Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Landeshauptstadt München (Hundesteuersatzung)

vom 3. September 2021

Stadtratsbeschluss:                         28.07.2021

Bekanntmachung:                            20.09.2021 (MüABl. S. 533)

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl S. 74) und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2021 (GVBl. S. 40), folgende Satzung:

§ 1 Steuertatbestand

Das Halten eines oder mehrerer Hunde im Gebiet der Landeshauptstadt München unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2 Steuerschuldner*in, Haftung

(1) Steuerschuldner*in ist die Person, die einen oder mehrere Hunde hält. Einen Hund hält, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Einen Hund hält auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halter*innen gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner*innen.

(3) Neben der Person, die den Hund hält, haften Personen, in dessen Eigentum der Hund steht, für die Steuer.

§ 3 Beginn und Ende von der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht und beginnt

1.     bei aufgenommenen Hunden mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund aufgenommen worden ist;

2.     bei Hunden, die den Halter*innen durch Geburt von einer von ihnen gehaltenen Hündin zuwachsen, mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund vier Monate alt geworden ist;

3.     bei Zuzug von Hundehalter*innen aus einer anderen Gemeinde mit Beginn des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres von denselben Hundehalter*innen bereits nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet;

4.     bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit oder eine Steuerbefreiung ab dem auf den Wegfall folgenden Kalendermonat;

5.     im Übrigen mit Beginn des Folgemonats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

(2) Die Steuerpflicht endet

1.     bei Wegzug der Hundehalter*innen aus der Landeshauptstadt München mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt;

2.     im Übrigen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.

§ 4 Steuermaßstab; Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt

für jeden Hund 100,00 Euro,

für jeden Kampfhund 800,00 Euro.

In den Fällen der §§ 3 und 6 wird die Steuer nach Kalendermonaten anteilig festgesetzt.

(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund im Sinne dieser Vorschrift bestimmt sich nach § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit.

§ 5 Fälligkeit

Die Hundesteuer wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum 15. Januar eines Kalenderjahres fällig. Im Übrigen wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

§ 6 Steuerfreiheit

(1) Steuerfrei ist das Halten von

1.     Hunden, die überwiegend für die gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit der Halter*innen gehalten werden und dafür unerlässlich sind,

2.     Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben gehalten werden,

3.     Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter
Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,

4.     Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden.

(2) Hundehalter*innen sind verpflichtet, diese Voraussetzungen bei Anmeldung oder Eintritt des jeweiligen Tatbestands anzuzeigen.

§ 7 Steuerbefreiung

(1) Auf Antrag von der Steuer befreit wird das Halten von

1.     Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind;

2.     Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind; ein Nachweis für die Unentbehrlichkeit ist vorzulegen. Eine Steuerbefreiung setzt außerdem voraus, dass der Hund, für den die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist und die Eignung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.

(2) Eine Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 wird nur auf Antrag und – soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen – frühestens ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats gewährt.

§ 8 Steuerbefreiung wegen Aufnahme eines Hundes aus dem Tierheim

(1) Für Hunde, die aus dem Tierheim München übernommen werden, wird nach einer Haltungsdauer von einem Jahr auf Antrag eine ganzjährige Steuerbefreiung für das Jahr der Antragstellung gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Antragsvoraussetzungen zu stellen.

(2) Führt das Versterben eines nach Abs. 1 aufgenommenen Hundes dazu, dass eine ganzjährige Steuerbefreiung mangels Mindesthaltungsdauer oder aufgrund des Entfalls der Steuerpflicht nicht gewährt werden kann, erfolgt die Steuerbefreiung für die letzten 12 Lebensmonate des Hundes, maximal für die Dauer der Haltung. Die Mindesthaltungsdauer von einem Jahr nach Abs. 1 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) § 8 Abs. 1 gilt nicht für Kampfhunde im Sinne des § 4 Abs. 2.

§ 9 Steuerbefreiung wegen absolviertem Hundeführerschein

(1) Weisen Hundehalter*innen mittels Prüfungsbestätigung (Abs. 4) nach, dass sie mit dem Hund freiwillig und erfolgreich eine Prüfung nach den Vorgaben des Abs. 3 (Hundeführerschein) absolviert hat, so ist die Haltung des Hundes für das auf die Prüfung folgende Jahr steuerfrei. Eine Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung kann für jeden Hund eines Haushalts oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft nur einmal erfolgen.

(2) § 9 Abs. 1 gilt nicht

1.     für Kampfhunde im Sinne des § 4 Abs. 2 oder

2.     wenn gegen die hundehaltende Person für diesen Hund sicherheitsrechtliche Anordnungen bestehen oder

3.     der Hundeführerschein aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung abgelegt wurde oder

4.     der Hundeführerschein bereits in einer anderen Gemeinde steuerbegünstigt berücksichtigt wurde.

