranstaltungen, Demonstrationen, Baumaßnahmen, Feuerwehreinsätze oder ähnliches kurzfristig freizuräumen, daher darf das Mobiliar nicht im Boden verankert werden.

(7) Bei der Antragstellung hat der Antragstellende die Information der Anwohner*innen des Parklets und der benachbarten Betriebe glaubhaft zu machen. Der Nachweis der Zustimmung der an das Parklet angrenzenden Erdgeschossnutzer*innen ist durch Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung zu leisten. In besonderen Fällen wie dem Leerstand der Erdgeschosswohnung kann von dem Zustimmungserfordernis abgesehen werden.

§ 23b Stadtterrassen

(1) Die Aufstellung von Tischen und Sitzmobiliar kann auf öffentlichen Gehwegflächen und Plätzen für nicht-gewerbliche Zwecke in den Monaten April bis einschließlich Oktober genehmigt werden, wenn das Mobiliar der Allgemeinheit zur Verfügung steht (Stadtterrasse). Die Möbel müssen für den Außenbereich geeignet und witterungsfest sein oder alternativ nach jeder Nutzung vom öffentlichen Grund entfernt werden. Außer einer Bodenmarkierung sind Abgrenzungen zu Verkehrsflächen nicht zulässig.

(2) Die Fläche ist durch eine Bodenmarkierung zu kennzeichnen und darf zwischen 6 qm und 75 qm betragen.

(3) Jegliche Wirtschaftswerbung ist untersagt und zu umliegenden Freischankflächen ist in der Regel ein Abstand von mindestens 50 Metern zu wahren.

(4) Das Abspielen von Musik bzw. Musizieren ist nicht gestattet.

(5) Die Antragsteller*innen haben die Fläche regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen. Die Aufbauten sind in instand zu halten. Gegebenenfalls ist die Fläche für Veranstaltungen, Demonstrationen, Baumaßnahmen, Feuerwehreinsätze oder ähnliches kurzfristig freizuräumen, daher darf das Mobiliar nicht im Boden verankert werden.

§ 24 Lotterien und Tombolen

Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel

1.     innerhalb der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung die Durchführung einer Lotterie mit Losen der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung sowie

2.     sonstige (außerhalb der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung) zugelassene bzw. genehmigungsfähige Tombolen nach dem Glücksspielstaatsvertrag.

§ 25 Werbung

(1) Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel:

1.     Werbefahrten mit zugelassenen Fahrzeugen, Fahrrädern oder Anhängern, sofern die Werbung aufgrund objektiver Anhaltspunkte den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Fahrt bildet sowie

2.     gemischte Werbeanlagen (bestehend aus Eigen- und Fremdwerbung) und Fremdwerbeanlagen an der Stätte der Leistung.

(2) Soweit in den Richtlinien nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel nicht erteilt für:

1.     das Abstellen von Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, auch Fahrrädern und Anhängern, zu Werbezwecken;

2.     Lautsprecherwerbung;

3.     kommerzielle Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen, Warenproben verteilen oder zum Zwecke der Werbung verkleidet sind sowie für

4.     das Aufstellen von sowohl ortsfesten als auch freifliegenden/ -stehenden Werbeeinrichtungen, ausgenommen die im Rahmen des Werbenutzungsvertrages und ähnlichen Vereinbarungen sowie im Rahmen der Veranstaltungsrichtlinien erlaubten Nutzungen.

(3) Städtische Fachreferate (insbes. das Referat für Arbeit und Wirtschaft, das Referat für Bildung und Sport oder das Kulturreferat) können Werbemaßnahmen auf öffentlichem Grund in begründeten Einzelfällen zulassen, wenn die Werbemaßnahmen auf Veranstaltungen hinweisen, welche im herausgehobenen Interesse der Landeshauptstadt München oder des Freistaates Bayern liegen. Die straßen- und wegerechtliche Erlaubnisentscheidung über die betroffenen Einzelstandorte trifft das Kreisverwaltungsreferat.

(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 ist Werbung an Bauzäunen erlaubnisfrei zulässig, sofern sie sich ausschließlich auf während der Zeit der Anbringung auf der Baustelle tätige Unternehmen bezieht und eine Fläche von 1,00 m² nicht übersteigt. Gleiches gilt für die Werbung an Bauzäunen durch Gewerbebetriebe, die durch öffentliche Baumaßnahmen oder dazu gehörende Absperrungen so verdeckt werden, dass sie vom öffentlichen Grund aus nicht mehr ohne weiteres zu sehen sind. Diese Werbung darf die Fläche, welche der nicht mehr einsehbaren Schaufenstergröße entspricht, nicht überschreiten.

