Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München (Kostensatzung)

vom 2. Dezember 2021

Stadtratsbeschluss:                         25.11.2021

Bekanntmachung:                            10.12.2021 (MüABl. S. 739)

Änderungen:                                      08.04.2022 (MüABl. S. 224)
12.10.2022 (MüABl. S. 615)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 20 Abs. 1 2. Halbsatz des Kostengesetzes (KG) in der Fassung vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-I), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.03.2020 (GVBl. S. 153), und Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-I), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.03. 2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:

§ 1 Grundsatz

(1) Die Landeshauptstadt München erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 2 Gebührenhöhe, -bemessung

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz-), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird unter Berücksichtigung aller Umstände eine angemessene Gebühr gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz erhoben.

(2) Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 3 Auslagen

(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden, soweit im kommunalen Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind, erhoben

1.     die Entschädigungen, die Zeuginnen und Zeugen und sachverständigen Personen zustehen;

2.     Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Bedienstete der Landeshauptstadt München förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;

3.     die Aufwendungen, die durch Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen entstehen;

4.     die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen, die bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle entstehen;

5.     die Beiträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.

(2) Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen entsprechend Art. 10 Abs. 2 des Kostengesetzes erhoben.

§ 4 Anwendung des Kostengesetzes

Im Übrigen finden folgende Artikel des Kostengesetzes entsprechende Anwendung:

Artikel 2 Kostenschuldner,

Artikel 3 Sachliche Kostenfreiheit,

Artikel 4 Persönliche Gebührenfreiheit,

Artikel 5 Abs. 6 Nichterhebung von Kosten bei Unbilligkeit,

Artikel 6 Gebührenbemessung, 

Artikel 7 Mehrere Amtshandlungen,

Artikel 8 Kosten bei Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrages,

Artikel 9 Kosten im Rechtsbehelfsverfahren, Nachprüfungsverfahren,

Artikel 11 Entstehung des Kostenanspruches,

Artikel 12 Kostenentscheidung, Rechtsbehelf,

Artikel 13 Festsetzungsverjährung,

Artikel 14 Kostenvorschuss, Zurückbehaltungsrechte, Zahlungsrückstände,

Artikel 15 Fälligkeit,

Artikel 16 Billigkeitsmaßnahmen, Niederschlagung,

Artikel 17 Zinsen,

Artikel 18 Säumniszuschläge,

Artikel 19 Zahlungsverjährung,

Artikel 21 Abs. 3 Satz 2 Amtshandlungen in engem Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von        öffentlichen Einrichtungen.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 01.01.2022 in Kraft.

§ 1 Abs. 2 tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München (Kostensatzung) vom 24. Juni 1971 (MüABl. S. 91), zuletzt geändert durch Satzung vom 04. Dezember 2020 (MüABl. S. 735), außer Kraft.


 

Kommunales Kostenverzeichnis

 

Anlage zur Kostensatzung für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München

 

Tarif-gruppe

Tarif-Nr.

Gegenstand

 

Gebühr

0

 

ALLGEMEINE VERWALTUNG

 

 

 

 

 

 

 

00

 

Allgemeine Amtshandlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschriften der Tarifgruppen 1 - 9 des Kostenver­zeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor

 

 

 

 

 

 

 

 

001

Beglaubigung von

a) Unterschriften und Handzeichen;

b) Abschriften, Fotokopien und dergl.

 



10 - 60 Euro

0,80 Euro je angefangene Seite, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mindestens 7,50 Euro. Ist die Erhebung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,80 Euro je angefangene Seite, mindestens 7,50 Euro

 

 

 

 

 

 

 

Für die Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergl., die die Beglaubigungsstelle selbst hergestellt hat, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten eine Gebühr von 7,50 Euro zu erheben. Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, so ist ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten eine Gebühr von 7,50 Euro zu erheben. Neben der Beglaubigungsgebühr werden Schreibauslagen erhoben (§ 3 Abs. 2 der Kostensatzung, Art. 10 KG). Werden mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergl. gleichzeitig beantragt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht auf weniger als 7,50 Euro, ermäßigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

002

Bescheinigungen:

sonstige Bescheinigungen aller Art

 

 

5 - 500 Euro

 

 

 

 

 

 

003

Einsicht in Akten und amtliche Bücher, ausgenommen im Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung

 

Einsicht in Akten oder Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akte oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche, für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.

 

2 Euro je Akte oder Buch, mindestens 10 Euro

 

 

 

 

 

 

004

Fristverlängerungen:

 

a)    Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde

 

 

b)    Fristverlängerung in anderen Fällen

 

 

 

25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro


10 - 80 Euro

 

 

 

 

 

 

005

Erteilung einer Zweitschrift

 

10 - 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 20 Euro; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,75 Euro je angefangene Seite, mindestens aber 20 Euro.