(3) Eine Prüfung entspricht dem Hundeführerschein wenn

1.     In der theoretischen Prüfung Kenntnisse nachgewiesen wurden über
 

a)   die Entwicklung, das Sozialverhalten (inklusive Sozialisation und Rangordnung) und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,

b)   das Erkennen und das Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden sowie die richtige Reaktion darauf,

c)   die Körpersprache von Hunden und die Bedeutung der verschiedenen Ausdrucksformen,

d)   das Erziehen und Ausbilden von Hunden und

e)   Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden, insbesondere in der Öffentlichkeit.

2.     In der praktischen Prüfung ist ein sicheres Auftreten von Hund und der hundehaltenden Person in der Öffentlichkeit unter Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse (§ 9 Abs. 3 Ziffer 1) nachzuweisen.

(4) Eine Prüfungsbestätigung darf nur nach erfolgreicher Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung ausgestellt werden. Die Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens enthalten:

1.     Name, Rasse und Geburtsjahr des Hundes sowie Transpondernummer (soweit vorhanden),

2.     Vor- und Nachname, sowie Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmenden,

3.     die Bestätigung, dass eine theoretische und eine praktische Prüfung nach den Vorgaben unter § 9 Abs. 3 Ziffer 1 und 2 abgelegt wurde,

4.     Datum der Prüfung,

5.     Unterschrift der prüfungsabnehmenden Person.

(4) Die Landeshauptstadt München ist berechtigt, die Vorlage der Prüfungsunterlagen zu verlangen.

(5) Eine Steuerbefreiung gemäß § 9 wird - soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen - nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31.12. des Jahres zu stellen, für das die Befreiung beantragt wird.

§ 10 Anzeigepflichten

(1) Hundehalter*innen sind verpflichtet,

1.     jeden Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder

2.     in Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund vier Monate alt geworden ist oder

3.     in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 innerhalb von zwei Wochen nach Zuzug bei der Landeshauptstadt München – Stadtkämmerei – unter Angabe von Namen und Anschrift, gegebenenfalls der unmittelbar vorhergehenden Halter*in, Zeitpunkt der Inbesitznahme sowie Rasse, Alter und Geschlecht des Hundes anzumelden.

(2) Hundehalter*innen sind verpflichtet, für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderungen sowie den Wegfall von Steuerfreiheits- bzw. Steuerbefreiungsvoraussetzungen innerhalb von zwei Wochen bei der Landeshauptstadt München – Stadtkämmerei – schriftlich anzuzeigen.

(3) Hundehalter*innen haben den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem dieser veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder die Halter*innen aus der Landeshauptstadt München weggezogen sind, bei der Stadtkämmerei unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung abzumelden.

§ 11 Kennzeichnung von Hunden

(1) In der Landeshauptstadt München gehaltene Hunde sind durch die Hundehalter*innen zu kennzeichnen (Hundesteuerkennzeichnung). Dies kann durch einen der Landeshauptstadt München gemeldeten Transponder oder durch von der Landeshauptstadt München ausgegebene Hundesteuermarken erfolgen. Hundehalter*innen wählen eine der genannten Kennzeichnungsarten bei Anmeldung. Bei Wahl der Transponder-Kennzeichnungsmethode ist die vollständige Transpondernummer bei der Anmeldung anzugeben.

(2) Bei einer Kennzeichnung durch die Halter*innen mittels Transponder muss der Transponder

1.     dem ISO-Standard 11784 entsprechen (HDX oder FDX-B Übertragung) und

2.     mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechendem Lesegerät abgelesen werden können.

(3) Wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, verbleibt diese im Eigentum der Landeshauptstadt München und ist bei der Abmeldung zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Steuermarke wird den Halter*innen auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Gebühr ausgehändigt.

(4) Ein Wechsel der zulässigen Kennzeichnungsart auf Wunsch der Halter*innen ist nur im Rahmen der nächsten regulären Befassung mit dem Hund möglich.

(5) Hundehalter*innen dürfen außerhalb ihrer Wohnung oder ihres umfriedeten Grundbesitzes nur nach Abs. 1 gekennzeichnete Hunde umherlaufen lassen.

(6) Jagdhunde sind während der Ausübung der Jagd in den Jagdrevieren der Landeshauptstadt München von der Anlegepflicht befreit.

(7) Hundehalter*innen sind verpflichtet, den Beauftragten der Landeshauptstadt München die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen oder bei der Auslesung des Transponders mitzuwirken.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Landeshauptstadt München (Hundesteuersatzung) vom 18. Dezember 1996 (MüABl. S. 567), zuletzt geändert durch Satzung vom 03.11.2017 (MüABl. S. 469, ber. MüABl. S. 546), außer Kraft.