Richtlinien
für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen
der Landeshauptstadt München
(Sondernutzungsrichtlinien - SoNuRL -)
vom 9. April 2014
Stadtratsbeschluss: 09.04.2014
Änderung: 01.07.2015
Zur einheitlichen
Behandlung der Sondernutzungen aufgrund der durch das Bayerische Straßen- und
Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS
91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958), und das
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007
(BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.05.2013 (BGBl. I S.
1388), bestehenden Rechtslage ergehen folgende
R i c h t l i n i e n
I. Teil: Allgemeine Regelungen
§ 1 Sinn und Zweck
(1) Der öffentliche Raum dient dem Gebrauch aller in der Landeshauptstadt
München wohnenden und sich aufhaltenden Menschen. Dabei wird berücksichtigt,
dass der Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für die Bürgerinnen und
Bürger gewährleistet ist und ihnen damit genügend Möglichkeiten zur Nutzung für
Zwecke der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben
sowie der öffentliche Raum barrierefrei zugänglich ist.
(2) Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Straßenraums werden mit den
folgenden Richtlinien gesteuert. Auf diese Weise soll Nutzungskonflikten
begegnet und das bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer
gewachsenen urbanen Kultur erhalten werden.
(3) Bei der
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen sollen deshalb neben den Belangen der
Sicherheit, Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs auch städtebauliche und
gestalterische Belange Berücksichtigung finden.
(4) Diese
Richtlinien lenken das Ermessen der Verwaltung und tragen somit zur
Gleichbehandlung und Rechtssicherheit bei. Zudem dienen die Richtlinien der
Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese
Richtlinien gelten für alle in der Baulast der Landeshauptstadt München
stehenden Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne von Art. 2
BayStrWG, § 1 Abs. 4 FStrG, sofern keine Sondernutzung nach bürgerlichem Recht
vorliegt (vgl. § 12 dieser Richtlinien).
(2) Die
ortsrechtlichen Regelungen der Aufgrabungsordnung, der
Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung, der Satzung über die Dulten und
Christkindlmärkte, kommunale Werbenutzungsverträge und bereits abgeschlossene
Gestattungsverträge nach bürgerlichem Recht bleiben unberührt.
(3) Für Veranstaltungen gelten ergänzend die Richtlinien für
Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Veranstaltungsrichtlinien).
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Gemeingebrauch
ist die Benutzung der in § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien genannten Straßen für
den Verkehr im Rahmen ihrer Widmung.
(2) Vom
Verkehrszweck erfasst und somit zum Gemeingebrauch zählend ist nicht nur die
Nutzung der Straße zum Aufenthalt oder zur Fortbewegung, sondern - vornehmlich
auf innerörtlichen Straßen, insbesondere in Fußgängerbereichen (Art. 53 Nr. 2
BayStrWG) - auch die Begegnung und Kommunikation mit anderen
Verkehrsteilnehmern (kommunikativer Gemeingebrauch).
(3) Eigentümer/-innen
und Besitzer/-innen von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen
sind, dürfen die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile benutzen, soweit
diese Benutzung für eine angemessene Nutzung des Anliegergrundstücks oder
Anliegergewerbebetriebes erforderlich ist und sich im Rahmen des Ortsüblichen
und der Gemeinverträglichkeit hält (Anliegergebrauch).
(4) Eine
Sondernutzung liegt vor, wenn die öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1
dieser Richtlinien über den Gemeingebrauch bzw. kommunikativen Gemeingebrauch
und den Anliegergebrauch hinaus benutzt werden.
(5) Gewerbliche
Betätigung im Sinne dieser Richtlinien ist die berufsbezogene Betätigung von
Gewerbetreibenden sowie von sonstigen weiteren Dienstleistungserbringern bzw.
Dienstleistungserbringerinnen.
II. Teil: Verfahrensregelungen für Sondernutzungen
§ 4 Erlaubnispflicht
(1) Soweit im
Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nichts anderes bestimmt ist und sofern
diese Richtlinien nicht ausdrücklich die Erlaubnisfreiheit normieren, bedarf
die Benutzung der in § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien bezeichneten Straßen über
den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Landeshauptstadt
München auch dann, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht
beeinträchtigt werden kann ( vgl. § 1 der Sondernutzungsgebührensatzung i.V.m. Art.
22 und 22 a BayStrWG). § 12 dieser Richtlinien bleibt unberührt.
(2) Die
Sondernutzung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis und nach Vorliegen aller
anderen erforderlichen Genehmigungen und/ oder Erlaubnisse ausgeübt werden.
Einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, wenn eine Erlaubnis
für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung nach der
Straßenverkehrsordnung (StVO) oder eine Baugenehmigung nach den Vorschriften
des Baurechts erteilt wurde. In den Fällen des
§ 8 Abs. 6 FStrG bleibt das Erfordernis einer gesonderten
Sondernutzungserlaubnis trotz Erteilung einer Baugenehmigung nach den
Vorschriften des Baurechts unberührt.
(3) Der Erlaubnis bedarf auch jegliche Erweiterung
oder Änderung der Sondernutzung. Eine Überlassung der Sondernutzungserlaubnis an
Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet; eine Änderung der Person ist der
Landeshauptstadt München unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 5 Verpflichtete
(1) Verpflichtete/ -r im Sinne dieser Richtlinien ist, wer eine Sondernutzung
ausüben will oder bereits - erlaubter- oder unerlaubterweise - ausübt.
(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die
Verpflichtungen aus diesen Richtlinien neben dem/ der Erlaubnisnehmer/ -in auch
den/die Eigentümer/ -in oder die/ den dinglich Nutzungsberechtigte/ -n des
Grundstücks.
(3) Bei Baumaßnahmen jeglicher Art sind gegenüber der Stadt der/ die
Bauherr/ -in und die bauausführende Firma in gleicher Weise verpflichtet.
§ 6 Erlaubnisantrag
Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag oder von Amts wegen erteilt.
Der Antrag ist auf Verlangen durch Pläne und Beschreibungen oder in sonst
geeigneter Weise zu erläutern.
§ 7 Erlaubniserteilung
(1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt und kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.
(2) Durch eine aufgrund dieser Richtlinien gewährte Erlaubnis wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften vorbehaltlich des § 4 Abs. 2 dieser Richtlinien nicht berührt.