 

 

 

 

 

 

006

Niederschriften

 

10 - 90 Euro für jede angefangene Stunde

 

 

 

 

 

 

007

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren

 

a)    Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

 

b)     Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

c)     Entscheidung nach Art. 21 VwZVG über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen

 

 

 

15 - 300 Euro

 

 

 

 

 

50 - 3.000 Euro

 

 

 

15 - 350 Euro

 

 

 

 

 

01

 

Informationsfreiheitssatzung

 

 

011

 

Auskünfte

 

 

 

0111

-       mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften

 

gebührenfrei

 

0112

-       Erteilung einer schriftlichen Auskunft, auch bei Herausgabe von Abschriften

 

30 - 250 Euro

 

0113

-       Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

 

60 - 500 Euro

012

 

Herausgabe

 

 

 

0121

-       Herausgabe von Abschriften

 

15 - 125 Euro

 

0122

-       Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

 

30 - 500 Euro

 

013

Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften

 

15 - 500 Euro

 

 

 

 

 

1

 

ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG

 

 

 

 

 

 

 

12

 

Öffentliche Ordnung

 

 

 

 

 

 

 

120

 

Vollzug des Landesstraf- u. Verordnungsge­setzes im eigenen Wirkungskreis (Amtshandlun­gen zum Vollzug des LStVG und der Gemeinde­verordnungen auf LStVG-Grundlage, soweit nicht in den folgenden Tarifgruppen Sonderregelungen getroffen sind)

 

 

 

 

 

 

 

 

1200

Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung

 

15 - 1.250 Euro

 

 

 

 

 

 

1201

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

 

15 - 750 Euro

 

 

 

 

 

 

1202

Sonstige Anordnungen, auch Ersatzvornahmen

 

15 - 750 Euro

 

 

 

 

 

126

 

Vergnügungen

 

 

 

 

 

 

 

 

1260

Anordnungen nach Art. 19 Abs. 5 bzw. Art. 23 Abs. 1 LStVG

 

 

 

 

a)    für eine einzelne Vergnügungsveranstaltung

 

b)    für regelmäßig wiederkehrende bzw. mehrtägige Vergnügungsveranstaltungen

 

15 - 2.000 Euro

 

30 - 2.500 Euro

 

 

 

 

 

 

1261

Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG

 

 

 

 

a)    wegen Fristversäumnis

 

b)    für eine Veranstaltung mit fliegenden Bauten oder eine Veranstaltung, bei der mehr als 1.000 Besucher vorgesehen oder zu erwarten sind

 

15 - 1.500 Euro

 

30 - 2.500 Euro

 

 

 

 

 

 

1262

Versagung oder Rücknahme einer Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 4 LStVG

 

von der Hälfte bis zur vollen Erlaubnisgebühr

 

 

 

 

 

128

 

Feuerbeschau

 

 

 

 

 

 

 

 

1280

Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV –), wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden

 

kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

 

1281

Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV –), wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

 

15 - 1.000 Euro

 

 

 

 

 

 

1282

Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen

 

kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

 

1283

Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)

 

15 - 1.000 Euro

 

 

 

 

 

129

 

Nummerierung der Gebäude und Grundstücke

 

 

 

 

 

 

 

 

1290

Erteilung von Hausnummernbescheiden (§ 3 Straßennamen- und Hausnummernsatzung)

 

 

 

 

a)    Umnummerierung, Einziehung einer Hausnummer von Amts wegen


b)    Neuerteilung einer Hausnummer

 

c)     Umnummerierung auf Antrag

 

d)    Einziehung einer Hausnummer auf Antrag

e)     Wiedererteilung einer Hausnummer

 

kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 75 - 250 Euro

 

75 – 250 Euro

 

30 – 150 Euro

kostenfrei

 

 

 

 

 

 

 

1291

Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 der Straßennamen- und Hausnummernsatzung

 

75 Euro je Hausnummer

 

 

 

 

 

 

1292

Verfolgung nicht ordnungsgemäßer Beschilderung

 

 

 

 

Erstmalige Aufforderung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Beschilderung

 

 

kostenfrei nach § 4 Kosten­satzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

SOZIALE ANGELEGENHEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für alle Amtshandlungen zum Vollzug der Sozial-hilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge werden keine Kosten erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

6

 

BAU- UND WOHNUNGSWESEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG)

 

 

 

 

 

 

 

 

610

Ausübung des Verkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB)

 

kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

 

611

Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)

 

kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

 

612

Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1

Satz 3, §§ 24 ff. BauGB)

 

30 - 150 Euro

 

 

