Verordnung über das Naturschutzgebiet "Panzerwiese und Hartelholz" in der Landeshauptstadt München

vom 03. Mai 2002  Nr. 820-8622-11/92

Bekanntmachung:                     31.05.2002 (OBABl. S. 79)

 

 

Aufgrund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutz­gesetzes - BayNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1998 (GVBl. S. 593, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 64 des Gesetzes vom 24.04.2001 (GVBl. S. 140), erlässt die Regierung von Oberbayern folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

Die im Naturraum der Münchner Schotterebene am nördlichen Stadtrand von München gelegene, bis 1990 militärisch genutzte Heidefläche und das nördlich angrenzende Waldgebiet werden unter der Bezeichnung "Panzerwiese und Hartelholz" in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.

§ 2 Schutzgebietsgrenzen

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 280 ha und liegt in der Landeshauptstadt München, Gemarkung Feldmoching.

(2) Die Grenzen des Schutzgebiets ergeben sich aus den Schutzgebietskarten*) im Maßstab (M) 1 : 25 000 und M 1 : 5 000 (Anlagen), die Bestandteile dieser Verordnung sind. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1 : 5 000. Es gilt die Innenkante der Abgrenzungslinie. Das Naturschutzgebiet liegt innerhalb des gemeldeten FFH-Gebiets "Wälder und Heiden im Münchner Norden" 7735-303.02.

§ 3 Schutzzweck

(1) Zweck der Festlegung des Naturschutzgebiets "Panzerwiese und Hartelholz" ist es,

1.     den landesweit bedeutsamen Magerrasen der Panzerwiese als großräumiges Relikt der Münchener Heide und das nördlich angrenzende Hartelholz sowie die Übergangszonen zwischen dem offenen Magerrasen und den Waldflächen zu erhalten,

2.     die landesweit bedeutsamen Lebensgemeinschaften der Grasheiden, lichten Eichen-Kiefernwälder, wärmeliebenden Waldsäume und Waldlichtungen mit ihren typischen, seltenen oder gefährdeten Pflanzen- und Tierarten in ihrem Lebensraum zu erhalten, zu fördern und zu vernetzen,

3.     geschlossene Waldteile ihrem Standort entsprechend einer naturbetonten und strukturreichen Waldentwicklung zuzuführen und den Aufbau eines Altholzvorrats und Altbaumbestands zu fördern,

4.     die durch die Standortfaktoren und die Tier- und Pflanzenwelt bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets zu bewahren bzw. durch bestimmte Pflege und Nutzung wiederherzustellen,

5.     das charakteristische, offene Landschaftsbild der Panzerwiese und die Erlebbarkeit dieses typischen, gewachsenen Landschaftsraums mit seinen Lebensgemeinschaften für die Bevölkerung zu sichern,

6.     das Verhalten und die Nutzung im Naturschutzgebiet zur Vermeidung von Schäden im Beziehungsgefüge der Lebensgemeinschaften, insbesondere durch Veränderungen im Nährstoffhaushalt und in der Nutzungsintensität, zu ordnen.

(2) Das Naturschutzgebiet "Panzerwiese und Hartelholz" wird auch in seiner Eigenschaft als Natura-2000-Gebiet geschützt. Erhaltungsziele im Sinn des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) sind:

1.     Erhaltung der Grasheidenkomplexe mit weitgehend gehölzfreien artenreichen Kalk-Trockenrasen (auch besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Lebensraumtyp (LRT) - Code 6210, einschließlich der Waldsäume als Heiderelikte mit ihren charakteristischen Strukturen und Artengemeinschaften. Erhaltung der (mäßig) nährstoffarmen Standorte und der hierfür erforderlichen Pufferstreifen, Schutz vor Eutrophierung und Trittschäden,

2.     Erhaltung der Eichen-Hainbuchenwälder, LRT-Code 9170, mit ihren charakteristischen Artengemeinschaften, dem Höhlen-, Horst- und Laubbaumanteil sowie einem ausreichenden Alt- und Totholzanteil einschließlich anbrüchiger und absterbender Alteichen,

3.     Gewährleistung ausreichender Habitatgrößen der für die Lebensraumtypen charakteristischen Artengemeinschaften,

4.     Erhaltung der Biotopverbundfunktion zwischen Korbinianiholz, Fröttmaninger Heide und Panzerwiese mit Hartelholz sowie den Heideflächen am Oberschleißheimer Flughafen.