§ 26 Straßenmusikanten/ -künstler

(1) Für das Gebiet gemäß § 1 der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung sowie in den Bereichen Schrammerstraße, Dienerstraße, Landschaftsstraße, Sendlinger Straße und Tal können Sondernutzungserlaubnisse für nicht gewerbliche Einzelmusiker/ -innen, Musikgruppen bis zu fünf Personen sowie darstellende Künstler/ -innen ohne Instrumente erteilt werden.

(2) Die Zahl der täglich insgesamt erteilten Erlaubnisse, die Zahl der in einer Kalenderwoche einzelnen Musiker/ -innen, Musikgruppen oder Darsteller/ -innen erteilten Erlaubnisse, die Zeiten der jeweiligen Darbietungen sowie die in Anspruch genommenen Flächen können beschränkt werden. Zwischen den jeweiligen Darbietungsorten können Mindestabstände angeordnet werden. Für Musikdarbietungen kann der regelmäßige Wechsel des Darbietungsorts angeordnet werden.

§ 27 Informationsstände

(1) Für Stände, an denen zu Themen religiöser, weltanschaulicher, historischer oder politischer Art informiert werden soll und die keine Versammlungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) darstellen, können Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden (Informationsstände).

(2) Informationsstände können - vorbehaltlich § 8 dieser Richtlinien - auf allen für den Fußgängerverkehr öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen erlaubt werden. 

(3) Das Aufstellen von Pavillons (ohne Seitenwände) kann grundsätzlich erlaubt werden.

(4) Eine Gesamtfläche von insgesamt 9 m² darf nicht überschritten werden.

(5) Die im Zusammenhang mit dem Informationsstand stehenden Tätigkeiten (z.B. Verteilen von Informationsmaterial, Anbahnen oder Durchführen von Informationsgesprächen) sind auf die erlaubte Fläche beschränkt; das Ansprechen außerhalb dieser Fläche darf nicht in aggressiver Form erfolgen oder der Einleitung von Verkaufsgesprächen dienen.

(6) Der Einsatz von Verstärkeranlagen ist grundsätzlich nicht zulässig

(7) Ein Verkauf (höchstens zum Selbstkostenpreis) von Plaketten, Broschüren, Büchern und ähnlichen Medien ist an Informationsständen zulässig, sofern das Interesse an der Informationsverbreitung im Vordergrund steht. Ein Themenbezug im Sinne des Abs. 1 ist hierbei zwingend erforderlich. Jeder darüberhinausgehende und damit einem gewerbsmäßigen Verkauf nahe kommende Warenvertrieb ist nicht gestattet.

(8) Die Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und Unterstützer ist in Abgrenzung zu § 28 dieser Richtlinien an einem Informationsstand nur insofern zulässig, als dass Informationsmaterial ausgehändigt werden darf. Die Entgegennahme insbesondere von Einzugsermächtigungen, Fördermitgliedschaftsanträgen oder sonstigen vergleichbaren einmaligen oder dauerhaften Verpflichtungen vor Ort ist dagegen nicht zulässig.

(9) Innerhalb des Geltungsbereiches der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung gelten folgende Sonderregelungen:

1.     die Erlaubnis wird längstens für vier Stunden je Kalendertag erteilt;

2.     abweichend von Absatz 3 ist das Aufstellen eines Pavillons verboten;

3.     abweichend von Absatz 4 darf eine Gesamtfläche von insgesamt 6 m² nicht überschritten werden;

4.     Zufahrtserlaubnisse werden nicht erteilt;

5.     eine Erlaubnis für Informationsstände kann nur für eine der nachfolgend beschriebenen Örtlichkeiten erteilt werden: 

a)    Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 7 (östlich des Baumrondells)

b)    Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 8 (westlich Laterne 36)

c)     Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 20 (östlich des Karlstors)

d)    Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 12

e)    Pettenbeckstraße, vor Anwesen Rosental Nr. 1

f)      Rosenstraße, vor Anwesen Nr. 1 - 5

g)    Schützenstraße, vor Anwesen Nr. 12 (östlich des Brunnens)

h)    Theatinerstraße, vor Anwesen Nr. 8

i)      Theatinerstraße, gegenüber Anwesen Nr. 3

j)      Weinstraße, gegenüber Anwesen Nr. 8

Im Falle der längeren Sperrung einer Örtlichkeit - z. B. aufgrund von Baumaßnahmen oder des Christkindlmarktes - können Ersatzörtlichkeiten benannt werden;

6.     die genannten Örtlichkeiten sind gleichwertig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Örtlichkeit besteht nicht;

7.     Veranstalterinnen und Veranstalter können grundsätzlich nur einen Informationsstand je Kalendertag betreiben. Den jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstaltern zuzurechnende Gruppierungen werden, selbst wenn sie einen eigenen Rechtsstatus besitzen sollten, den Veranstalterinnen und Veranstaltern im Sinne des Satzes 1 zugerechnet;

8.     vier Wochen vor Wahlen werden Informationsstände zunächst nur an die zu den Wahlen zugelassenen Parteien vergeben. Hierbei findet der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Parteiengesetz Anwendung. 