 

 

 

 

613

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

 

kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

 

614

Erteilung der Genehmigung nach § 172 BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung

 

2,5 v.T. der Baukosten der Änderungsmaßnahme, wobei die Baukosten auf volle 500 Euro aufzurunden sind: mindestens 15 Euro, höchstens 1.000 Euro

 

 

Können der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden

 

15 - 1.000 Euro

 

 

Bei Förderung der Baumaßnahmen mit öffentlichen Mitteln (§ 6 II. WoBauG) oder bei Anerkennung als steuerbegünstigt (§ 82 II. WoBauG)

 

50 v. H. der Genehmigungsgebühr; mindestens 15 Euro

 

 

Bestätigung, dass keine Genehmigung erforderlich ist (Negativattest)

 

15 Euro

 

 

 

 

 

 

616

Löschungsbewilligungen

 

50 - 300 Euro

 

 

 

 

 

63

 

Zweckentfremdung von Wohnraum

 

 

 

 

 

 

 

 

631

Gebühr für alle positiven und belastenden Bescheide in Zweckentfremdungsangelegenheiten

 

2,00 Euro pro m2 Wohnfläche

 

 

 

 

 

 

632

Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand, zusätzlich zu errechneten Gebühren

 

45 Euro pro Stunde

 

 

 

 

 

 

633

Gebühren bei Rücknahme oder Erledigung eines Antrages, bei Änderung oder Verlängerung eines Bescheides je Wohnung

Ermäßigung der berechneten Gebühr um

 

 

 

 

10 % - 75 %

 

 

 

 

 

 

634

Gebühren für Gutachten anderer städtischer Dienststellen, zusätzlich zu errechneten Gebühren

 

250 - 1.500 Euro, (jedoch nicht mehr als dem Amt für Wohnen und Migration in Rechnung gestellt wird)

 

 

 

 

 

 

635

Gebühren für technisches Gutachten des Fachbereiches S-III-W/T, zusätzlich zu errechneten Gebühren

 

pro Stunde 55 Euro, höchstens 1.500 Euro

 

 

Die Mindestgebühr in Zweckentfremdungs-angelegenheiten beträgt

 

250 Euro

 

 

Die Höchstgebühr in Zweckentfremdungs-angelegenheiten beträgt

 

2.500 Euro

 

 

Für soziale Einrichtungen können auf Antrag die Gebühren bis auf ein Viertel der sich jeweils errechnenden Verwaltungsgebühren ermäßigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

636

Ausstellung einer Stellplatzablösebescheinigung

 

25 Euro

 

 

 

 

 

64

640

Wohnungsbau

 

 

 

 

 

 

 

 

6400

Erteilung von Bewilligungsbescheiden für Baudarlehen aus Gemeindemitteln

 

kostenfrei nach lfd. Nr. 2.I.2/ Wohnungs- und Siedlungswesen, Tarifstelle 1 der VO über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum KG in der jeweils gültigen Fassung

 

 

 

 

 

 

6401

Gewährung von Wohnungsfürsorgedarlehen, die unmittelbar an den begünstigten Personenkreis ausgereicht werden

 

kostenfrei, s. 6400

 

 

 

 

 

 

6402

Gewährung von Zinszuschüssen aus Gemeindemitteln

 

kostenfrei, s. 6400

 

 

 

 

 

 

6403

Gewährung von Mietzuschüssen aus Gemeindemitteln

 

kostenfrei, s. 6400

 

 

 

 

 

65

 

Straßen, Wege, Brücken und sonstiger Tiefbau

 

 

 

 

 

 

 

 

650

Erlaubnis für Sondernutzungen an Gemeinde- und Kreisstraßen (Art. 18 Abs. 1 BayStrWG) wie z. B. für den Straßenhandel, die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen auf oder über dem Straßengrund sowie Amtshandlungen zum Vollzug der Grünanlagensatzung

 

Formblattbescheide pro Vorrichtung

 

Sammelbescheide (Vielzahl) gleicher Vorrichtungen eines Antragstellers:

 

10-19 Vorrichtungen

 

20-39 Vorrichtungen

 

40-79 Vorrichtungen

 

ab 80 Vorrichtungen

 

Bescheide, die einzeln auszufertigen sind und denen eine über das normale Maß hinausgehende Verwaltungsarbeit vorausgeht, z. B. Baustellenbescheide mit technischen Auflagen

 

3 - 50 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30 Euro

45 Euro

75 Euro

120 Euro

50 - 500 Euro

 

 

 

 

 

 

651

Bescheid über die Umlegung des Aufwandes aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 BayStrWG)

 

kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs.  1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

 