§ 8 Erlaubnisversagung
(1) Neben den im
3. Teil dieser Richtlinien aufgeführten nicht erlaubnisfähigen Sondernutzungen
ist die Erlaubnis zudem zu versagen, wenn
1.
durch
die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder
Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann; dies ist in der Regel der Fall, wenn
a) bei reinen Gehwegen 1,60 m freie Durchgangsbreite nicht gewährleistet ist. Diese Mindestdurchgangsbreite kann im Einzelfall erhöht werden, wenn dies unter Beachtung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist;
b) bei angrenzendem Radweg 1,90 m und bei Schräg- oder Senkrechtparkern 2,30 m als freie Durchgangsbreite nicht gewährleistet ist;
2. die
Straßenreinigungsarbeiten bzw. der Winterdienst nicht ordnungsgemäß
durchgeführt werden können;
3. Gebäudeausladungen näher als 0,70 m an die Randsteinkante heran reichen oder
4. sich
die Unterkante einer über der öffentlichen Verkehrsfläche angebrachten Sondernutzung,
die baulich fest mit einem Gebäude verbunden ist, in einer Höhe vom Boden von
weniger als 2,30 m befindet (lichte Durchgangshöhe).
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des
Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs
oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderen rechtlich
geschützten Interessen der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn
1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke oder privater Ladenflächen erreicht werden kann;
2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann;
3. die Straße, z.B. Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der/ die Erlaubnisnehmer/ - in nicht hinreichend Gewähr dafür bietet, dass die Beschädigung auf seine/ ihre Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
4. durch eine Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird;
5. durch die Erlaubnis der Sondernutzung oder durch Häufung von Sondernutzungen das Stadtbild beeinträchtigt wird sowie
6. bei Kollision zweier oder mehrerer
Sondernutzungen der anderen Sondernutzung nach erfolgter Abwägung der Vorrang
gebührt oder der Anliegergebrauch durch die Sondernutzung beachtlich
eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht.
§ 9 Erlaubniswiderruf
(1) Eine erteilte Erlaubnis kann insbesondere widerrufen werden, wenn
1. dies für die Sicherheit, Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutze der Straßen oder aus anderen straßenrechtlichen Gründen erforderlich ist oder wird oder
2.
der/
die Erlaubnisnehmer/ -in die ihm/ ihr erteilten Auflagen nicht erfüllt.
(2) Die Art. 48 und 49 BayVwVfG bleiben unberührt.
(3) Bereits erteilte Erlaubnisse für mobile
Fahrradständer (vgl. § 16 dieser Richtlinien) auf der Grundlage der vor
Inkrafttreten dieser Richtlinien geltenden Richtlinien für Sondernutzungen an
den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München können widerrufen werden,
wenn aufgrund eines vom Stadtrat beschlossenen Fahrradabstellkonzepts eine
dezentrale Fahrradabstellanlage vorhanden oder geplant ist, die Entfernung
zwischen dem genehmigten Standort des mobilen Fahrradständers und dem Standort
der vorhandenen oder geplanten festen Fahrradabstellanlage maximal 10 m beträgt und die
Stellplatzbilanz ausgeglichen ist (adäquater Ersatz). § 33 Abs. 2 dieser Richtlinien bleibt unberührt.
§ 10 Beendigung der Sondernutzung
(1) Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit
erlaubten Sondernutzung ist der Landeshauptstadt München vorher schriftlich
anzuzeigen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten
Zeitraum erlaubte Sondernutzung früher endet.
(3) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die
Sondernutzung erst dann als beendet, wenn der Sondernutzer den
Beendigungszeitpunkt nachgewiesen hat.
§ 11 Kosten
(1) Für die Sondernutzungsausübung gilt die
Sondernutzungsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung. In bestehenden
Konzessionsvereinbarungen sowie in Werbenutzungsverträgen getroffene Regelungen
bleiben unberührt.
(2) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu
ersetzen, die der Landeshauptstadt München als Träger der Straßenbaulast
zusätzlich entstehen. Die Landeshauptstadt München kann in begründeten Fällen
angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, bleibt unberührt.
§ 12 Erlaubnis nach bürgerlichem Recht
Die Gewährung der
Sondernutzung geschieht durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag bei
a) Nutzungen, die unter der Straßenoberfläche stattfinden sowie bei
b) Nutzungen, die über der Straßenoberfläche Zwecken der öffentlichen Versorgung dienen (Art. 22 Abs. 2 BayStrWG), es sei denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird.
III. Teil: Besondere Regelungen für die Nutzung
des öffentlichen Straßenraums
§ 13 Verteilen von Presseerzeugnissen als
erlaubnisfreier kommunikativer Gemeingebrauch und dessen Grenzen
(1) Zum
kommunikativen Gemeingebrauch im Sinne von § 3 Abs. 2 dieser Richtlinien
gehören in der Regel das unentgeltliche nichtgewerbliche Verteilen von
Handzetteln oder anderen Druckerzeugnissen ohne zusätzliche Hilfsmittel (z.B.
Informationsstände), sofern der Schwerpunkt inhaltlich und qualitativ auf
Meinungsäußerungen und Beiträgen allgemein religiöser, weltanschaulicher,
historischer oder politischer Art gerichtet ist.
(2) Das gewerbliche, d.h. das auf Gewinnerzielung gerichtete Verteilen
oder Auslegen von Handzetteln oder ähnlichen Druckerzeugnissen (insbesondere
Werbe- und Annoncenblätter) sowie der Verkauf derartiger Erzeugnisse stellen
demgegenüber in der Regel eine nicht erlaubnisfähige Sondernutzung dar. Eine
Ausnahme hiervon bilden die Promotionsflächen, die jeweils in der gültigen Fassung
der Veranstaltungsrichtlinien geregelt sind sowie die Geschäftseröffnungen
(vgl. § 15 Abs. 4 Nr. 3 dieser Richtlinien).
§ 14 Verkauf und Verteilen von Presseerzeugnissen
mit überwiegend redaktionellem Teil als
erlaubnisfähige Sondernutzung
(1) Eine in der Regel erlaubnisfähige Sondernutzung
stellen dar:
1.
die
Aufstellung von Zeitungsentnahmegeräten zum Verkauf sowie zur unentgeltlichen
Entnahme von Presseerzeugnissen in gewerblicher Absicht;
2.
der
Verkauf von Presseerzeugnissen im Umhergehen sowie deren Verkauf von einem
Stand aus sowie
3.
das
unentgeltliche Verteilen von Presseerzeugnissen im Umhergehen bzw. von einem
Stand aus in gewerblicher Absicht.
(2) Im Geltungsbereich der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung werden
keine Zeitungsentnahmegeräte zugelassen.
§ 15 Nutzung durch den Anlieger bzw. Gewerbetreibenden
(1) Zu dem dem Gemeingebrauch
unterliegenden Anliegergebrauch im Sinne des § 3 Absatz 3 dieser Richtlinien,
für den es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, gehören in der Regel
insbesondere:
1.
Geschäftswerbende
Hinweisschilder (sogenannte Eigenwerbeanlagen) an der Stätte der eigenen
Leistung, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Straßenraum hineinragen;
2.
bauaufsichtlich
genehmigte Bauteile wie Kellerschächte (Licht-, Luft- und Ladeschächte) sowie
3.