§ 4 Verbote

(1) Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere sind entsprechend Art. 13 c Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG Veränderungen oder Störungen verboten, die das Naturschutzgebiet in seiner Eigenschaft als gemeldetes FFH-Gebiet in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Entsprechend Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG sind Projekte im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, die das Naturschutzgebiet in seiner Eigenschaft als gemeldetes FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Auf dieser Grundlage ist es deshalb vor allem verboten,

1.     bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern,

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.     Straßen, Wege, Pfade, Plätze oder ähnliche Anlagen anzulegen oder bestehende zu verändern; ausgenommen sind Rückewege und Rückegassen, die der Holzernte dienen,

4.     Leitungen zu errichten, zu verlegen oder zu verändern,

5.     unterirdisch Wasser zu entnehmen, den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,

6.     Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu fällen,

7.     Rodungen vorzunehmen oder Kahlhiebe über 0,5 ha durchzuführen,

8.     Waldlichtungen und offene, lichte Waldbereiche ohne das Einvernehmen der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde aufzuforsten,

9.     Erstaufforstungen oder sonstige Gehölzpflanzungen auf bisher gehölzfreien Flächen vorzunehmen,

10.  Dünger auszubringen oder Flächen umzubrechen; ausgenommen hiervon ist der Umbruch des Pferchackers auf der in der Karte M 1 : 5 000 gekennzeichneten Teilfläche des Grundstücks, Fl.Nr. 1346, Gemarkung Feldmoching,

11.  Schafbeweidung in Form der Koppelhaltung einschließlich Umtriebskoppelhaltung sowie Schafbeweidung in Form der Hütehaltung, soweit die Besatzdichte sieben Mutterschafe (älter als ein Jahr) pro Hektar und Jahr überschreitet, zu betreiben und auf dem Magerrasen zu pferchen. Die Zufütterung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde erlaubt,

12.  Magerrasen vor dem 15. August zu mähen, wobei mindestens 30 % der Heidefläche als kontrollierte Brache bestehen bleiben müssen, oder Mulchmahd durchzuführen,

13.  die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

14.  Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

15.  Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen; ausgenommen ist die Aneignung von Beeren, Pilzen, Nüssen, nicht gesetzlich geschützten Tee- und Heilkräutern in ortsüblichem Umfang sowie von Holz nach Maßgabe der jeweils gültigen Leseholz-Verordnung für den bayerischen Staatswald,

16.  freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

17.  Pflanzenschutzmittel einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel auszubringen; ausgenommen sind Maßnahmen zur Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer nach Maßgabe amtlicher Bekanntmachungen,

18.  Sachen im Gelände zu lagern,

19.  Feuer zu machen oder zu betreiben oder zu grillen,

20.  Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder bestehende zu verändern,

21.  eine andere als die in § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.

(2) Ferner ist verboten:

1.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art (ausgenommen das Befahren mit Rollstühlen) oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,

2.     auf der Panzerwiese außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb ausgewiesener Radwege mit Fahrrädern zu fahren,

3.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten oder mit Pferdegespannen oder ähnlichen Fahrzeugen (z.B. Hundegespanne) zu fahren,

4.     zu lagern, zu zelten oder in Wohnwagen oder Kraftfahrzeugen zu übernachten,

5.     Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu besteigen,

6.     Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Hütehunde beim Einsatz zur Schafeführung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 11, frei laufen zu lassen,

7.     Volksläufe, Volks-Radfahren, Wettkämpfe oder ähnliche Veranstaltungen abzuhalten,

8.     Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

9.     zu lärmen oder mit Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten Lärm zu verursachen,

10.  Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes starten oder landen zu lassen.

§ 5 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:

1.     die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung aus bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang; maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 10, 11, 12 und 17. Ebenfalls ausgenommen ist das Aufstellen nicht ortsfester Viehtränken,

2.     die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel, die Wälder in einer naturnahen Gehölzartenzusammensetzung zu erhalten oder sie einer solchen zuzuführen und auf geeigneten Standorten magerrasenartige Bestände und wärmeliebende Saumgesellschaften (Steppenheide-Charakter) zu erhalten, zu fördern und zu vernetzen, es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 6, 7, 8, 10 und 17,

3.     die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich Aufgaben des Jagdschutzes; die Neuer­richtung von jagdlichen Einrichtungen (z.B. mit dem Erdboden verbundene Ansitzeinrichtungen, Wildfütterungen, Wildäsungsflächen) bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 10 und 17,

4.     die im Zusammenhang mit der Schafbeweidung erforderliche Errichtung von Schafunterständen mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde,

5.     Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen, Wegen und Plätzen im gesetzlich zugelassenen Umfang,

6.     der Betrieb der bestehenden Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen sowie der Grundwassermessstellen; außerdem deren Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung,

7.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen oder von Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung oder mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde erfolgen,

8.     die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(2) Die Durchführung von umfangreichen Maßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 5 und 6 Halbsatz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde, soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind. Eine umfangreiche Maßnahme nach Abs. 1 Nrn. 5 und 6 Halbsatz 2 liegt vor, wenn die Anlage grundlegend überholt und auf einen baulichen oder fachlichen Stand gebracht wird, den sie im Falle einer Neuerrichtung aufweisen müsste und somit eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Regierung von Oberbayern unter den Voraussetzungen der Art. 49 BayNatSchG oder entsprechend Art. 49 a BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilen, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 21 oder § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 zuwiderhandelt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 05. Juni 2002 in Kraft.



*) Von einem Abdruck der Karten wurde abgesehen.