652

Beseitigungs- und Unterlassungsanordnungen, Androhung von Verwaltungszwang im Vollzug des BayStrWG, insbesondere Anordnungen nach Art.  18 b Abs. 1 BayStrWG

 

2 - 250 Euro

 

 

 

 

 

 

653

Ersatzvornahme im Vollzug des BayStrWG, insbesondere nach Art. 18 b Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

 

20 - 1.000 Euro

 

 

 

 

 

66

 

Telekommunikation

 

 

 

 

 

 

 

 

660

Bearbeitung von Anträgen (inklusive Trassen-auskunft) auf Zustimmung des Trägers der Wegebaulast gem. Telekommunikationsgesetz (TKG) und Übernahme der wiederhergestellten Flächen

 

 

 

 

a)    bei geringfügigen baulichen Maßnahmen unter 100m Grabenlänge oder unter 100m² Fläche

 

b)    bei sonstigen Maßnahmen

 

c)     bei sonstigen Maßnahmen, bei denen eine über das normale Maß hinausgehende Verwaltungs­arbeit vorausgeht

 

100 Euro

 

 

300 Euro

 

400 Euro

 

 

 

 

 

7

 

ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN, WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG

 

 

 

 

 

 

 

70

 

Entwässerung und Reinigung des Stadtgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

700

Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

 

2 - 500 Euro

 

 

 

 

 

 

701

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 700

 

2 - 250 Euro

 

 

 

 

 

702

 

Entwässerung

 

 

 

 

 

 

 

 

70201

Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang

 

25 - 250 Euro

 

 

 

 

 

 

70202

Ausstellen des Technischen Formblatts für die Anfertigung von Entwässerungsplänen

a)      ohne weitere Angaben zu einem bestehenden Anschluss

b)      mit Angaben von Anschlussmöglichkeiten

 

 

 

25 Euro

 

50 - 500 Euro

 

 

 

 

 

 

70203

Genehmigung der Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie von Abweichungen (Tekturen)

 

5 v. T. der Baukosten, mindestens 300 Euro;

in einfachen Fällen kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden

 

 

 

 

 

 

70204

Abstecken von Einlassstücken und der Kanalachse, je Anschluss

 

160 Euro

 

 

 

 

 

 

70205

Ortsbesichtigung auf Antrag oder erneute Ortsbesichtigung wegen Versäumnis eines vereinbarten Ortstermins zur Überwachung entwässerungstechnischer Baumaßnahmen

 

90 - 657 Euro

 

 

 

 

 

 

70206

Anordnung für den Einzelfall

 

35 - 500 Euro

 

 

 

 

 

 

70207

Androhung und Durchführung von Verwaltungszwang

a)     Androhung von Zwangsmitteln, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

 

b)     Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme

 

 

 

35 - 400 Euro

 

 

 

 

35 – 1.000 Euro

 

 

 

 

 

 

70208

Genehmigung der Einleitung gewerblichen, industriellen oder sonstigen nichthäuslichen Abwassers mit Abwasserbehandlungsanlage

 

100 - 2.020 Euro

 

 

 

 

 

 

70209

Widerruf von Einleitungsgenehmigungen

 

40 - 300 Euro

 

 

 

 

 

 

702010

Überwachung der Einleitung gewerblichen, industriellen oder sonstigen nichthäuslichen Abwassers, je Überwachungseinheit (max. drei Probenahmestellen)

 

a)    wenn die Einleitung in den städtischen Kanal mittels Probenahmestellen überwacht wird und zur Einhaltung der Grenzwerte einer Vorbehand­lung in einer Abwasserbehandlungs-anlage einfacher Art (Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider, ungeregelte pH-Neutralisations­anlagen ohne Zugabe von flüssigen Neutralisa­tions­mitteln sowie Behandlungsanlagen für Kraftfahrzeugwaschanlagen mit Kreislaufführung) bedarf

 

b)     wenn die Einleitung in den städtischen Kanal mittels Probenahmestellen überwacht wird und zur Einhaltung der Grenzwerte einer Vorbehand­lung in einer Abwasserbehandlungsanlage bedarf, die nicht unter Buchstabe a) fällt.

 

 

 

 

 

 

455 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

657 Euro;

bei Vorbehandlungs-anlagen mit einem Durchsatzver­mö­gen von weniger als 5 m³ pro Tag kann die Gebühr auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn der notwendige ­ im Vergleich zum Regelfall geringer ist. Bei Vorbehandlungsanlagen im Kreislaufsystem ist hierbei von der Menge des im Kreislauf befindlichen Wassers auszugehen.