Treppenanlagen,
Trittstufen, Aufzugsschächte, Einwurfsvorrichtungen sowie den Vorschriften der Tz. 4.3.8 der DIN 18040-1 entsprechende Rampen zur
barrierefreien Erschließung von Gebäuden, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
(2) Der
Anliegergebrauch ist nur insoweit geschützt, als er mit den rechtlich
geschützten Interessen anderer Anlieger und anderen geltenden gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts,
vereinbar ist.
(3) Unter den Gemeingebrauch fallen die von Gewerbetreibenden oder
sonstigen Anbietern aufgestellten betriebsbereiten Fahrräder, Segways und
ähnlicher Fortbewegungsmittel zum Zwecke der Vermietung, sofern diese mit Hilfe
eines Mobiltelefons oder dergleichen, d.h. unmittelbar im öffentlichem
Straßenraum angemietet werden können, sofern nicht § 15 Abs. 4 Nr. 6 - 8 dieser
Richtlinien einschlägig sind.
(4) Zu den
erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel:
1. Treppenanlagen, Erker, Vordächer, Balkone, Trittstufen und ähnliche Gebäudeausladungen, Aufzugsschächte, Einwurfvorrichtungen sowie den Vorschriften der Tz. 4.3.8 der DIN 18040-1 entsprechende Rampen zur barrierefreien Erschließung von Gebäuden, die über 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
2.
Geschäftswerbende
Hinweisschilder (sogenannte Eigenwerbeanlagen) an der Stätte der eigenen
Leistung über 15 cm Ausladung;
3. das Aufstellen von beweglichen Einrichtungs- und Dekorationselementen anlässlich von Geschäftseröffnungen, Premierenfeiern, Präsentationen neuer Waren oder Produkte innerhalb des Gewerbebetriebs o.ä. (temporäre Sondernutzung); bei Geschäftsneueröffnungen sowie „runden“ Jubiläen ab dem fünfjährigem Bestehen sind Aktionen wie z.B. das Verteilen von Flyern und Luftballons, die kostenlose Abgabe von Popcorn, das Aufstellen eines Glücksrades ohne Einsatz, der Aufbau eines Pavillons ohne Seitenwände (max. 9 m²), der Einsatz von Promotern sowie das Verteilen von sog. Give-Aways zulässig. Die Fläche für die geplante Aktion darf grundsätzlich nicht breiter sein als die eigene an den öffentlichen Verkehrsgrund angrenzende Ladenfront;
4. das Aufstellen von Zeitungskisten direkt an der Hauswand auf dem Gehweg vor dem Gewerbebetrieb zur Lagerung bei Lieferung der Presseerzeugnisse;
5. die Aufstellung von Sitzgelegenheiten mit einer Ausladung von maximal 0,80 m und einer Fläche unter 10 m2 während der Ladenöffnungszeit auf dem Gehsteig direkt an der Hausfassade vor einem Ladengeschäft. Außer der kostenlosen Abgabe von alkoholfreien Getränken ist Außenbewirtung nicht gestattet. Die Vorschriften des § 23 Abs. 8 dieser Richtlinien finden entsprechende Anwendung;
6.
die
Aufstellung von betriebsbereiten Fahrrädern, Segways und ähnlicher
Fortbewegungsmittel direkt vor dem Gewerbebetrieb zum Zwecke der Vermietung,
zum Zwecke des Verkaufs sowie vor und nach der Reparatur;
7.
die von
Gewerbetreibenden oder sonstigen Anbietern aufgestellten betriebsbereiten
Fahrräder, Segways und ähnliche
Fortbewegungsmittel zum Zwecke der Vermietung, sofern diese auf vorgezeichneten
bzw. vom Gewerbetreibenden oder sonstigen Anbietern vorgegebenen Flächen
aufgestellt sind und
8.
die
Aufstellung von betriebsbereiten Fahrrädern, Segways und ähnlicher
Fortbewegungsmittel zum Zwecke der Durchführung von Stadtführungen.
§ 16 Fahrradständer
(1) Zu dem dem Gemeingebrauch unterliegenden Anliegergebrauch im Sinne
des § 3 Absatz 3 dieser Richtlinien, der keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf
und insoweit geschützt ist, soweit er nicht mit den rechtlich geschützten
Interessen anderer Anlieger und anderen geltenden gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, kollidiert, gehören in
der Regel insbesondere:
1.
das
Aufstellen mobiler Fahrradständer von Gewerbetreibenden und sonstigen weiteren
Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen direkt vor ihren
Geschäftsräumen auf dem Gehweg direkt an der Hauswand, sofern die Grundfläche
kleiner als 1,00 m² ist und nicht mehr als 0,60 m Ausladung hat. Die mobilen
Fahrradständer müssen so ausgeführt sein, dass daran einspurige Fahrräder parallel
zur Hauswand stehend sowohl kipp- als auch wegrollsicher angeschlossen werden
können. Die Anbringung von Eigenwerbung ist zulässig, soweit das Schild
seitlich nicht über den Ständer hinausragt, nicht höher als 0,25 m ist und nur
den eigenen Namen, die eigene Firmenbezeichnung oder die Anschrift des
Geschäftsinhabers/ der Geschäftsinhaberin aufführt. Sonstige Werbeaufschriften
sind unzulässig;
2. waagerecht an Gebäudefassaden angebrachte
Anlehngeländer für Fahrräder. Jegliche Anbringung von Werbung ist unzulässig.
(2) Mobile Fahrradständer von Gewerbetreibenden und sonstigen weiteren
Dienstleistungserbringern, die an der Bordsteinkante auf dem Gehweg vor ihren
Geschäftsräumen aufgestellt werden, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis; zur
Bordsteinkante ist ein Mindestabstand von 0,40 m einzuhalten. Die mobilen
Fahrradständer müssen so ausgeführt sein, dass daran einspurige Fahrräder
sowohl kipp- als auch wegrollsicher angeschlossen werden können. Die Anbringung
von Eigenwerbung ist zulässig, soweit das Schild seitlich nicht über den
Ständer hinausragt, nicht höher als 0,25 m
ist und nur den eigenen Namen, die eigene Firmenbezeichnung oder die
Anschrift des Geschäftsinhabers / der Geschäftsinhaberin aufführt. Sonstige
Werbeaufschriften sind unzulässig.
(3) Zu den nicht erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel
das Aufstellen von Fahrradständern und das Anbringen von Anlehngeländern für
Fahrräder, die nicht unter Absatz 1 bzw. Absatz 2 fallen sowie sonstige private
oder gewerbliche feste Fahrradabstellanlagen. Nicht erlaubnisfähig sind zudem
mobile Fahrradständer, wenn aufgrund eines städtischen Fahrradabstellkonzepts
eine städtische Fahrradabstellanlage vorhanden oder geplant ist, die Entfernung
zwischen dem beantragten Standort des mobilen Fahrradständers und dem Standort
der vorhandenen oder geplanten festen Fahrradabstellanlage maximal 10 m beträgt
und die Stellplatzbilanz ausgeglichen ist (adäquater Ersatz).