§ 28 Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und Unterstützer durch gemeinnützige      Organisationen

(1) Für Stände, an denen finanzielle Unterstützerinnen und Unterstützer gemeinnütziger Organisationen gewonnen werden sollen, kann eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Die Mitgliederwerbung darf ausschließlich durch Mitglieder oder Angestellte dieser Organisationen durchgeführt werden. Die Erlaubnispflicht gilt für alle Formen der unmittelbaren Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und Unterstützer vor Ort (als Mitglieder oder Spender).

(2) Für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller darf die Durchführung selbst keine gewerbsmäßige Betätigung darstellen.

(3) Je Organisation können bis zu 24 Stände im Kalenderjahr erlaubt werden, wobei dieselbe Örtlichkeit nur an höchstens 5 Tagen im Kalendermonat belegt werden darf.

(4) § 27 Abs. 2 bis 6 dieser Richtlinien gilt entsprechend; § 27 Abs. 9 dieser Richtlinien gilt mit der Maßgabe, dass eine Erlaubnis nur in der Theatinerstraße, Ecke Viscardigasse erteilt werden kann.

§ 29 Infomobile

(1) Für Sondernutzungen, die auf Kommunikation abzielen und ganz oder überwiegend in oder auf Fahrzeugen oder Anhängern stattfinden, kann eine Erlaubnis erteilt werden. Dem Fahrzeug muss hierbei eine zwingende funktionale Bedeutung als Informationsmittel zukommen. Gewerbliche Betätigung jeglicher Art ist keine Kommunikation im Sinne des Satzes 1.

(2) Standplätze für Infomobile werden nachfolgenden Maßgaben vergeben:

1.     Zone A (Altstadt-Fußgängerzone) Im Bereich der Altstadt-Fußgängerzone bestehen ausschließlich Aufstellmöglichkeiten im Bereich der Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 8 (Richard-Strauß-Brunnen) sowie auf dem Karlsplatz (Stachus) vor dem Brunnen. Jedes Infomobil darf höchstens einmal je Kalenderjahr und längstens für einen Kalendertag in der Zone A zugelassen werden.

2.     Zone B (dem Fußgängerverkehr gewidmete Verkehrsflächen innerhalb des Altstadtrings) Jedes Infomobil darf höchstens einmal je Kalenderhalbjahr und längstens für einen Kalendertag in der Zone B zugelassen werden.

3.     Zone C (dem Fußgängerverkehr gewidmete Verkehrsflächen auf dem Altstadtring) Jedes Infomobil darf höchstens einmal je Quartal für längstens drei Tage in der Zone C zugelassen werden.

4.     Zone D (außerhalb des Altstadtrings) Jedes Infomobil darf in jedem Stadtbezirk höchstens einmal je Quartal zugelassen werden. Die jeweilige Aufstelldauer darf drei Tage nicht überschreiten.

(3) Die außerhalb des Fahrzeugs bzw. Anhängers im Sinne des Absatz 1 Satz 1 genutzte Fläche darf 9 m² nicht übersteigen. Das Abstellen von Begleitfahrzeugen ist hierbei nicht zulässig.

(4) Ein Einsatz von Verstärkeranlagen darf nur innerhalb geschlossener Fahrzeuge stattfinden. Eine Übertragung nach außen ist nicht zulässig.

§ 29aSchaukästen zu Informationszwecken

Für die Aufstellung von Schaukästen, die der Information einer Gruppe von Personen in der Regel zur Nutzung eines Gebäudes oder zu Aktivitäten in einem Gebäude dienen, kann eine Sondernutzungsgenehmigung erteilt werden. Erfasst sind beispielsweise Aushänge zum Gottesdienst an eine Gemeinde oder Informationen eines Vereins an seine Mitglieder. Die Nutzung des Schaukastens zu Werbezwecken oder die Überlassung des Schaukastens an Dritte ist nicht zulässig. Die Aufstellung hat fassadenseitig vor der Front des Gebäudes zu erfolgen, das mit der Information im Zusammenhang steht.

§ 30 Pressetermin

(1) Für Pressetermine zu Themen von allgemeinem öffentlichem Interesse (z.B. staatspolitischer Bildung, Umwelt, Gesundheit, Ernährung) kann eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Ein Pressetermin zur Produktwerbung ist nicht zulässig.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich für alle Orte vergeben werden, an denen keine Halteverbote oder Straßensperren erforderlich sind. Der Marienplatz wird nur für städtische oder staatliche Aktionen vergeben.