 

 

 

 

 

 

702011

Entnahme und Untersuchung gewerblichen, industriellen und sonstigen nichthäuslichen Abwassers

 

1.     Entnahme der Abwasserprobe

 

a)    bei radioaktivem Abwasser

 

b)    sonst je Probe

 

Die Gebühr entfällt, wenn die Probe gleichzeitig mit einer Abwasseruntersuchung mit mobilen Messgeräten vor Ort gezogen wird (siehe Nr. 4).

 

2.     Untersuchung im Labor

 

a)    für die Bestimmung von Fluor

 

b)    für die Bestimmung von Quecksilber

 

c)     bei einer gaschromatographischen Untersuchung

 

d)    bei AOX-Bestimmungen

 

e)    bei Aufschluss von Schlammproben von Abwasser mit hohem Schlammanteil

 

3.     Für die Untersuchung der übrigen Parameter im Labor bei einer Analyse

 

a)    von bis zu 5 Parametern

 

b)    von 6 bis 12 Parametern

 

c)     von über 12 Parametern

 

4.     Für eine Untersuchung mit mobilen Messgeräten vor Ort

 

a)    bei Messungen von bis zu 3 Parametern und einmaliger Bestimmung des pH-Werts

 

b)    bei Messungen von bis zu 3 Parametern und fortlaufender Bestimmung des pH-Werts

 

c)     Bei Messungen von mehr als 3 Parametern

 

5.     Für auf dem Grundstück durchgeführte mengenproportionale Probenahmen zur Festlegung des Starkverschmutzerzuschlages über eine Messwoche, pro Messstelle

 

 

 

 

 

 

 

166 Euro

 

145 Euro

 

 

 

 

 

 

 

46 Euro

 

49 Euro

 

97 Euro



146 Euro

 

33 Euro

 

 

 

 

 

133 Euro

 

194 Euro

 

220 Euro

 

 

 

 

204 Euro

 

 

399 Euro

 

 

378 Euro

 

 

 

 

3.108 Euro

 

 

 

 

 

 

703

Straßenreinigung

 

 

 

 

 

 

 

 

7030

Bescheid für Erstattung von Reinigungskosten

(Art. 16 BayStrWG)

 

5 - 25 Euro

 

 

 

 

 

 

7031

Beanstandungen, Einzelanordnungen, Ersatzvornahme

 

2 - 250 Euro

 

 

 

 

 

704

 

Müllbeseitigung

 

 

 

 

 

 

 

 

7040

Befreiungen und Genehmigungen aufgrund der städtischen Abfallsatzungen

 

15 - 150 Euro

 

 

 

 

 

 

7041

Beanstandungen, Einzelanordnungen, Ersatzvornahmen aufgrund der städtischen Abfallsatzungen

 

30 – 1.000 Euro

 

 

 

 

 

 

7043

Bearbeitungsgebühren für Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise nach der Nachweisverordnung (NachweisV)

 

30 - 150 Euro

 

 

 

 

 

72

 

Einrichtungen der Lebensmittelversorgung und Marktwesen

Wohnwagenstandplatz für Durchreisende

 

 

 

 

 

 

 

721

 

Markthallen München (MHM) gemäß § 1 Markt­hallen-Satzung (MHS) (Betriebsteil Großmarkt­halle mit Betriebsgelände Großmarkthalle, ständige Lebensmittelmärkte und Betriebs­gelände Schlacht- und Viehhof)

 

 

 

 

 

 

 

 

7210

Erteilung der Zuweisung zur Benutzung von Verkaufsständen, Räumen, Lagerflächen, Kellern, sonstige Anlagen oder Grundstücksflächen (Objekte) - (§ 4 Abs. 1 MHS))

 

1/12 bis 12/12 der jeweiligen Jahresbenutzungsgebühr; für Objekte auf dem Betriebsgelände höchstens 25.000 Euro; für Objekte auf den Lebensmittelmärkten höchstens 10.000 Euro

 

 

 

 

 

 

7211

Erteilung der Zuweisung zur zeitlich beschränkten Benutzung (für höchstens sechs Monate) von Objekten der Tarif-Nr. 7210; ausgenommen von der Gebührenerhebung sind die Zuweisungen für jeweils einen Tag gegen Tagesgebühr gemäß Anlage 1 Buchstabe B des Gebührenverzeichnisses für die Benutzung der Markthallen München - Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof

 

5 - 250 Euro

 

 

 

 

 

 

7212

Umschreibung der Zuweisung (§ 4 Abs. 5 MHS)

 

wie Tarif-Nr. 7210

 

 

 

 

 

 

7213

Widerruf der Zuweisung (§ 5 Abs. 3 und 4 MHS)

 

5 - 250 Euro

 

 

 

 

 

 

7214

Erteilung der Zulassung (§ 18 Abs. 1 MHS)