§ 17 Mobilitätskonzepte
(1) Unbeschadet von
§§ 15 – 16 dieser Richtlinien können für im Rahmen von städtisch geförderten
bzw. vom Stadtrat beschlossenen Mobilitätskonzepten aufgestellte Fahrräder bzw.
andere Verkehrsmittel sowie aufgestellte Infrastruktureinrichtungen
Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden.
(2) Für sonstige
Mobilitätskonzepte werden keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt.
§ 18 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Erlaubnisfreie Sondernutzungen sind:
1. Nutzungen, die sich in einer Höhe von mehr als 7 Metern über dem Straßenkörper befinden;
2. Gebäudeausladungen wie zum Beispiel Automaten, Balkone, Vordächer, Erker, Markisen/ Baldachine und dergleichen, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
3. bis zu zwei unmittelbar vor der Fassade rechts und links des Eingangs des Gewerbebetriebes aufgestellte, leicht von einer Person von Hand zu transportierende Pflanzgefäße mit einer maximalen Höhe von 1,40 m einschließlich der Bepflanzung und einem maximalen Durchmesser bzw. einer maximalen Kantenlänge von 0,60 m sowie
4. Weihnachtsdekoration während der Weihnachtszeit (Samstag vor dem ersten Advent bis Heilige Drei Könige):
a) mit der Fassade verbundene oder unmittelbar vor der Fassade aufgestellte Weihnachtsdekoration vor Gewerbebetrieben in geringem Umfang bis zu einer Ausladung von 1 m;
b) unmittelbar vor der Fassade aufgestellte einzelne Christbäume bis zu einer Höhe von 1,40 m sowie
c) gewerbebetriebsunabhängige stadtviertelbezogene Weihnachtsdekoration an oder über der Straße.
(2) Nutzungen nach Absatz 1 sind unzulässig, wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Dies ist in der Regel unter den in § 8 Abs. 1 dieser Richtlinien genannten Voraussetzungen der Fall.
(3) Nutzungen, die in Art und Umfang über die in Absatz 1 genannten Nutzungen hinausgehen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis.
§ 19 Baumaßnahmen
(1) Für Einrichtungen, die zum Betrieb einer Baustelle erforderlich sind (Baustelleneinrichtungen), können Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden.
(2) Für den Bereich innerhalb des Altstadtrings und in Fußgängerzonen gilt: Führen Aus- oder Umbaumaßnahmen zu außergewöhnlichen und unzumutbaren Härten im Einzelfall oder ist die Nahversorgung, d.h. die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in fußläufiger Entfernung, nicht gewährleistet und ist es dem Betroffenen nachweislich nicht möglich, anderweitig seiner wirtschaftlichen Betätigung, zum Beispiel durch Anmieten von Räumlichkeiten in der unmittelbaren Umgebung nachzugehen, so kann ihm eine Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufscontainer erteilt werden. An den Nachweis des Härtefalls sowie der nicht bestehenden Möglichkeit, seiner wirtschaftlichen Betätigung anderweitig nachzugehen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Erlaubnis ist auf den zur Abmilderung des Härtefalls zwingend notwendigen Umfang zu beschränken.
(3) Für das restliche Stadtgebiet gilt: Bei Aus- oder Umbaumaßnahmen können Verkaufscontainer genehmigt werden, wenn es den Betroffenen unter Nachweis nicht möglich ist, anderweitige Räumlichkeiten in der unmittelbaren Umgebung anzumieten. Eine Aufstellung ist in der Regel nur vor dem eigenen Grundstück möglich, es sei denn, der jeweilige Eigentümer eines in der unmittelbaren Umgebung liegenden Grundstücks hat der Errichtung eines Verkaufscontainers schriftlich zugestimmt.
(4) Für das Aufstellen von Nächtigungscontainern für Baustellen und isolierter Sanitäranlagen ohne weitere Baustelleneinrichtung wird in der Regel keine Sondernutzungserlaubnis erteilt.
§ 20 Straßenhandel und Straßenverkauf
(1) Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen
in der Regel:
1.
der
Verkauf von Grabschmuck von einem Stand aus auf öffentlichem Verkehrsgrund im
Umgriff von Friedhöfen zu Allerheiligen, wobei der Verkaufszeitraum jeweils an
dem zwischen dem 12. und 18. Oktober liegenden Samstag beginnt und bis
einschließlich 2. November desselben Kalenderjahres dauert;
2. der Verkauf natürlich gewachsener Christbäume, wobei der Verkauf ab dem Samstag vor dem ersten Advent beginnt und am 24.12. (Heilig Abend) desselben Kalenderjahres endet sowie
3.
die
Ausstellung und der Verkauf selbstgefertigter Kunstgegenstände auf dem
Künstlermarkt im Begleitgrün der östlichen Leopoldstraße vom Siegestor bis zur
Martiusstraße während der mitteleuropäischen Sommerzeit.
(2) Eine Sondernutzungserlaubnis für den Straßenhandel
kann in der Regel nur für folgende Waren und unter der Auflage erteilt werden,
dass der Verkaufsstand/ - wagen in der Regel täglich vom öffentlichen Grund
abzuziehen ist:
1. Ambulanter
Handel mit Obst, Gemüse und Südfrüchten
- Handel auf wöchentlich wechselnden Standplätzen (sog. Turnussystem),
- Handel an den von der Landeshauptstadt München festgelegten Standorten;
2.
selbsterzeugte,
heimische landwirtschaftliche Produkte (insbesondere Kartoffeln, Rüben, Kraut,
nicht jedoch Milchprodukte, Honig, Geflügel u.a.) nur im Umherziehen von einem
zugelassenen und betriebsbereiten KFZ oder vom Anhänger eines Traktors aus
(Umherzieher/-innen);
3. ambulanter Handel mit Blumen, Topfpflanzen, Gestecken und Zweigen an den von der Landeshauptstadt München festgelegten Standorten sowie
4.
heiße
Maroni und aus Maroni hergestellte Produkte sowie Nüsse/Mandeln in der Zeit ab
dem Montag vor der Wiesneröffnung bis zum ersten Samstag im April; im
Altstadt-Fußgängerbereich ist der Verkauf von Nüssen/Mandeln nur im Rahmen des
Werbeverkaufs zugelassen.
Die Verpflichtung,
den Verkaufswagen täglich abzuziehen, kann bei Händlern nach Nr. 1 und 3 auf
Antrag außerhalb des Turnus und außerhalb des Altstadtrings ausschließlich in der Zeit
von Montag bis Freitag entfallen.
(3) Eine Erlaubnis
für den Werbeverkauf im Turnus kann in der Regel für fünf festgelegte
Verkaufsplätze erteilt werden. Es dürfen ausschließlich Artikel angeboten
werden, deren Anwendung eines erläuternden Vortrags oder einer Demonstration
bedürfen. Abgesehen von der Regelung des Abs. 2 Nr. 4 dürfen Lebens- und
Genussmittel nicht angeboten werden. Über die Zulassung der Artikel entscheidet
das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall. Eine Erlaubnis ist grundsätzlich auf
maximal drei Artikel beschränkt.