(3) Die Dauer des Pressetermins ist in der Regel auf zwei Stunden begrenzt. Hinzu kommen Auf- und Abbauzeiten von jeweils bis zu einer Stunde.

§ 30a Hochbeete

(1) Für erhöhte Beetanlagen auf öffentlichem Grund kann außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung eine Genehmigung erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1.     Die Anlage hat eine Höhe von wenigstens 0,6 m und höchstens 1,2 m über Bodenniveau sowie eine maximale Grundfläche von 0,72 m²,

2.     die Einfassung des Beetes besteht aus wetterfesten, stabilen Materialien und ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut,

3.     die Aufstellung erfolgt straßenseitig und standsicher, aber ohne Verankerung im Boden,

4.     der Antragsteller / die Antragstellerin bewohnt das Gebäude, oder betreibt ein Gewerbe in dem Gebäude, vor dessen Fassade das Beet aufgestellt werden soll oder kann einen Paten / eine Patin benennen, auf den / die dies zutrifft und

5.     die Nutzer*innen des Erdgeschosses des dem Hochbeet nächstgelegenen Gebäudes stimmen der Aufstellung schriftlich zu.

(2) Nutzungen nach Absatz 1 sind unzulässig, wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Dies ist in der Regel unter den in § 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Fall. Vorgaben zu Mindestdurchgangsbreiten sind auch bei der Pflege des Beetes zu wahren, eine Aufstellung ist daher nur genehmigungsfähig, wenn die in § 8 Abs. 1 einschlägige Durchgangsbreite vom Rand der Beetanlage aus gemessen zur Verfügung steht. Zwischen den Anlagen ist ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

§ 31 Sonstige Sondernutzungen

(1) Zu den sonstigen erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel:

1.     Tätigkeiten zur Anbahnung einer gewerblichen Verbraucherbefragung/ Marktforschung;

2.     Plakatständer zur Werbung für Wahlen und politische Veranstaltungen nach Maßgabe der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung);

3.     das Aufstellen von Wertstoff- oder Altkleidercontainern in räumlichen Zusammenhang mit einer Wertstoffinsel. Eine anderweitige Aufstellung sowie die Aufstellung sonstiger Sammelbehältnisse ist nicht erlaubnisfähig, hiervon ausgenommen sind Abfallsammelbehältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 und § 23 Abs. 9 dieser Richtlinien;

4.     Glühwein- bzw. Bierbikes oder andere „rollende Theken“;

5.     offene Bücherschränke und offene Tauschschränke (Kreislaufschränke);

6.     Gedenkstelen und -tafeln für Opfer des Nationalsozialismus, die den Vorgaben des Stadtratsbeschlusses 14-20 / V 10015 vom 23.11.2017 entsprechen.

(2) Soweit in den Richtlinien nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel nicht erteilt für:

1.     das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie für

2.     das Überspannen des öffentlichen Straßenraums mit Plakaten oder Bannern.

§ 32 Ausnahmen

In besonders begründeten Einzelfällen kann von den vorstehenden Regelungen eine Ausnahme bewilligt werden.

IV. Teil: Schlussbestimmungen

§ 33 Übergangsregelungen

(1) Sondernutzungen, für die die Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen bis zum Zeitablauf bzw. Widerruf keiner neuen Erlaubnis nach diesen Richtlinien.

(2) Sofern nach den vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltenden Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München eine Sondernutzung erlaubnisfähig war und dies nun nicht mehr der Fall ist, kann von dem Widerruf der Erlaubnis längstens für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinien abgesehen werden, sofern bei Widerruf der Erlaubnis eine unbillige Härte entstehen würde.

Abweichend von Satz 1 gilt für Freischankflächen: Sofern vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eine Freischankfläche erlaubnisfähig war und diese Erlaubnis nur aufgrund der geänderten Richtlinien vollständig oder teilweise widerrufen werden müsste, wird die genehmigte Freischankfläche bis zu einem Wechsel des Betreibers bzw. einer Änderung der Rechtsform geduldet.

(3) In den Fällen, in denen Nutzungen vor Inkrafttreten dieser Richtlinien der Erlaubnis bedurften und dies nun nicht mehr der Fall ist, entfaltet die Erlaubnis mit Inkrafttreten dieser Richtlinien keine rechtliche Wirkung mehr.

(4) Bestehende vertragliche Regelungen bleiben von diesen Richtlinien unberührt.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmt sich nach Art. 66 BayStrWG bzw. § 23 FStrG.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinien treten am 01.07.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsrichtlinien – SoNuRL) vom 05.05.2021 außer Kraft.