 

1/12 bis 12/12 der jeweiligen Jahresbenützungsgebühr; sofern keine Jahresgebühr zugrunde gelegt werden kann 100 - 10.000 Euro

 

 

 

 

 

 

7215

Verlängerung bzw. Umschreibung der in Tarif-Nr. 7214 genannten Zulassungen (§ 18 i. V. m. § 4 Abs. 5 MHS)

 

wie Tarif-Nr. 7214

 

 

 

 

 

 

7216

Nachträgliche Änderung der Art, des Umfangs und des Inhalts der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments (§ 4 Abs. 4 MHS)

 

5 - 1.000 Euro

 

 

 

 

 

 

7217

Ausschluss (§ 16 MHS)

 

25 - 500 Euro

 

 

 

 

 

 

7218

Anordnung für den Einzelfall und Weisungen im Vollzug der Satzung (§ 2 Abs. 2 MHS)

 

5 - 500 Euro

 

 

 

 

 

 

7219

Erteilung eines Tageseinfahrtscheines für das Betriebsgelände Großmarkthalle (§ 19 MHS)

 

5 Euro

 

 

 

 

 

 

7220

Erteilung eines Kundenausweises für das Betriebsgelände Großmarkthalle (§ 19 MHS)

 

10 - 20 Euro / Jahr

 

 

 

 

 

 

7221

Erteilung einer Einfahrtsberechtigung für das Nordtor des Betriebsgeländes Großmarkthalle mittels Magnetkarte für hallenansässige Firmen mit gemietetem Parkplatz

 

10 -25 Euro / Jahr

 

 

 

 

 

 

7222

Zulassung von Fahrzeugen einschließlich Gabelstapler, Elektrokarren, Radlader (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MHS)

 

20 - 40 Euro

 

 

 

 

 

 

7223

Umschreibung von Fahrzeugen nach Tarif-Nr. 7222

 

10 - 25 Euro

 

 

 

 

 

 

7224

Genehmigung von Veranstaltungen auf dem Satzungsgebiet der Betriebsteile Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof sowie auf den Satzungsgebieten der ständigen Lebensmittelmärkte (§ 9 MHS)

 

0 - 10.000 Euro

 

 

 

 

 

728

 

Wohnwagenstandplatz für Durchreisende Ludwigsfelder Straße

 

 

 

 

 

 

 

 

7281

Zuweisung eines Standplatzes (§ 3 Benützungssat­zung für Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)

 

gebührenfrei

 

 

 

 

 

 

7282

Widerruf der Zuweisung (§ 4 Abs. 2 Benützungs-satzung für den Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)

 

10 - 100 Euro

 

 

 

 

 

 

7283

Bescheide wegen Verstöße gegen die Platzordnung (§§ 5, 6, 7, 8, 9 und 11 Benützungssatzung für den Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)

 

10 - 100 Euro

 

 

 

 

 

 

7284

Benützungsanordnung für den Einzelfall (§ 10 Benützungssatzung für den Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)

 

3 - 100 Euro

 

 

 

 

 

73

 

Bestattungswesen (Friedhofswesen)

 

 

 

 

 

 

 

731

 

Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren bei Erd- und Feuerbestattungen, Überführungen und Verlegungen sowie bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten

 

 

 

 

 

 

 

 

7311

Verwaltungsgebühren

 

a) Verwaltungsleistungen bei einer Feuerbestattung

 

b) Prüfung der Voraussetzungen einer Überführung

 

c) Umschreibungsgebühr eines Grabnutzungsrechtes

 

d) Ausstellung eines Leichenpasses für einen     Auslandstransport

 

e) Ausstellung einer Zollbescheinigung

 

f) Ausstellung einer Einäscherungsurkunde

 

 

59 Euro

69 Euro

37 Euro


37 Euro

19 Euro

23 Euro

 

 

 

 

 

 

7312

Genehmigungsgebühren

 

a) Erteilung einer Beisetzungsbewilligung

 

b) Genehmigung einer früheren Bestattung

 

c) Genehmigung einer späteren Bestattung

 

d) Ausnahmegenehmigung von der Prüfung der Voraussetzungen der Überführung

 

e) Genehmigung einer längeren Aufbahrung außerhalb der Leichenhalle (§ 4 Abs. 4 LO)

 

 

 

39 Euro

 

28 Euro

 

73 Euro

 

83 Euro

 

 

55 Euro

 

 

 

 

 

732

 

Genehmigung zur Errichtung von Grabmale, Mausoleen, Grüften und zur Ausführung aller sonstigen baulichen Anlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