(4) Für den Verkauf von selbstgefertigten künstlerischen und kunsthandwerklichen Gegenständen können über die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 dieser Richtlinien hinaus bis zu zwei Erlaubnisse an vier festgelegten Standorten erteilt werden. Die Herstellung muss dabei ganz oder teilweise vor Ort vorgeführt werden.
(5) Für das Aufstellen und Betreiben von Zeitungskiosken kann eine Erlaubnis erteilt werden.
(6) Soweit in den Richtlinien nicht ausdrücklich
erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel nicht erteilt für:
1.
den Warenhandel
mit Waren, die nicht ausdrücklich in diesen Richtlinien als erlaubnisfähig
erklärt werden;
2. das Betreiben von Imbiss- und Verkaufsständen/ -wägen, -fahrrädern u.ä.;
3. freistehende Automaten;
4. sogenannte Bauchladenverkäufer/-innen, Grillwalker/-innen oder ähnliche (mobile) Straßenverkäufe (z.B. Rosenverkauf aus dem Arm) sowie
5. Sondernutzungen, die sich im Sperrbereich um das Oktoberfest, der jährlich von der Verkehrsbehörde neu definiert wird oder ähnlichen Sicherheitsbereichen um Veranstaltungen befinden.
§ 21 Warenverkauf zugunsten gemeinnütziger Zwecke
(1) Eine Erlaubnis zur
Durchführung des Warenverkaufs zugunsten gemeinnütziger Zwecke auf öffentlichem
Grund kann nur gemeinnützigen Organisationen erteilt werden.
Der Verkauf darf ausschließlich durch Mitglieder oder Angestellte dieser
Organisationen durchgeführt werden.
(2) Die Durchführung des Warenverkaufs zugunsten gemeinnütziger Zwecke ist im gesamten Stadtgebiet möglich. Die genutzte Fläche darf maximal 9 m² betragen.
(3) Der Verkauf ist nur während der Ladenöffnungszeiten und nur an maximal 24 Tagen pro Erlaubisnehmer/ -in zulässig.
(4) Verkauf von Speisen und
Getränken:
Es dürfen nur abgepackte Lebensmittel verkauft werden. Während der
Vorweihnachtszeit (mit Beginn der Münchner Christkindlmärkte bis zum 24.12.)
ist auch ein Verkauf von Getränken zum sofortigen Verzehr möglich.
(5) Für den Bereich innerhalb der Altstadtfußgängerzone sowie des Tals gilt Folgendes:
Ein Warenverkauf ist nur vor dem Anwesen
Neuhauser Straße 10 und vor dem Anwesen Tal 11 zulässig. In der
Vorweihnachtszeit ist in der Altstadtfußgängerzone ein Warenverkauf nur im
Rahmen des Christkindlmarktes nach Maßgabe des Referates für Arbeit und
Wirtschaft möglich.
§ 22 Warenauslagen
(1) Die Erlaubnis für das Aufstellen von Warenauslagen kann der Geschäftsinhaberin/ dem Geschäftsinhaber direkt vor ihrem/ seinem Einzelhandelsgeschäft für Waren, die zum Sortiment gehören, unter folgenden Auflagen erteilt werden:
1. Die Warenauslage muss i.d.R. unmittelbar fassadenseitig direkt vor seinem Einzelhandelsgeschäft aufgestellt werden;
2. die Höhe darf 1,40 m nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Kartenständer, Zeitungsständer u.ä. sowie Kleiderpuppen, sofern sie zum Ausstellen von Kleidung benutzt werden und nicht ausschließlich als Blickfang dienen sowie
3. der öffentliche Straßengrund darf nicht zum Warenverkauf und Verteilen von unentgeltlichen Warenproben genutzt werden.
(2) Bei der Auslage
von Waren ist u.a. Folgendes untersagt:
· Der Betrieb von Kühlschränken und Kühltruhen;
· das Ausstellen von einzeln oder in der Summe sperrigen oder großflächigen Gegenständen wie Matratzen, gestapelten oder aneinandergereihten Getränkekästen, Möbeln, Koffern, Fahrzeugen und ähnlichen Gegenständen sowie
· das Aufstellen der Waren unmittelbar auf dem Gehsteig.
(3) Innerhalb des Altstadtringes einschließlich der Ringstraßen, in allen außerhalb des Altstadtringes befindlichen Fußgängerzonen, in der Prinzregentenstraße bis einschließlich Prinzregentenplatz, in der Ludwig-/ Leopoldstraße bis einschließlich Münchner Freiheit, in der Brienner-/ Nymphenburger Straße bis einschließlich Rotkreuzplatz sowie vor allen denkmalgeschützten Gebäuden und in ensemblegeschützten Bereichen ist grundsätzlich nur die Auslage folgender Waren genehmigungsfähig:
1. Obst, Gemüse und Südfrüchte,
2. Blumen,
3. Presseerzeugnisse (Tageszeitungen und Zeitschriften),
4. Postkarten,
5. Bücher, Bild- und Tonträger sowie
6. kunsthandwerkliche Gegenstände.
Auf Antrag kann dem
Ladenbesitzer in Ausnahmefällen das Aufstellen von Warenauslagen auch für
andere als die in Satz 1 genannten Waren genehmigt werden.
§ 23 Freischankflächen
(1) Baurechtlich als
Gaststätten genehmigten Betrieben sowie gemäß Art. 58 BayBO von der
Genehmigungspflicht freigestellten Gaststättenbetrieben kann nach Maßgabe der
Absätze 4 bis 14 eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen
und Stühlen (Freischankfläche) erteilt werden.
(2) Gewerbebetrieben, für die keine baurechtliche Nutzungsgenehmigung
als Gaststätte vorliegt, in deren Räumen aber Speisen oder Getränke zum Verzehr
an Ort und Stelle abgegeben werden (z.B. Bäckerei, Metzgerei), kann eine
Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche nach Maßgabe der Absätze 4
bis 12 sowie Absatz 14 erteilt werden, sofern die Größe der jeweiligen
Freischankfläche 10 m² nicht übersteigt und diese nur während der gesetzlichen
Ladenöffnungszeiten für Einzelhandelsbetriebe betrieben wird.
(3) Für
Freischankflächen, die nach BayBO genehmigungspflichtig sind, wird die
Sondernutzungserlaubnis nach Maßgabe der Absätze 4 bis 13 mit der Baugenehmigung
erteilt (Art. 21 Satz 1 BayStrWG). Bauanträge, die ausschließlich
Freischankflächen betreffen, sind zunächst bei der zuständigen
Bezirksinspektion einzureichen und werden von dort an das Referat für
Stadtplanung und Bauordnung weitergeleitet.
(4) Der Betrieb einer Freischankfläche ist in der Regel von 06.00 bis 23.00 Uhr zulässig; in den Monaten Juni, Juli und August dürfen Freischankflächen an Freitagen, Samstagen und an Tagen vor Feiertagen grundsätzlich bis 24.00 Uhr betrieben werden. Sind unzumutbare Belästigungen der Anwohner zu erwarten, kann angeordnet werden, den Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt einzustellen. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, kann im Einzelfall auch eine längere Betriebszeit erlaubt werden.
(5) Freischankflächen müssen als Teil des öffentlichen Raumes erkennbar bleiben und als Gestaltungs- und Gliederungselement am Geschehen dieses öffentlichen Raumes teilnehmen können, d.h. insbesondere, dass jede Abgrenzung unterbleiben muss, die den Eindruck einer privaten Fläche vermittelt. Durchgehende Abgrenzungen mittels Zäunen, Wänden, Rankgerüsten, schweren Pflanzgefäßen, Planen, an Markisen angebrachten Seitenteilen oder sonstigen Windschutzanlagen (auch aus Glas oder anderen durchsichtigen Stoffen) sind daher nicht genehmigungsfähig. Einzeln stehende, leicht von einer Person von Hand zu transportierende Pflanzgefäße können erlaubt werden. Der Umgriff von Freischankflächen ist mit weißen Punkten auf dem Boden zu markieren.
(6)
Freischankflächen müssen in engem räumlichen Bezug zum jeweiligen Betrieb
stehen und ausschließlich von dort bewirtschaftet werden. Ein enger räumlicher
Bezug ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der nächste Punkt der
Freischankfläche nicht weiter als 20 m vom Gaststätteneingang entfernt
erreichbar ist. Die seitlichen Begrenzungen der Freischankfläche richten sich
bei unmittelbar an die Fassade angrenzenden Freischankflächen grundsätzlich
nach der Breite der Straßenfront des an die Straße angrenzenden gastronomischen
Betriebs. Freischankflächen außerhalb der Altstadtfußgängerzone, die nicht
unmittelbar an die Fassade angrenzen, müssen zumindest teilweise in der
rechtwinkligen Verlängerung des an die Straße angrenzenden gastronomischen
Betriebs liegen. Freischankflächen im Sinne des Absatzes 2 müssen in der Regel
unmittelbar an die Fassade des Betriebes angrenzen.
(7)
Freischankflächen, die unmittelbar an Fahrbahnen, Radwege oder
Straßenbahntrassen angrenzen, müssen einen Mindestabstand von 0,50 m von der
Fahrbahn, vom Radweg oder dem von der Straßenbahn maximal benötigten Fahr- und
Manövrierraum vorweisen. Ausnahmen können lediglich in den Fällen zugelassen
werden, in denen die Freischankfläche mit einem herausnehmbaren Metallgeländer
gesichert ist; dieses muss zur Fahrbahn, zum Radweg oder dem von der Straßenbahn
maximal benötigten Fahr- und Manövrierraum einen Abstand von 0,30 m einhalten.
Freischankflächen mit weniger als 0,60 m Tiefe sind nicht erlaubnisfähig.
In Fällen, in denen die Erlaubnis für eine Freischankfläche ausschließlich wegen unzureichender freier Durchgangsbreite versagt werden müsste, kann von den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 dieser Richtlinien unter folgenden Bedingungen abgewichen werden (Härtefallregelung):
1. es darf keine unvertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sein;
2. eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,30 m bei reinen Gehwegen, 1,90 m bei angrenzendem Radweg und 2,30 m bei Schräg- oder Senkrechtparkern ist gewährleistet sowie
3. nach jeweils höchstens 2,50 m Länge ist die Freischankfläche durch eine Begegnungszone von mindestens 2,50 m Länge mit einer freien Durchgangsbreite von mindestens 1,60 m, bei angrenzendem Radweg 1,90 m und bei Schräg- oder Senkrechtparkern 2,30 m unterbrochen.
(8)
Biertischgarnituren, Bierbänke, Fässer, Stehtische sowie Polstermöbel sind
nicht zulässig. Für nicht konzessionierte Gaststätten sind auch Stehtische
ausnahmsweise erlaubnisfähig.
(9) Sonnenschirme sind standsicher aufzustellen. Werbung auf diesen Schirmen ist lediglich dann zulässig, wenn sie auf die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte oder den Getränke- oder Speiselieferanten verweist.
(10) Speisekartenständer sind lediglich während des
tatsächlichen Betriebs der Freischankfläche zulässig. Abgesehen von
Serviertischen ist sonstiges zusätzliches Mobiliar - beispielsweise Lampen,
Lampengirlanden, Schankeinrichtungen, Eisverkaufsanlagen oder Podeste - nicht
zugelassen. Ausnahmen können im Bereich der Innenstadt für Faschingssonntag
bis Faschingsdienstag zugelassen werden.
(11) Die Beschallung der Freischankfläche ist unzulässig. Der Betrieb von Fernsehgeräten, Bildschirmen oder sonstigen Übertragungsmedien ist nicht zulässig. Ausnahmen können bei herausragenden Fußballereignissen (WM, EM, Europapokalspiele ab Halbfinale [nur bei Teilnahme eines Münchner Vereins] sowie DFB-Pokalfinale) zugelassen werden, sofern
· entsprechend 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) die Immissionsrichtwerte eingehalten werden,
· jegliche Ablenkung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist und
· der Fußgängerverkehr nicht behindert wird.
(12) Die Verwendung von Heizstrahlern kann während der Geltungsdauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit erlaubt werden.
(13) Wird auf Freischankflächen i.S.d. Absatz 1 Mobiliar nach Betriebsschluss belassen, so ist es während der Geltungsdauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit an Ort und Stelle so abzusichern, dass ein Entfernen durch Dritte nicht möglich ist. Außerhalb der Geltungsdauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit ist das Mobiliar bei Beendigung der tatsächlichen Betriebszeit der Freischankfläche vom öffentlichen Grund zu entfernen oder zusammen zu räumen und so abzusichern, dass ein Entfernen durch Dritte nicht möglich ist. Wird Mobiliar gestapelt, muss jederzeit die Standsicherheit gewährleistet sein; eine Stapelhöhe von maximal 1,40 m darf nicht überschritten werden. Eine Abdeckung des Mobiliars mit Planen, Folien oder dergleichen ist nicht zulässig.
(14) Das Mobiliar
von Freischankflächen i.S.d. Absatz 2 ist außerhalb der
tatsächlichen Betriebszeit der Freischankfläche wegzuräumen und ausschließlich
auf Privatgrund, nicht jedoch in Rettungswegen zu lagern.