7321

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals für

 

a) Erd-, Hecken-, Mauer- und Urnengräber

 

b) Überurnen für Nischen- und Urnenplätze

 

c)  Anlagen- und Waldgräber

 

d) Grüfte, Mausoleen und sonstige bauliche Anlagen

 

jeweils inkl. Abnahme des Grabmals

 

 

 

133 Euro

 

133 Euro

 

226 Euro

 

226 Euro

 

 

 

 

 

 

7322

Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung einer Gruft, eines Mausoleums oder einer sonstigen baulichen Anlage

 

Für Grüfte und Mausoleen sowie für alle sonstigen baulichen Anlagen wird eine Gebühr in Höhe von 10 % der gesamten Herstellungs- bzw. Änderungskosten erhoben

 

 

 

 

 

733

 

Ausführung von gewerblichen Arbeiten in Friedhöfen

 

 

 

 

 

 

 

 

7331

Bewilligung gewerblicher Arbeit auf dem Friedhof

 

a)    Bewilligung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof

 

b)    Ausstellung einer Vignette als Einfahrtserlaubnis (pro Vignette)

 

 

 

60 Euro

 

 

84 Euro

 

 

 

 

 

734

 

Maßnahmen aufgrund der Friedhofsatzung oder dem Bestattungsgesetz

 

 

 

 

 

 

 

 

7341

Anordnungen aufgrund der Friedhofsatzung oder des Bestattungsgesetzes

 

a)    Bescheid wegen ordnungswidrigem Zustand des Grabes

 

b)     Bescheid wegen sicherheitsgefährdendem Zustand des Grabmals

 

 

 

 

50 - 750 Euro

 

 

80 - 750 Euro

 

 

 

 

 

74

 

Münchner Stadtbibliothek

 

 

 

 

 

 

 

741

 

Anmeldung und Verlängerung einer Ausleihberechtigung

 

 

 

 

 

 

 

 

7410

Normaltarif

 

20 Euro jährlich

 

7 Euro vierteljährlich

 

 

 

 

 

 

7411

Auszubildende; Schülerinnen und Schüler; Studentinnen und Studenten; Renten-, Versorgungs-, Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger; Arbeitslose; Personen, die ein freiwilliges soziales, kulturelles oder grünes Jahr oder einen Bundesfrei-willigendienst ableisten; Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50

 

10 Euro jährlich

 

4 Euro vierteljährlich

 

 

 

 

 

 

7412

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte des Schulzentrums Allach-Untermenzing; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Münchner Stadtbibliothek; ehrenamtlich für die Münchner Stadtbibliothek Tätige; Mitglieder der Fördervereine der Münchner Stadtbibliothek; Flüchtlinge; Asylbewerberinnen und Asylbewerber; Mitglieder des Bundes deutscher Philatelisten bei der Benutzung der Philatelistischen Bibliothek

 

kostenfrei

 

 

 

 

 

 

7413

Nutzerinnen und Nutzer der Lesesäle; Nutzerinnen und Nutzer des mobilen Bücherhausdienstes, der Krankenhaus- und der Fahrbibliotheken

 

kostenfrei

 

 

 

 

 

 

7414

Institutionen

 

50 Euro

 

 

 

 

 

 

7415

Kindertageseinrichtungen; Schulen und Horte; Fachbereiche und Institute des Kulturreferats

 

kostenfrei

 

 

 

 

 

742

 

Zweitausstellung eines Bibliotheksausweises

 

 

 

 

 

 

 

 

7421

Für die Tarifgruppe 7410 und 7414

 

5 Euro

 

7422

Für die Tarifgruppen 7411, 7412, 7413, 7415

 

2,50 Euro

 

 

 

 

 

743

 

Mahnverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

7431

1. Medienmahnung

2. Medienmahnung

3. Medienmahnung

 

  2 Euro

  5 Euro

10 Euro

 

 

 

 

 

744

7410

Ausschluss von der Nutzung der Münchner Stadtbibliothek (§ 7 Abs. 5 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek)

 

25 Euro

 

 

 

 

 

75

 

Artothek / Bildverleih der Landeshauptstadt München

 

 

 

 

 

 

 

751

 

Ausstellung, Verlängerung bzw. Zweitausstellung (bei Änderungen oder Verlust) von Artothek­ausweisen

 

 

 

 

 

 

 

 

7510

Normaltarif

 

5 Euro

 

 

 

 

 

 

7511

Auszubildende, Schülerinnen/ Schüler, Studentinnen/ Studenten, Rentnerinnen/ Rentner, Schwerbehin­derte, Bezieherinnen/ Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (SGB II) und Inhaberinnen/ Inhaber des München-Passes

 

2,50 Euro

 

 

 

 

 

 

Die Tarif-Nrn. 7510 und 7511 finden keine Anwendung auf die Tarif-Nr. 7512

 