§ 24 Lotterien und Tombolen
Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel
1.
innerhalb
der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung die Durchführung einer Lotterie mit Losen
der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung sowie
2.
sonstige
(außerhalb der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung) zugelassene bzw.
genehmigungsfähige Tombolen nach dem Glücksspielstaatsvertrag.
§ 25 Werbung
(1) Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel:
1.
Werbefahrten
mit zugelassenen Fahrzeugen, Fahrrädern oder Anhängern, sofern die Werbung
aufgrund objektiver Anhaltspunkte den alleinigen oder überwiegenden Zweck der
Fahrt bildet sowie
2.
gemischte
Werbeanlagen (bestehend aus Eigen- und Fremdwerbung) und Fremdwerbeanlagen an
der Stätte der Leistung.
(2) Soweit in den Richtlinien nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine
Sondernutzungserlaubnis in der Regel nicht erteilt für:
1. das Abstellen von Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, auch Fahrrädern und Anhängern, zu Werbezwecken;
2.
Lautsprecherwerbung;
3.
kommerzielle
Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen,
Warenproben verteilen oder zum Zwecke der Werbung verkleidet sind sowie für
4. das Aufstellen von sowohl ortsfesten als auch freifliegenden/ -stehenden Werbeeinrichtungen, ausgenommen die im Rahmen des Werbenutzungsvertrages und ähnlichen Vereinbarungen sowie im Rahmen der Veranstaltungsrichtlinien erlaubten Nutzungen.
(3) Städtische Fachreferate (insbes. das Referat für Arbeit und Wirtschaft, das Referat für Bildung und Sport oder das Kulturreferat) können Werbemaßnahmen auf öffentlichem Grund, die auf Veranstaltungen hinweisen, welche im herausgehobenen Interesse der Landeshauptstadt München oder des Freistaates Bayern liegen, ausnahmsweise zulassen, wobei pro Jahr nicht mehr als fünf solcher Ausnahmen möglich sind. Die straßen- und wegerechtliche Erlaubnisentscheidung über die betroffenen Einzelstandorte trifft das Kreisverwaltungsreferat.
(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 ist Werbung an Bauzäunen erlaubnisfrei zulässig, sofern sie sich ausschließlich auf während der Zeit der Anbringung auf der Baustelle tätige Unternehmen bezieht und eine Fläche von 1,00 m² nicht übersteigt.
§ 26 Straßenmusikanten/ -künstler
(1) Für das Gebiet gemäß § 1 der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung
sowie in den Bereichen Schrammerstraße, Dienerstraße, Landschaftsstraße,
Sendlinger Straße und Tal können Sondernutzungserlaubnisse für nicht
gewerbliche Einzelmusiker/ -innen, Musikgruppen bis zu fünf Personen sowie
darstellende Künstler/ -innen ohne Instrumente erteilt werden.
(2) Die Zahl der täglich insgesamt erteilten Erlaubnisse, die Zahl der
in einer Kalenderwoche einzelnen Musiker/ -innen, Musikgruppen oder Darsteller/
-innen erteilten Erlaubnisse, die Zeiten der jeweiligen Darbietungen sowie die
in Anspruch genommenen Flächen können beschränkt werden. Zwischen den
jeweiligen Darbietungsorten können Mindestabstände angeordnet werden. Für
Musikdarbietungen kann der regelmäßige Wechsel des Darbietungsorts angeordnet
werden.
§ 27 Informationsstände
(1) Für Stände, an denen zu Themen religiöser, weltanschaulicher, historischer oder politischer Art informiert werden soll und die keine Versammlungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayVersG darstellen, können Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden (Informationsstände).
(2) Informationsstände können - vorbehaltlich § 8 dieser Richtlinien - auf allen für den Fußgängerverkehr öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen erlaubt werden.
(3) Das Aufstellen von Pavillons (ohne Seitenwände) kann grundsätzlich erlaubt werden.
(4) Eine Gesamtfläche von insgesamt 9 m² darf nicht überschritten werden.
(5) Die im Zusammenhang mit dem Informationsstand stehenden Tätigkeiten (z.B. Verteilen von Informationsmaterial, Anbahnen oder Durchführen von Informationsgesprächen) sind auf die erlaubte Fläche beschränkt; das Ansprechen außerhalb dieser Fläche darf nicht in aggressiver Form erfolgen oder der Einleitung von Verkaufsgesprächen dienen.
(6) Der Einsatz von Verstärkeranlagen ist grundsätzlich nicht zulässig.
(7) Ein Verkauf (höchstens zum Selbstkostenpreis) von Plaketten, Broschüren, Büchern und ähnlichen Medien ist an Informationsständen zulässig, sofern das Interesse an der Informationsverbreitung im Vordergrund steht. Ein Themenbezug im Sinne des Abs. 1 ist hierbei zwingend erforderlich. Jeder darüber hinausgehende und damit einem gewerbsmäßigen Verkauf nahe kommende Warenvertrieb ist nicht gestattet.
(8) Die Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und Unterstützer ist in Abgrenzung zu § 28 dieser Richtlinien an einem Informationsstand nur insofern zulässig, als dass Informationsmaterial ausgehändigt werden darf. Die Entgegennahme insbesondere von Einzugsermächtigungen, Fördermitgliedschaftsanträgen oder sonstigen vergleichbaren einmaligen oder dauerhaften Verpflichtungen vor Ort ist dagegen nicht zulässig.
(9) Innerhalb des Geltungsbereiches der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung gelten folgende Sonderregelungen:
1. Die Erlaubnis wird längstens für vier Stunden je Kalendertag erteilt;
2. abweichend von Absatz 3 ist das Aufstellen eines Pavillons verboten;
3. abweichend von Absatz 4 darf eine Gesamtfläche von insgesamt 6 m² nicht überschritten werden;
4. Zufahrtserlaubnisse werden nicht erteilt;
5. Eine Erlaubnis für Informationsstände kann nur für eine der nachfolgend beschriebenen Örtlichkeiten erteilt werden:
· Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 7 (östlich des Baumrondells)
· Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 8 (westlich Laterne 36)
· Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 20 (östlich des Karlstors)
· Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 12
· Pettenbeckstraße, vor Anwesen Rosental Nr. 1
· Rosenstraße, vor Anwesen Nr. 1 - 5
· Schützenstraße, vor Anwesen Nr. 12 (östlich des Brunnens)
· Theatinerstraße, vor Anwesen Nr. 8
· Theatinerstraße, ggü. Anwesen Nr. 3
· Weinstraße, ggü. Anwesen Nr. 8
Im Falle der längeren Sperrung einer Örtlichkeit - z. B. aufgrund von Baumaßnahmen oder des Christkindlmarktes - können Ersatzörtlichkeiten benannt werden;
6. Die genannten Örtlichkeiten sind gleichwertig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Örtlichkeit besteht nicht;
7. Veranstalterinnen und Veranstalter können grundsätzlich nur einen Informationsstand je Kalendertag betreiben. Den jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstaltern zuzurechnende Gruppierungen werden, selbst wenn sie einen eigenen Rechtsstatus besitzen sollten, den Veranstalterinnen und Veranstaltern im Sinne des Satzes 1 zugerechnet;
8. vier Wochen vor Wahlen werden Informationsstände zunächst nur an die zu den Wahlen zugelassenen Parteien vergeben. Hierbei findet der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Parteiengesetz Anwendung.
§ 28 Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und Unterstützer durch gemeinnützige Organisationen
(1) Für Stände, an denen finanzielle Unterstützerinnen und Unterstützer gemeinnütziger Organisationen gewonnen werden sollen, kann eine Sondernutzungerlaubnis erteilt werden. Die Erlaubnispflicht gilt für alle Formen der unmittelbaren Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und Unterstützer vor Ort (als Mitglieder oder Spender).
(2) Für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller darf die Durchführung selbst keine gewerbsmäßige Betätigung darstellen.
(3) Je Organisation können bis zu 60 Stände im Kalenderjahr erlaubt werden, wobei dieselbe Örtlichkeit nur an höchstens 5 Tagen im Kalendermonat je Organisation belegt werden darf.
(4) § 27 Abs. 2 bis 6 dieser Richtlinien gilt entsprechend; § 27 Abs. 9 dieser Richtlinien gilt mit der Maßgabe, dass eine Erlaubnis nur in der Theatinerstraße, Ecke Viscardigasse, erteilt werden kann.
§ 29 Infomobile
(1) Für Sondernutzungen, die auf Kommunikation abzielen und ganz oder überwiegend in oder auf Fahrzeugen oder Anhängern stattfinden, kann eine Erlaubnis erteilt werden. Dem Fahrzeug muss hierbei eine zwingende funktionale Bedeutung als Informationsmittel zukommen. Gewerbliche Betätigung jeglicher Art ist keine Kommunikation im Sinne des Satzes 1.
(2) Standplätze für Infomobile werden nach folgenden Maßgaben vergeben:
1.
Zone A (Altstadt-Fußgängerzone)
Im Bereich der Altstadt-Fußgängerzone bestehen ausschließlich Aufstellmöglichkeiten
im Bereich der Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 8 (Richard-Strauß-Brunnen)
sowie auf dem Karlsplatz (Stachus) vor
dem Brunnen. Jedes Infomobil darf höchstens einmal je Kalenderjahr und
längstens für einen Kalendertag in der Zone A zugelassen werden.
2.
Zone B (dem Fußgängerverkehr gewidmete
Verkehrsflächen innerhalb des Altstadtrings)
Jedes Infomobil darf höchstens einmal je Kalenderhalbjahr und längstens für
einen Kalendertag in der Zone
B zugelassen werden.
3.
Zone C (dem Fußgängerverkehr gewidmete
Verkehrsflächen auf dem Altstadtring)
Jedes Infomobil darf höchstens einmal je Quartal für längstens drei Tage in der
Zone C zugelassen werden.
4.
Zone D (außerhalb des Altstadtrings)
Jedes Infomobil darf in jedem Stadtbezirk höchstens einmal je Quartal
zugelassen werden. Die jeweilige Aufstelldauer darf drei Tage nicht
überschreiten.
(3) Die außerhalb des Fahrzeugs bzw. Anhängers im Sinne des Absatz 1 Satz 1 genutzte Fläche darf 9 m² nicht übersteigen. Das Abstellen von Begleitfahrzeugen ist hierbei nicht zulässig.
(4) Ein Einsatz von Verstärkeranlagen darf nur innerhalb geschlossener Fahrzeuge stattfinden. Eine Übertragung nach außen ist nicht zulässig.
§ 30 Pressetermin
(1) Für Pressetermine zu Themen von allgemeinem öffentlichem Interesse (z.B. staatspolitischer Bildung, Umwelt, Gesundheit, Ernährung) kann eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Ein Pressetermin zur Produktwerbung ist nicht zulässig.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich für alle Orte vergeben werden, an denen keine Halteverbote oder Straßensperren erforderlich sind. Der Marienplatz wird nur für städtische oder staatliche Aktionen vergeben.
(3) Die Dauer des Pressetermins ist in der Regel auf zwei Stunden begrenzt. Hinzu kommen Auf- und Abbauzeiten von jeweils bis zu einer Stunde.
§ 31 Sonstige Sondernutzungen
(1) Zu den
sonstigen erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel:
1.
Tätigkeiten
zur Anbahnung einer gewerblichen Verbraucherbefragung/ Marktforschung;
2. Plakatständer zur Werbung für Wahlen und politische Veranstaltungen nach Maßgabe der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung);
3. das Aufstellen von Altkleider-, Schuh- und ähnlichen Containern sowie sonstigen Sammelbehältnissen durch den AWM bzw. durch ihn beauftragte Dritte. Eine anderweitige Aufstellung ist nicht erlaubnisfähig sowie
4.
Glühwein-
bzw. Bierbikes oder andere „rollende Theken“.
(2) Soweit in den
Richtlinien nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in
der Regel nicht erteilt für:
1.
das
Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht
betriebsbereiten Fahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie für
2. das Überspannen des öffentlichen Straßenraums mit Plakaten oder Bannern.
§ 32 Ausnahmen
In besonders
begründeten Einzelfällen kann von den vorstehenden Regelungen eine Ausnahme
bewilligt werden.
IV. Teil: Schlussbestimmungen
§ 33 Übergangsregelungen
(1) Sondernutzungen, für die die Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen bis zum Zeitablauf bzw. Widerruf keiner neuen Erlaubnis nach diesen Richtlinien.
(2) Sofern nach den
vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltenden Richtlinien für Sondernutzungen
an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München eine Sondernutzung
erlaubnisfähig war und dies nun nicht mehr der Fall ist, kann von dem Widerruf
der Erlaubnis längstens für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinien
abgesehen werden, sofern bei Widerruf der Erlaubnis eine unbillige Härte
entstehen würde.
Sofern vor
Inkrafttreten dieser Richtlinien eine Freischankfläche erlaubnisfähig war und
dies nunmehr wegen der Bestimmungen des § 23 Abs. 6 nicht mehr der Fall ist,
werden diese Bestimmungen erst bei einem Wechsel des Betreibers bzw. einer
Änderung der Rechtsform angewandt.
(3) In den Fällen,
in denen Nutzungen vor Inkrafttreten dieser Richtlinien der Erlaubnis bedurften
und dies nun nicht mehr der Fall ist, entfaltet die Erlaubnis mit Inkrafttreten
dieser Richtlinien keine rechtliche Wirkung mehr.
(4) Bestehende
vertragliche Regelungen bleiben von diesen Richtlinien unberührt.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten bestimmt sich nach Art. 66 BayStrWG bzw. § 23 FStrG.
§ 35 Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinien treten am 01.05.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München vom 18.03.2009 außer Kraft.