 

7512

Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

 

kostenfrei

 

 

 

 

 

752

 

Kosten für Mahnverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

7521

1. Mahnung (Erinnerungsschreiben)

 

2 Euro

 

7522

2. Mahnung

 

5 Euro

 

 

 

 

 

 

7523

Entscheidung über Ersatzforderung für Kunstgegenstände

 

10 Euro

 

 

 

 

 

753

 

Ausschluss von der Benutzung der Artothek (§ 12 der Satzung über die Benutzung der Artothek der Landeshauptstadt München)

 

25 Euro

 

 

 

 

 

76

 

Stadtarchiv München

 

 

 

761

Prüfung und gegebenenfalls Erteilung einer Genehmigung für die Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen von Archivgut, bei dem Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter berührt werden, bei gewerblicher Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder unterrichtlichen Zwecken dient:

 

35 Euro je angefangener halben Stunde Zeitaufwand

 

 

 

 

 

9

 

FINANZEN UND STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

90

 

Finanz- und Steuerverwaltung

 

 

 

 

 

 

 

901

9011

Rechtsbehelfsverfahren

 

Die Gebühr richtet sich nach Art. 9 des Kostengesetzes

 

Siehe Art. 9 KG

 

 

 

 

 

902

 

Kassenverwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

9020

Anmahnung rückständiger öffentlich-rechtlicher Beträge

 

5 - 150 Euro

 

 

 

 

 

 

9021

Ankündigung der Zwangsvollstreckung

 

9 Euro

 

 

 

 

 

 

9022

Erstellung von Kontoauszügen und Bescheinigungen bei der Stadtkasse

 

10 - 600 Euro

 

 

 

 

 

 

9023

Ausstellung steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen zur

 

a)    Erlangung öffentlicher Aufträge, Erteilung von Konzessionen oder Konzessionsverlängerung, Einbürgerung, Namensänderung, Verbringung von Umzugs- und Heiratsgut in das Ausland, Kreditaufnahme bei Banken, Eröffnung von Bankkonten u.ä.

 

b)    Ausstellung eines Passes, einer Passverlänge­rung für Ausländer und Staatenlose, Ausstellung eines Seemannsbuches

 

 

 

 

10 Euro

 

 

 

 

 

 

gebührenfrei

 

 

 

 

 

 

 

9024

Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird (Art. 23-28 und Art. 41 VwZVG)

 

 

 

 

 

 

 

 

90240

Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können und von Postspareinlagen (Art. 26 Abs. 3-7 VwZVG, §§ 803-812, 831 ZPO)

 

Die Gebühr bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 3, 9, 10 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG)

 

Die Höhe der Vollstreckungsgebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Anlage zu § 9 GvKostG (Kostenverzeichnis außer die Bestimmungen über die Auslagen)

 

Die Gebühr ist fällig:

a)    sobald der Vollstreckungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat,

b)    mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

 

Siehe Anlage zu

§ 9 GvKostG

 

 

 

 

 

 

90241

Pfändung von Geldforderungen (Art. 26 Abs. 5 und 7 VwZVG, §§ 828-830a, 832-845, 850-852 ZPO)

 

Die Vollstreckungsgebühr beträgt

Die Gebühr ist fällig, sobald die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde den Beschluss, durch den eine Forderung des Schuldners gepfändet wird, dem Drittschuldner zugestellt hat.

 

 

 

 

20 - 80 Euro

 

 

 

 

 

 

90242

Verwertung:

Die Gebühr bemisst sich nach Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zu § 9 GvKostG

 

s. Anlage zu § 9 GvKostG Nr. 3

 

 

 

 

 

 

90243

Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung (Art. 21 VwZVG)

 

10 - 300 Euro

 

 

 

 

 

 

90250

Androhung von Zwangsmitteln

 

13 - 150 Euro

 

 

 

 

 

 

90251

Anwendung von Zwangsmitteln (Art. 32, 34 und 35 VwZVG)

 

50 - 2.500 Euro

 

 

 

 

 

 

9026

Auslagen

Neben den in § 3 der Kostensatzung aufgeführten Auslagen werden zusätzlich erhoben:

 

 

 

 

1.     Entschädigung der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen und die diesen Personen bei der Durchführung des ihnen erteilten Auftrages entstehenden zusätzlichen Sach- und Barauslagen

 

2.     a) Aufwendungen für den Transport, die

Verwaltung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen

b) Aufwendungen für die Aberntung gepfändeter Früchte

c) Aufwendungen für die Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere

3.     Aufwendungen, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind

4.     Wegegelder der Vollziehungsbeamten (Pauschbeträge)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10 Euro